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   BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90   

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BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 (https://dejure.org/1993,38)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 (https://dejure.org/1993,38)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 (https://dejure.org/1993,38)
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Selbstablehnung

§ 48 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richter - Ablehnung - Innerdienstlicher Vorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 28
  • NJW 1993, 2229
  • NVwZ 1993, 1181 (Ls.)
  • DVBl 1993, 1136
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.06.1970 - III ZR 7/69

    Bewertung von privaten Wegen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Danach ergeht die gerichtliche Entscheidung auf die Anzeige eines Richters ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten; sie wird ihnen auch nicht bekanntgegeben (vgl. BGH, GA 1962, S. 338; NJW 1970, S. 1644).

    Hingegen wird für den Fall der Selbstablehnung eines Richters von der überwiegenden Rechtsprechung und Teilen der Fachliteratur die Ansicht vertreten, die Anhörung der Verfahrensbeteiligten sei sachwidrig und entbehrlich (vgl. BGH, GA 1962, S. 338; NJW 1970, S. 1644; Pfeiffer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 4; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 30 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 48 Anm. 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 25 II 3 b, S. 139).

    Der Bundesgerichtshof verweist demgegenüber auf die Pflicht des Staates zur Justizgewährung, die es gebiete, "ohne langwierige Förmlichkeiten" für jeden Streitfall einen Richter bereitzustellen (BGH, NJW 1970, S. 1644).

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Richtig ist allerdings, daß der Beschluß des Landesberufsgerichts über die Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richters eine selbständige Zwischenentscheidung darstellt, die im Wege der Verfassungsbeschwerde anzugreifen ist (vgl. BVerfGE 21, 139 (143) [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]; 24, 56 (61)).

    Auch dienstliche Äußerungen dürfen nicht zurückgehalten werden (vgl. BVerfGE 10, 274 (282); 24, 56 (62)).

    Stützt sich das Gericht allein auf eine Darstellung des betroffenen Richters, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, so verletzt es Art. 103 Abs. 1 GG, weil es seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (vgl. BVerfGE 24, 56 (61 f.)).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Richtig ist allerdings, daß der Beschluß des Landesberufsgerichts über die Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richters eine selbständige Zwischenentscheidung darstellt, die im Wege der Verfassungsbeschwerde anzugreifen ist (vgl. BVerfGE 21, 139 (143) [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]; 24, 56 (61)).

    Darüber hinaus wird ihnen durch die Verfassung gewährleistet, daß sie nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BVerfGE 21, 139 (145 f.) [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Die Parteien müssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlaß der Entscheidung äußern dürfen (vgl. grundlegend BVerfGE 1, 418 (429) [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52]; st. Rspr.; zuletzt BVerfGE 86, 133 (144 f.) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] m.w.N.).

    Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 84, 188 (190) [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]; 86, 133 (144) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]).

  • BVerfG, 28.01.1960 - 1 BvR 145/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthalten einer

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Auch dienstliche Äußerungen dürfen nicht zurückgehalten werden (vgl. BVerfGE 10, 274 (282); 24, 56 (62)).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Ein Verfassungsverstoß liegt zumindest dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das nicht einmal der Gesetzgeber anordnen könnte (vgl. BVerfGE 74, 228 (233 f.) [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Da nicht auszuschließen ist, daß bei einer anderen Besetzung des Gerichts auch in der Sache abweichend entschieden worden wäre (vgl. BVerfGE 4, 412 (418) [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55]), beruht das Urteil ebenso wie die vorangehende Zwischenentscheidung auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 84, 188 (190) [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]; 86, 133 (144) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Die Parteien müssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlaß der Entscheidung äußern dürfen (vgl. grundlegend BVerfGE 1, 418 (429) [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52]; st. Rspr.; zuletzt BVerfGE 86, 133 (144 f.) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] m.w.N.).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
    Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (vgl. BVerfGE 75, 302 (313 f.) [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 903/85]).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Der für alle Verfahrensarten geltende Anspruch auf rechtliches Gehör bedarf einer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 75, 302 ; 89, 28 ; 119, 292 ).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).

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