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   BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15   

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BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15 (https://dejure.org/2018,6162)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15 (https://dejure.org/2018,6162)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 1 BvR 2112/15 (https://dejure.org/2018,6162)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Abwägung der Belange des Persönlichkeitsschutzes mit denen der Kunstfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 12 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit eines Fotografen (Art 5 Abs 3 S 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) andererseits bei Werken der Straßenfotografie

  • Wolters Kluwer

    Einschränken der Kunstfreiheit durch Unterlassen der öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person; Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der ...

  • kanzlei.biz

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch künstlerische Straßenfotografie

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1, 103 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit eines Fotografen (Art 5 Abs 3 S 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) andererseits bei Werken der Straßenfotografie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränken der Kunstfreiheit durch Unterlassen der öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person; Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Öffentliche Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit eines Fotografen (Art 5 Abs 3 S 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) andererseits bei Werken der Straßenfotografie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Öffentliche Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Künstlerische Straßenfotografie - und die fehlende Einwilligung der fotografierten Personen

  • verweyen.legal (Auszüge und Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Abwägung der Belange des Persönlichkeitsschutzes mit denen der Kunstfreiheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Öffentliche Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Street Photography weiter in rechtlicher Grauzone

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Paare, Passanten: Straßenfotografie

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kunstfreiheit gilt nicht immer für die Straßenfotografie

Besprechungen u.ä.

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Straßenfotografie: Kunstfreiheit in Abwägung mit dem allgemeine Persönlichkeitsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1744
  • GRUR 2018, 633
  • K&R 2018, 387
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    a) Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 88, 145 ; 129, 78 ) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt (vgl. BVerfGE 142, 74 ).

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 142, 74 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 142, 74 m.w.N.; stRspr).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 m.w.N.; stRspr).

    Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 142, 74 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; vgl. auch zur Pressefreiheit und der Veröffentlichung von Fotos aus dem Alltagsleben BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2008 - 1 BvR 17/08 -, juris, Rn. 17).

    a) Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    aa) Auch wenn die Parteien in einem Zivilrechtsstreit, in dem es um den Konflikt von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht geht, um grundrechtlich geschützte Positionen streiten, handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen privaten Parteien, zu dessen Entscheidung in erster Linie die Zivilgerichte berufen sind (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; vgl. auch zur Pressefreiheit und der Veröffentlichung von Fotos aus dem Alltagsleben BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2008 - 1 BvR 17/08 -, juris, Rn. 17).

    a) Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; vgl. auch zur Pressefreiheit und der Veröffentlichung von Fotos aus dem Alltagsleben BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2008 - 1 BvR 17/08 -, juris, Rn. 17).

    Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

    Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

    Das Kammergericht hat die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit bei der Zuordnung des Bildnisses zum Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und in das Ergebnis seiner Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG einbezogen (vgl. BVerfGE 120, 180 ) und ist dabei auch den Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie gerecht geworden.

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; vgl. auch zur Pressefreiheit und der Veröffentlichung von Fotos aus dem Alltagsleben BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2008 - 1 BvR 17/08 -, juris, Rn. 17).

    a) Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

    In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    a) Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

    Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 142, 74 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; vgl. auch zur Pressefreiheit und der Veröffentlichung von Fotos aus dem Alltagsleben BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2008 - 1 BvR 17/08 -, juris, Rn. 17).

    Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 142, 74 ).
  • BVerfG, 16.06.2008 - 1 BvR 17/08
    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; vgl. auch zur Pressefreiheit und der Veröffentlichung von Fotos aus dem Alltagsleben BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2008 - 1 BvR 17/08 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15
    Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 88, 145 ; 129, 78 ) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt (vgl. BVerfGE 142, 74 ).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert (vgl. Weidemann, ZJS 2016, S. 286 ; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 ; Friedrich, KuR 2018, S. 88 ).
  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 27 - Urlaubslotto, mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 1744 Rn. 18 bis 22; BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 34; OLG Celle, ZUM 2011, 341, 345 [juris Rn. 32]; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012 - 12 O 545/11, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, AfP 2014, 454, 455 [juris Rn. 17]; LG Berlin, AfP 2015, 177, 170 [juris Rn. 30 bis 40]; LG Frankfurt, ZUM 2017, 772, 775 [juris Rn. 67]; LG Hamburg, NJW-RR 2017, 1392, 1393 [juris Rn. 39 f.]; LG Darmstadt, CR 2020, 47, 48 [juris Rn. 23 f.]; LG Berlin, AfP 2020, 264, 266 f. [juris Rn. 52 bis 56]; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch aaO § 22 KUG Rn. 56).
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2018 - Ss 104/17

    Strafbare Störung der Religionsausübung: Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 224 ff.), stellt die von dem Angeklagten erstellte Videoinstallation mit dem Titel "pressure to perform" ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Videoinstallation, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15, juris Rn. 13 m. w. N.).

    Dass die Videoinstallation lediglich eine kurze Panoramaansicht von Saarbrücken und sodann das Geschehen in der Basilika St. Johann ab dem Moment, in dem der Angeklagte durch das Übersteigen der roten Kordel den Altarraum betrat und auf dem dortigen Altar Liegestützen ausführte, bis zum dem Moment, als er den Altarraum durch das Übersteigen der Kordel wieder verließ, zeigte, sie also ein unverfälschtes Abbild der Realität darstellte, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch des Angeklagten, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten, in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der filmischen Gestaltung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15, juris Rn. 13).

    Von der Kunstfreiheit sind nicht nur die Präsentation des fertigen Videofilms in der Öffentlichkeit, sondern auch die mit seiner Erstellung verbundenen Vorgänge (sog. "Werkbereich"), also auch das hier tatbestandsmäßige Geschehen, umfasst (vgl. BVerfGE 119, 1 ff. - juris Rn. 63; BVerfG, Beschl. v. 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15, juris Rn. 14).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15, juris Rn. 18 m. w. N.).

  • LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17

    Tragen religiöser Zeichen (Kopftuch) - Weisungsrecht

    Dabei gibt das Grundgesetz den Zivilgerichten regelmäßig keine bestimmte Entscheidung vor (Bundesverfassungsgericht â?? Beschluss vom 08.02.2018 â?? 1 BvR 2112/15; juris).
  • LG Berlin, 31.10.2019 - 27 O 185/19

    Aktionskunst-Beitrag

    In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 - 1 BvR 2112/15 -, Rn. 18 - 22, juris).
  • KG, 26.04.2021 - 10 U 1006/20

    Informationsinteresse der Presse bei Bericht über Freizeitgestaltung

    Zwar ist anerkannt, dass für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der Gewinnung einer Abbildung bedeutsam sind, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15 -, Rn 20, juris).
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