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   BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05   

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https://dejure.org/2005,18659
BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05 (https://dejure.org/2005,18659)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2005 - 2 BvR 28/05 (https://dejure.org/2005,18659)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - 2 BvR 28/05 (https://dejure.org/2005,18659)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bei gerichtlichen Entscheidungen; Versagung der Gewährung von Haftentschädigung nach § 6 Abs. 2 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; JGG § 47 Abs. 1; ; JGG § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2; ; StrEG § 6 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05
    Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 81, 132 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99

    Mangels Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05
    Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel des Nachweises der Unschuld kann grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient vielmehr der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris).
  • BVerfG, 19.12.1983 - 2 BvR 1731/82

    Effektivität des Rechtsschutzes während des staatsanwaltschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05
    Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984, S. 228 ).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05
    Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 81, 132 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05
    Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 81, 132 ; 87, 273 ).
  • KG, 21.11.2008 - 4 Ws 24/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Einstweilige Unterbringung im

    § 6 Abs. 2 StrEG ermöglicht es dem Jugendrichter, anders als im Erwachsenenstrafrecht - und ähnlich wie im Kostenrecht, § 74 JGG - flexibler und unter Beachtung erzieherischer Gesichtspunkte über die Anrechnung von Freiheitsentzug zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2005, 2 BvR 28/05).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 4-IV-18
    Auch deswegen liegt eine Verletzung der Unschuldsvermutung als besonderer Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips fern (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 14-IV-10 - juris Rn. 21 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 BvR 28/05 - juris Rn. 4; Beschluss vom 21. November 2002 - 2 BvR 1609/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 - juris Rn. 24).
  • OLG Stuttgart, 25.09.2013 - 4b Ws 1/13

    Strafverfolgungsentschädigung im Jugendstrafverfahren: Versagung für die Dauer

    § 6 Abs. 2 StrEG ermöglicht es dem Jugendrichter, anders als im Erwachsenenstrafrecht flexibler und unter Beachtung erzieherischer Gesichtspunkte über die Anrechnung von Freiheitsentzug zu entscheiden (KG Berlin, NStZ 2010, 284, 285 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2005, 2 BvR 28/05).
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