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   BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16   

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BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16 (https://dejure.org/2017,6667)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16 (https://dejure.org/2017,6667)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 2017 - 2 BvR 2282/16 (https://dejure.org/2017,6667)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 45 Abs. 1 JGG; § 153 StPO
    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch die Begründung einer Einstellungsmitteilung (Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen; Absehen von der Verfolgung; Unzulässigkeit einer Schuldfeststellung oder Schuldzuweisung; Zulässigkeit der Beschreibung und Bewertung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Begründung der Entscheidung zum Absehen von der Verfolgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 45 JGG, Art 6 Abs 2 MRK
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Begründung einer Entscheidung nach § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung) verletzt Betroffenen bei unzulässiger Schuldzuweisung in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (Unschuldsvermutung) - iÜ keine Annahmegründe gegeben

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Begründung der Entscheidung zum Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG); Verfassungsrang der Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips; Verfahrensbezogene Beurteilung des Grads ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Begründung einer Entscheidung nach § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung) verletzt Betroffenen bei unzulässiger Schuldzuweisung in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (Unschuldsvermutung) - iÜ keine Annahmegründe gegeben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Begründung der Entscheidung zum Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Jugendgerichtsgesetz ( JGG ); Verfassungsrang der Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips; Verfahrensbezogene Beurteilung des ...

  • rechtsportal.de

    Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Begründung der Entscheidung zum Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Jugendgerichtsgesetz ( JGG ); Verfassungsrang der Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips; Verfahrensbezogene Beurteilung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Begründung einer Entscheidung nach § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung) verletzt Betroffenen bei unzulässiger Schuldzuweisung in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (Unschuldsvermutung) - iÜ keine Annahmegründe gegeben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absehen von der Verfolgung - und die Unschuldsvermutung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unschuldsvermutung und Begründung der Einstellungsentscheidung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1539
  • StV 2017, 712
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16
    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ; 82, 106 ).

    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen nicht, schon vor Abschluss der Hauptverhandlung verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung des Beschuldigten zu beurteilen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Festlegungen zur Schuld zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten allerdings erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Unabhängig davon sollten die Gerichte und Strafverfolgungsorgane im Blick auf den verfassungsrechtlichen Rang der Unschuldsvermutung darauf Bedacht nehmen, nur solche Formulierungen zu verwenden, die von vornherein jeden Anschein einer unzulässigen Schuldzuweisung vermeiden; dies gilt insbesondere bei Formblättern (vgl. BVerfGE 82, 106 ).

    Die strafrechtliche Relevanz darf nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld festgestellt, sie darf lediglich unterstellt werden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2005 - 2 BvR 878/05 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16
    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ; 82, 106 ).

    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen nicht, schon vor Abschluss der Hauptverhandlung verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung des Beschuldigten zu beurteilen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Festlegungen zur Schuld zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten allerdings erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Die strafrechtliche Relevanz darf nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld festgestellt, sie darf lediglich unterstellt werden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2005 - 2 BvR 878/05 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16
    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ; 82, 106 ).
  • BVerfG, 17.11.2005 - 2 BvR 878/05

    Feststellung eines strafbaren Verhaltens in einer Einstellungsverfügung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16
    Die strafrechtliche Relevanz darf nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld festgestellt, sie darf lediglich unterstellt werden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2005 - 2 BvR 878/05 -, juris, Rn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    Die Äußerungen verletzen weder das durch § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen noch die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK, die Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes und als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 11 bei juris m.w.N.), oder den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

    Soweit die in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren getroffenen Feststellungen nicht nur den Verurteilten, sondern auch Dritte betreffen, ist dies letztlich eine unvermeidbare Folge der Tatsache, dass Strafverfahren in komplexen Angelegenheiten kaum je gegen alle Beschuldigten gleichzeitig geführt werden können (vgl. zum Ganzen BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 12 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 3 ff. bei juris).

    Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Kartellbußgeldbescheids kann sich von vornherein aus rechtsstaatlichen Gründen personell nur zu Lasten eines Schuldners auswirken, gegen den das Bußgeldverfahren geführt wurde, und der die Möglichkeit gehabt hat, sich in dem Verfahren zu äußern und den Bußgeldbescheid gerichtlich anzugreifen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16, Rn. 12 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 3 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Rn. 50 m.w.N.; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris; Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Dieser Unterschied muss auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden, wobei der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris).

  • BGH, 13.12.2018 - 3 StR 386/18

    Strafschärfende Berücksichtigung von Voreintragungen im Erziehungsregister

    Mit der jeweiligen Verfahrensweise war keine Feststellung der Schuld verbunden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04, juris Rn. 2; vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16, NJW 2017, 1539 Rn. 14).
  • VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140

    Rechtmäßige Gewerbeuntersagung

    Diese Einstellungen enthalten zwar keine Schuldfeststellungen, gleichwohl erfolgen sie auch dann, wenn noch ein gewisser Grad an Tatverdacht verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.3.2017-2 2 BvR 2282/16 Rn. 12 u.13).
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