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   BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13   

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BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13 (https://dejure.org/2014,14721)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13 (https://dejure.org/2014,14721)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 2014 - 2 BvR 1800/13 (https://dejure.org/2014,14721)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 17 NJVollzG; § 19 NJVollzG; § 102 NJVollzG
    Arbeitspflicht eines sehbehinderten Strafgefangenen (belastende Wirkung der Zuweisung von Zellenarbeit anstelle von Arbeit in der Gemeinschaft mit anderen Gefangenen; Taschengeldanspruch; Recht auf effektiven Rechtsschutz; wirksame gerichtliche Kontrolle; Vorwegnahme der ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 S 1 JVollzG ND, § 19 Abs 3 Nr 3 JVollzG ND, § 43 JVollzG ND
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz durch Strafvollstreckungskammern - Grenzen für die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - Zweckentsprechende Auslegung von Rechtsschutzanträgen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz durch Strafvollstreckungskammern - Grenzen für die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - Zweckentsprechende Auslegung von Rechtsschutzanträgen ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz durch Strafvollstreckungskammern - Grenzen für die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - Zweckentsprechende Auslegung von Rechtsschutzanträgen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme nach § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Hauptsache stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (unter Verweis auf BVerfGK 11, 54 , m.w.N.).

    Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; BVerfGK 1, 201 ; 11, 54 ).

    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht mit der entscheidungstragenden Begründung abgelehnt wird, sie komme wegen Nichtvorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13).

    Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach dieser Vorschrift vorlagen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; zu den Maßstäben der Entscheidung in der Aussetzungskonstellation vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114).

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht mit der entscheidungstragenden Begründung abgelehnt wird, sie komme wegen Nichtvorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13).

    Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach dieser Vorschrift vorlagen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; zu den Maßstäben der Entscheidung in der Aussetzungskonstellation vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114).

    bb) Nichts anderes gälte hinsichtlich der "verschuldeten Ablösung" von der Arbeit und der damit verbundenen Verneinung des Taschengeldanspruchs (s.o. I.1.), sofern bei der gebotenen zweckentsprechenden Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ; 18, 152 ) überhaupt von einem selbständigen diesbezüglichen Eilantrag auszugehen gewesen wäre.

    Rechtsschutzanträge sind vom Gericht zweckentsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ; 18, 152 ).

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; BVerfGK 1, 201 ; 11, 54 ).

    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht mit der entscheidungstragenden Begründung abgelehnt wird, sie komme wegen Nichtvorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13).

    Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach dieser Vorschrift vorlagen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; zu den Maßstäben der Entscheidung in der Aussetzungskonstellation vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114).

  • BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06

    (Keine) Einstweilige Anordnung gegen die Verlegung eines Strafgefangenen;

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht mit der entscheidungstragenden Begründung abgelehnt wird, sie komme wegen Nichtvorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13).

    Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach dieser Vorschrift vorlagen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; zu den Maßstäben der Entscheidung in der Aussetzungskonstellation vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    bb) Nichts anderes gälte hinsichtlich der "verschuldeten Ablösung" von der Arbeit und der damit verbundenen Verneinung des Taschengeldanspruchs (s.o. I.1.), sofern bei der gebotenen zweckentsprechenden Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ; 18, 152 ) überhaupt von einem selbständigen diesbezüglichen Eilantrag auszugehen gewesen wäre.

    Rechtsschutzanträge sind vom Gericht zweckentsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ; 18, 152 ).

  • BVerfG, 03.11.2010 - 2 BvR 1377/07

    Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    bb) Nichts anderes gälte hinsichtlich der "verschuldeten Ablösung" von der Arbeit und der damit verbundenen Verneinung des Taschengeldanspruchs (s.o. I.1.), sofern bei der gebotenen zweckentsprechenden Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ; 18, 152 ) überhaupt von einem selbständigen diesbezüglichen Eilantrag auszugehen gewesen wäre.

    Rechtsschutzanträge sind vom Gericht zweckentsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ; 18, 152 ).

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; BVerfGK 1, 201 ; 11, 54 ).
  • BVerfG, 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05

    Anspruch eines Häftlings auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt -

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Diesem Gebot kommt bei der Auslegung von Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener angesichts deren besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 10, 509 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 , und vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 19.12.2012 - 2 BvR 166/11

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Vollzugsplan; Fortschreibung;

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Diesem Gebot kommt bei der Auslegung von Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener angesichts deren besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 10, 509 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 , und vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvR 1541/13

    Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) und Anforderungen an

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
    Diesem Gebot kommt bei der Auslegung von Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener angesichts deren besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 10, 509 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 , und vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 22 B 336/23

    Untersagung der Erteilung eines beantragten immissionsschutzrechtlichen

    Da die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB in einem dreipoligen Rechtsverhältnis ergeht und bereits ihrem Wesen nach eine (nur) vorläufige Maßnahme ist, folgt Gegenteiliges auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2014 - 2 BvR 1800/13 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2022 - 4 E 611/22

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (hier: Austausch der Messgeräte

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.2014 - 2 BvR 1800/13 -, juris, Rn. 14.
  • LG Regensburg, 11.11.2021 - SR StVK 1144/21

    Aussetzung des Vollzugs des Widerrufs eines Urlaubs

    Vielmehr ist vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade die typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Folge des vorläufigen Rechtsschutzes und stellt keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (BVerfG Beschl. v. 8.4.2014 - 2 BvR 1800/13, BeckRS 2014, 51359).
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