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   BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05   

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https://dejure.org/2006,1507
BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05 (https://dejure.org/2006,1507)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 BvR 486/05 (https://dejure.org/2006,1507)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 2006 - 2 BvR 486/05 (https://dejure.org/2006,1507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Wiederaufnahme eines während des Zweiten Weltkriegs in Aachen durchführten Standgerichtsverfahrens, da die verhängten Urteile gem dem NS-Aufhebungsgesetz bereits aufgehoben sind - Zur Verfassungsmäßigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren gegen standgerichtliche Urteile aus der Zeit des nationalsozialistischen Deutschlands; Aufhebung standgerichtlicher Urteile der Wehrmacht Nazideutschlands nach § 1 S. 1 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NS-AufhG § 1; GG Art. 1 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des NS-AufhG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher kein Raum für Wiederaufnahmeverfahren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher kein Raum für Wiederaufnahmeverfahren

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.3.2006)

    Wiederaufnahme von NS-Unrechtsverfahren abgelehnt // 14-Jährige waren 1944 wegen Plünderns erschossen worden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 363
  • NJW 2006, 2618 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (75)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05
    Diese Besonderheiten prägen den Umfang der Verpflichtung des Staates zur strafrechtlichen Rehabilitierung aus dem Schutz der Menschenwürde (BVerfGE 101, 275 ).

    Den Fortbestand des Strafmakels aus einer Verurteilung, die die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet hat, müssen die Verurteilten nicht hinnehmen (BVerfGE 101, 275 ).

    aa) Durch § 1 NS-AufhG wird das sozial-ethische Unwerturteil, das aufgrund einer der dort konkretisierten strafgerichtlichen Entscheidung der NS-Zeit auf dem Verurteilten lastet, für die Öffentlichkeit aufgehoben (vgl. auch BVerfGE 101, 275 zu § 1 Abs. 1 StrRehaG).

    Seine Schutzpflicht hat er dadurch nicht verletzt (vgl. auch BVerfGE 101, 275 ).

    Hierdurch wird dem Rehabilitierungsinteresse der Betroffenen aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Genüge getan (vgl. BVerfGE 101, 275 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05
    Der im Wesentlichen geltend gemachte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz wäre nur dann verletzt, wenn die Fachgerichte an die Beurteilung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags (§ 368 Abs. 1 StPO) einen Maßstab angelegt hätten, der dazu führen würde, den außerordentlichen Rechtsbehelf - an seinem Ziel gemessen - ineffektiv zu machen und "leer laufen" zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, vor allem vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 18, 85 ; 62, 189 ; 89, 1 ; 95, 96 ).

    Jede strafgerichtliche Verurteilung enthält ein sozial-ethisches Unwerturteil (vgl. BVerfGE 22, 49 ; 45, 272 ; 95, 96 ; 96, 245 ), das den in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch des Verurteilten berührt (vgl. BVerfGE 96, 245 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Angehörigen der DDR-Grenztruppen entschieden und hierbei das nationalsozialistische Unrecht in seine Betrachtung miteinbezogen (vgl. BVerfGE 95, 96 ; s.a. zur Rechtsbeugung, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95 -, NJW 1998, S. 2585).

  • LAG Hessen, 15.06.2018 - 10 Sa 1615/17

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen

    Dabei zielt sie auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris) .

    Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris).

  • LAG Hessen, 15.06.2018 - 10 Sa 1729/17

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen

    Dabei zielt sie auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris) .

    Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris).

  • LAG Hessen, 17.08.2018 - 10 Sa 180/18

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesrat war

    Dabei zielt sie auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris) .

    Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris).

  • LAG Hessen, 10.08.2018 - 10 Sa 395/18

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen

    Dabei zielt sie auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris) .

    Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 B 40.10

    Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl;

    Die Gestaltungsfreiheit des Grundrechtsadressaten ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - juris Rn. 113).
  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 10 Sa 1550/17

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt einen

    Dabei zielt sie auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris) .

    Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfG 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - Rn. 73, Juris).

  • LAG Hessen, 08.02.2018 - 9 Sa 740/16

    1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand

    Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfGE, Beschluss 8. März 2006 - 2 BvR 486/05, nach juris ).
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