Rechtsprechung
BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 578/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 77 IRG; § 33a StPO
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Auslieferung nach Bulgarien (Überstellung zum Zweck der Strafvollstreckung); Anspruch auf rechtliches Gehör (Nachholung; Antrag auf Aufschub der Auslieferung) - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren
- Wolters Kluwer
Grundsatz der Subsidiarität im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde; Möglichkeit der vollständigen Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; Gegenvorstellung als mögliches Rechtsmittel in einem Auslieferungsverfahren ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; IRG § 77; StPO § 33a
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in Auslieferungsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 07.04.2003 - 2 BvQ 14/03
Kein Erlass einer eA in Auslieferungssache wegen Unzulässigkeit der …
Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 578/04
Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Punkten zu erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -, m.w.N.).Eine Anordnung wird in der Regel geboten sein, wenn der Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO nicht von vornherein unzulässig oder unzureichend begründet ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -).
- VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16
Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens; …
Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerden, wegen eines (noch) nicht eingelegten Antrags nach § 33a StPO "derzeit unzulässig" seien (vgl. BVerfGK 4, 112, 113; NStZ-RR 2000, 110; NJW 2003, 1513; NStZ-RR 2003, 338;… Beschlüsse vom 8. März 1994 - 2 BvR 477/94 -, juris Rn. 1, und vom 8. April 2004 - 2 BvR 578/04 -, juris Rn. 6; s. auch: NVwZ 2003, 859, 860; NVwZ 2002, 848, zu § 80 Abs. 7 VwGO):. - BVerfG, 13.07.2004 - 2 BvR 1104/04
Wahrung des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren
Nach der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2004 - 2 BvR 578/04 -) stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. April 2004 einen Antrag gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2004 ablehnte. - VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 117-IV-04 Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Punkten zu erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 578/04).