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   BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05   

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https://dejure.org/2011,2308
BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05 (https://dejure.org/2011,2308)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2011 - 1 BvR 142/05 (https://dejure.org/2011,2308)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 2011 - 1 BvR 142/05 (https://dejure.org/2011,2308)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG; § 81b Alt. 1 StPO; § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163c Abs. 2 StPO
    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung; mehrstündige Ingewahrsamnahme durch die Polizei zur Identitätsfeststellung; Anfertigung von Lichtbildern); Verhältnismäßigkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG
    Zur polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 2 GG durch gerichtlichen Beschluss, durch den eine mehrstündige Ingewahrsamnahme durch die Polizei zur Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Festhalten eines Bauwagenbesetzers und der Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur Entlassung durch die Polizei gegen 4.30 Uhr; Rechtmäßigkeit des Festhaltens aus reinen Praktikabilitätserwägungen bei hinreichend sicherer Möglichkeit der ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Festhalten eines Bauwagenbesetzers und der Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur Entlassung durch die Polizei gegen 4.30 Uhr; Rechtmäßigkeit des Festhaltens aus reinen Praktikabilitätserwägungen bei hinreichend sicherer Möglichkeit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Stundenlang einsperren geht nur mit gutem Grund

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Stundenlanges Festhalten für einfache Fotos geht so einfach nicht…

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Weniger selbstverständlich als es scheint: Einsperren ist Freiheitsentzug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Polizeigewahrsam zur Identitätsfestellung

  • taz.de (Pressebericht, 07.04.2011)

    Polizei verletzt Grundrechte

  • migrationsrecht.net (Pressemitteilung)

    BVerfG zur Rechtswidrigkeit des Festhaltens bei Identitätsfeststellung und ED-Maßnahme

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Rechtswidrigkeit des Festhaltens bei Identitätsfeststellung und ED-Maßnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Polizeigewahrsam zwecks Identitätsfestellung: Einfaches Ablichten rechtfertigt kein stundenlanges Einsperren

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zur polizeilichen Ingewahrsamnahme zwecks Identitätsfeststellung und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Dies gilt für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 94, 166 ; 105, 239 ).

    Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 ).

    Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor, wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Dies gilt für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 94, 166 ; 105, 239 ).

    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit in der im Grundgesetz garantierten Form nicht entsprechen, wenn das Recht auf eine verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 10, 302 ; stRspr).

    Die Freiheitsentziehung ist der schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82, 261 und BVerwGE 62, 317 ).

    Dabei stellt der Einschluss in Zellen den typischen Fall der hoheitlichen Freiheitsentziehung dar, den das Grundgesetz unter die besonderen Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 2 GG stellen wollte (vgl. BVerwGE 62, 317 ).

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Dies gilt für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 94, 166 ; 105, 239 ).

    Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Dies gilt für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 94, 166 ; 105, 239 ).

    Beide Begriffe sind entsprechend ihrer Intensität abzugrenzen (vgl. BVerfGE 105, 239, 248).

  • BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 658/90

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767 ).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Freiheitsentziehung zur Überprüfung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der Durchführung zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 1255/04 -, NStZ-RR 2006, S. 381 ).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 81, 156 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot (vgl. BVerfGE 30, 173 ).
  • BVerfG, 21.05.2004 - 2 BvR 715/04

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer mehrtägigen stationären

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
    Nur kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen dagegen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, NJW 2004, S. 3697).
  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81

    Polizeiliche Vorführung als Freiheitsbeschränkung

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

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