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   BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10   

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https://dejure.org/2011,7
BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2011,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2011,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (https://dejure.org/2011,7)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG, ... Art. 13 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 100c StPO; § 100d StPO; § 261 StPO; § 29 POG Rheinland-Pfalz; § 263 StGB
    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater Lebensgestaltung; Rundumüberwachung; Persönlichkeitsprofil); Beweisverwertungsverbot (relatives, absolutes; Abwägungslösung; Widerspruchslösung); Recht auf ein faires Verfahren; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, Art 13 Abs 4 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen - hier: Verwertung der aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen nicht zu ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, Art 13 Abs 4 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen - hier: Verwertung der aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen nicht zu ...

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit von durch eine präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachungsmaßnahme erlangten Erkenntnisse in einem Strafprozess; Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess

  • opinioiuris.de

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • rewis.io

    Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen - hier: Verwertung der aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen nicht zu ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263; GG Art. 103 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Darlegung eines Vermögensschadens i. S. v. § 263 StGB durch Abschluss von Lebensversicherungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit von durch eine präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachungsmaßnahme erlangten Erkenntnisse in einem Strafprozess; Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur strafprozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen und zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Strafbarkeit wegen Betruges

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Betrugs

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BVerfG bestätigt ständige Rechtsprechung des BGH: Verwertung rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung kann zulässig sein, aber ....

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingehungsbetrug durch den Abschluss von Lebensversicherungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnraumüberwachung und das Beweisverwertungsverbot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versicherungsbetrug zur Unterstützung von Al Qaida nicht bewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versicherungsbetrug zur Unterstützung von Al Qaida nicht bewiesen

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Beweisverwertung rechtswidrig erhobener Informationen im Rahmen der Wohnraumüberwachung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 29.12.2011)

    Terrorismus: Karlsruhe kassiert Urteil gegen Qaida-Helfer

  • taz.de (Pressebericht, 29.12.2011)

    Al-Qaida-Urteil aufgehoben

  • juraexamen.info (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Zum Beweisverwertungsvebot bei "verfassungswidriger” Ermächtigungsgrundlage

Besprechungen u.ä. (6)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die "vierte Gewalt" als Kontrollinstanz der Justiz? (RA Jochen Thielmann; HRRS 3/2012, 149)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Betrug durch Abschluss von Versicherungen? (Prof. Dr. Martin Paul Waßmer; HRRS 2012, 368)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Alles in allem strafbar oder: Die Vorverlagerung der Vorfeldstrafbarkeit (RA Jochen Thielmann; HRRS 10/2012, 458)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1, 2, 20; §§ 129 a, 129 b, 263 StGB; 100 c, 100 d StPO
    Kein Eingehungsbetrug bei manipuliertem Lebensversicherungsvertrag;kein Verwertungsverbot von Aufzeichnungen aus "großem Lauschangriff" zur Gefahrenabwehr - Update

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestanforderungen an die Schadensfeststellungen bei einem Erfüllungsbetrug (Dr. Mark Steinsiek/ Philipp Vollmer; ZIS 2012, 586)

  • juraexamen.info (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Zum Beweisverwertungsvebot bei "verfassungswidriger” Ermächtigungsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 130, 1
  • NJW 2012, 907
  • NVwZ 2012, 6
  • NStZ 2012, 496
  • StV 2012, 641
  • VersR 2012, 1257
  • DÖV 2012, 242
  • JR 2012, 211
  • JR 2012, 351
 
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Wird zitiert von ... (407)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur im Sinne des qualifizierten Rechtsgüterschutzes auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 ).

    Mit der Menschenwürde unvereinbar ist es, wenn eine Überwachung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Zu berücksichtigen sind hierfür sowohl das Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Schadens (vgl. BVerfGE 130, 1 ).

    Das Verbot der Rundumüberwachung gilt als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahrung eines in der Menschenwürde wurzelnden unverfügbaren Kerns der Person unmittelbar von Verfassungs wegen und ist von den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Freilich ist stets Voraussetzung, dass die Erkenntnis bei einem rechtmäßigen Eingriff angefallen ist, dieser sich auch nicht als Umgehungstatbestand erweist und die Verwendung nicht unvereinbar mit der ursprünglichen Zwecksetzung ist (vgl. dazu die Erwähnung dieser Gesichtspunkte in dem Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 ; vgl. zum Strafprozess und zur Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer Telefonüberwachung zwar nicht zu Beweiszwecken , wohl aber als Spurenansatz : BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05 -, NJW 2005, S. 2766 m. Anm. Allgayer, NStZ 2006, S. 603 ff.).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Wie bereits dargelegt gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 373; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

    Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

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