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   BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67   

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https://dejure.org/1967,669
BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67 (https://dejure.org/1967,669)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1967 - 2 BvL 1/67 (https://dejure.org/1967,669)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1967 - 2 BvL 1/67 (https://dejure.org/1967,669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 148
  • DÖV 1967, 579
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67
    Den Beschluß, eine Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten, kann nur ein Gericht fassen, das zur Sachentscheidung über den vorgelegten Rechtsstreit berufen ist (BVerfGE 1, 80 (81); 2, 380 (389); 16, 305 f.; 19, 71 f.).
  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvL 14/51

    Anforderungen an den Vorlagebeschluß nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67
    Den Beschluß, eine Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten, kann nur ein Gericht fassen, das zur Sachentscheidung über den vorgelegten Rechtsstreit berufen ist (BVerfGE 1, 80 (81); 2, 380 (389); 16, 305 f.; 19, 71 f.).
  • BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvL 16/64

    Spruchkörperbesetzung bei Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67
    Den Beschluß, eine Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten, kann nur ein Gericht fassen, das zur Sachentscheidung über den vorgelegten Rechtsstreit berufen ist (BVerfGE 1, 80 (81); 2, 380 (389); 16, 305 f.; 19, 71 f.).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 6/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67
    Den Beschluß, eine Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten, kann nur ein Gericht fassen, das zur Sachentscheidung über den vorgelegten Rechtsstreit berufen ist (BVerfGE 1, 80 (81); 2, 380 (389); 16, 305 f.; 19, 71 f.).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Hierzu war die Antwort allein durch den Kammervorsitzenden bereits formal nicht ausreichend; denn ebenso wie dieser als Mitglied eines Kollegialspruchkörpers den Vorlagebeschluss allein nicht fassen darf (vgl. hierzu schon BVerfGE 1, 80 ; 21, 148 ), geht es nicht an, dass nur er die Zulässigkeit der Vorlage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht begleitet und beobachtet.
  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Das vorlagebefugte Gericht ist der Spruchkörper, der für die Entscheidung zuständig ist, bei der es auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ankommt (vgl. BVerfGE 1, 80 ; 16, 305 ; 19, 71 ; 21, 148 ; 29, 178 ; 34, 52 ; 114, 303 ; stRspr).

    Der Vorlagebeschluss ist in der Besetzung zu fassen, die für diese Entscheidung vorgeschrieben ist (vgl. BVerfGE 1, 80 ; 16, 305 ; 19, 71 ; 21, 148 ; 29, 178 ; 34, 52 ; 54, 159 ; 114, 303 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

    Das gilt auch für Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 80; 16, 305 [306]; 19, 71 [72]; 21, 148 [149]; 29, 178 [179]).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Die Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG (BVerfGE 16, 305; 19, 71 ; 21, 148 ; 29, 178; 54, 160 ) und an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EWGV ohne mündliche Verhandlung sind bei Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern ebenfalls mit diesen und beim Bundesverwaltungsgericht mit allen fünf Richtern eines Senats zu beschließen (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 10 Rz. 1 in Verbindung mit § 5 Rz. 3, § 1 Rz.8 und 20; Kopp, a.a.O., § 10 Rz. 1).
  • BVerfG, 01.10.1968 - 2 BvL 6/67

    Gemeinsame Amtsgerichte

    c) Die von den Amtsrichtern in der gegebenen Prozeßlage zu treffende Entscheidung über Fortführung oder Abgabe der Verfahren ist als Entscheidung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG anzusehen (BVerfGE 7, 183 [186] und BVerfGE 4, 45 [48]; 4, 352 [355]; 16, 27 [28 f., 32]; vgl. auch BVerfGE 11, 330 [336]; 21, 148 [149]).
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79

    Beschlußsache - Besetzung mit fünf Richtern - Anrufung des Großen Senats

    Diese Entscheidung und alle von ihr in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 23. November 1951 1 BvL 14/51, BVerfGE 1, 80; vom 23. Juli 1963 1 BvL 6/61, BVerfGE 16, 305; vom 25. Mai 1965 1 BvL 16/64, BVerfGE 19, 71; vom 8. Februar 1967 2 BvL 1/67, BVerfGE 21, 148) ergingen in Fällen der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, in denen Spruchgremien mit weniger Richtern den Vorlagebeschluß gefaßt hatten, als zur Entscheidung in den Ausgangsverfahren berufen waren.
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvL 22/70

    Gerichtsbesetzung bei Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ,

    Den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 Abs. 1 BVerfGG kann ein Gericht nur in der gleichen Besetzung fassen, in der auch das Urteil und die mit der Urteilsfindung zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen wären (vgl. BVerfGE 1, 80; 16, 305; 19, 71 [72]; 21, 148 [149]).
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