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   BVerfG, 08.05.2002 - 1 BvR 485/01   

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https://dejure.org/2002,4502
BVerfG, 08.05.2002 - 1 BvR 485/01 (https://dejure.org/2002,4502)
BVerfG, Entscheidung vom 08.05.2002 - 1 BvR 485/01 (https://dejure.org/2002,4502)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 1 BvR 485/01 (https://dejure.org/2002,4502)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Gleichheitsgrundsatz - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Verzinsung des Geldausgleichs - Baulandsache - Umlegungsverfahren

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BauGB § 64 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 99 Abs. 3 S. 1 § 64 Abs. 2 S. 3
    Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baulandsachen: Verzinsung des Geldausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2303 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 199
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2002 - 1 BvR 485/01
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ).
  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

    Gleiches gilt für den Beschluss vom 30. Dezember 2020, mit dem das angegriffene Urteil berichtigt wurde (vgl. zum Tatbestandsberichtigungsbeschluss BVerfG vom 8.5.2002 - 1 BvR 485/01 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 13a ZB 12.30361

    Asylrecht Afghanistan; fehlende Urteilsgründe; Nachfluchtgründe

    Dies ist der Fall, wenn es unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist oder die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts unverständlich ist (BVerfG, B.v. 8.5.2002 - 1 BvR 485/01 - NVwZ 2003, 199).

    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeglichen sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 8.5.2002 - 1 BvR 485/01 - NVwZ 2003, 199/200).

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