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   BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75   

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BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75 (https://dejure.org/1977,14)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1977 - 1 BvR 265/75 (https://dejure.org/1977,14)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1977 - 1 BvR 265/75 (https://dejure.org/1977,14)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen - Geschiedene - Getrennt lebende Ehegatten - Unverheiratete - Kinder unter Ohut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich unterhalsleistender Elternteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 104
  • NJW 1978, 33
  • DB 1977, 1392
  • BStBl II 1977, 526
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Soweit sich die Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen steuerlichen Erleichterungen schon aus der Eintragung ergibt, die bei der Ausstellung der Steuerkarte durch die Gemeinde auf Grund der eindeutigen und klaren einkommensteuergesetzlichen Regelung erfolgt, sind die Beschwerdeführer unmittelbar betroffen (BVerfGE 43, 108 1) [116]).

    Obwohl der Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 3 BKGG, der die Beschwerdeführer von der Gewährung des Kindergeldes ausschließt, durch das Einkommensteuerreformgesetz nicht geändert wurde, sind die Verfassungsbeschwerden gegen diese Bestimmung nicht verspätet erhoben worden (vgl. BVerfGE 43, 108 1) [116]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden (BVerfGE 43, 108 ff. 1), der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die wirtschaftlichen Belastungen, die Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern erwachsen, durch Einräumung eines steuerrechtlichen Kinderfreibetrags zu berücksichtigen.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht - allerdings zu einer Verfassungsbeschwerde von in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern - ausgesprochen (BVerfGE 43, 108 1) [122 ff.]).

    Der Staat erfüllt auch mit diesen Leistungen seine aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der Familie (BVerfGE 43, 108 1) [121 f.]).

    Aus denselben, die Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigenden Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen den gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG zurücktretenden Art. 3 Abs. 1 GG aus, dessen Verletzung daraus abgeleitet wird, daß die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht genügend berücksichtigt wird (BVerfGE 43, 108 1) [120]).

    Zu einem Vergleich der Behandlung verschiedener Ehepaare und Familien bietet Art. 6 Abs. 1 GG aber keinen Maßstab (BVerfGE 43, 108 1) [118]).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Dieses Ergebnis kann bei einer Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht generell mit der Erwägung gerechtfertigt werden, gerade der das Kind betreuende Elternteil sei in einem besonderen Maße schutz- und förderungswürdig; denn einmal hat in der Regel auch der andere Elternteil erhebliche Unterhaltsaufwendungen zu erbringen, zum anderen geht der Gesetzgeber selbst in der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 BGB von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung aus (vgl. BVerfGE 26, 265 [273]).

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ein Unterhaltssystem geschaffen, wonach ein Elternteil die notwendigen Barmittel bereitstellt, während der andere Elternteil in der Regel Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt (vgl. zur entsprechenden Unterhaltsregelung alten Rechts für nichteheliche Kinder BVerfGE 26, 265 [273 ff.]).

    Hier wird der andere Elternteil, der bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes ebenfalls Unterhalt durch laufende Zahlungen leisten muß (vgl. BVerfGE 26, 265), dadurch, benachteiligt, daß gleichwohl die von ihm erbrachten Kosten der auswärtigen Unterbringung steuerlich unberücksichtigt bleiben.

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Das Kindergeld soll die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang ausgleichen (BVerfGE 22, 28 [34]; 29, 71 [79 f.]).

    Es hat die Funktion des Ausgleichs auch der nur finanziellen Unterhaltslast, wenn diese nicht mit der Belastung durch die Sorge für die Person des Kindes zusammentrifft (BVerfGE 29, 71 [80 f.]).

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Strandmann, DB 1974, S. 1832 [1833 f.]; Schulze zur Wiesche, NJW 1975, S. 244 [BGH 18.03.1974 - II ZR 167/72] [248]; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung der Landgerichte zur Höhe des Unterhalts, 1975, Rdnr. 142, 144; Palandt, BGB 36. Aufl., § 1602 Anm. 2; gegen eine entsprechende Anwendung des § 1615 g Abs. 1 BGB - soweit ersichtlich - nur Vogel, DStR 1977, S. 31 [35], wohl ohne die Möglichkeit einer Anrechnung ganz abzulehnen).
  • LG Kaiserslautern, 26.08.1975 - 1 S 228/74
    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    1976, Sp. 225. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht zum Empfang des Kindergeldes berechtigten Elternteil haben vorgenommen: LG Bonn, FamRZ 1975, S. 706; LG Duisburg, FamRZ 1975, S. 707; LG Kaiserslautern, NJW 1975, S. 2204 [LG Kaiserslautern 26.08.1975 - 1 S 228/74] = FamRZ 1975, S. 704.
  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 20/72

    Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Die geschilderte steuerrechtliche Behandlung wurde seit langem als rechtspolitisch unbefriedigend und als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1971 - BTDrucks. VI/1477 S. 2, 1. Sp.-; Begründung zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1971 - BTDrucks. VI/1313 S. 7, A II; vgl. auch BVerfGE 36, 126 2) [136]).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Zwar darf auch hier bei der Abgrenzung der Gruppe der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenziert werden (BVerfGE 28, 324 [349]; 38, 187 [197]).
  • BSG, 25.11.1966 - 7 RKg 10/65

    Kindergeldanspruch - Reihenfolge der Kinder - Ordnung nach Lebensalter - Rang der

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Auch Kinder, für die ihm der Kindergeldanspruch nicht zusteht, werden bei ihm als "Zählkinder" berücksichtigt mit der Folge, daß ihm wegen anderer Kinder, für die er Kindergeld zu erhalten hat, der erhöhte Betrag für zweite, dritte oder weitere Kinder gewährt wird (vgl. BSGE 25, 291 [292]; 35, 113 [114]; Witting-Meier, Kindergeld-Handbuch, Vorbem. zu § 3 KGG; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und FDP zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs vom 24. April 1974 - BTDrucks. 7/2032 S. 11 -, der zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ab 1. Januar 1975 durch Art. 2 EStRG geführt hat).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher nur Gelegenheit, Art. 6 Abs. 1 GG auf die aus Mutter und nichtehelichem Kind bestehende Gemeinschaft anzuwenden (BVerfGE 8, 210 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56] [215]; 18, 97 [105 f.]; 25, 167 [196]).
  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Auch wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, rechtlich nicht verpflichtet ist, die wegen des Kindes ersparten Steuern oder erhaltenen Beträge für das Kind zu verwenden, wird sich diese finanzielle Besserstellung mittelbar auf das Kind auswirken (vgl. BVerfGE 17, 148 [BVerfG 29.10.1963 - 1 BvL 15/58] [153]; 30, 355 [364 f.]) und damit im Vergleich zu Alleinstehenden ohne Kinder zugleich die zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind bestehende Familie fördern.
  • BVerfG, 24.05.1967 - 1 BvL 18/65

    Verfassungmäßigkeit des Ausschlusses vom Kindergeld nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69

    Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG

  • BSG, 13.12.1972 - 7 RKg 11/70

    Tod der Eltern - Kindergeld für Geschwister - Zählkind - Schulausbildung

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • BFH, 30.07.1971 - VI R 142/68

    Vereinbarkeit mit GG - Besonderer Freibetrag - Versagung - Verheirateter

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66

    Ingenieur

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

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