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   BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00   

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BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00 (https://dejure.org/2004,4506)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00 (https://dejure.org/2004,4506)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 2 BvR 2212/00 (https://dejure.org/2004,4506)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen das RennwLottGÄndG 2000

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Anmeldung von Lotteriesteuer; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Anforderungen für eine unmittelbare Betroffenheit eines Beschwerdeführers; Festsetzung der Lotteriesteuer auf Oddset-Wetten; Wirkungen der Erhebung der Lotteriesteuer

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; Änderung d. Rennwett- u. Lotteriegesetzes v. 17.05.2000 Art. 1; ; Änderung d. Rennwett- u. Lotteriegesetzes v. 17.05.2000 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 9b; Rennwett- und LotterieG § 17
    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Oddset-Wetten nach dem Lotteriesteuergesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 241
  • NJW 2005, 591 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2004, 890
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ; vgl. auch BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ).

    Dieses Erfordernis stellt einen speziellen Ausschnitt des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde dar, wonach die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ).

    Damit soll neben der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 79, 1 ; 97, 157 ).

    Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 97, 157 ).

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 97, 157 ).

    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 39 ; 93, 319 ).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (vgl. BVerfGE 72, 39 ).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ; vgl. auch BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ).

    Dieses Erfordernis stellt einen speziellen Ausschnitt des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde dar, wonach die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ).

    Damit soll neben der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 79, 1 ; 97, 157 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Damit soll neben der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 79, 1 ; 97, 157 ).

    Die Verpflichtung, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen, besteht jedoch nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 46, 246 ; 81, 70 ), oder die Anrufung der Fachgerichte aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre, oder wenn der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Vorklärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 90, 128 ).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ; vgl. auch BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ).

    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 39 ; 93, 319 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Die Verpflichtung, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen, besteht jedoch nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 46, 246 ; 81, 70 ), oder die Anrufung der Fachgerichte aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre, oder wenn der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Vorklärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 23.07.1987 - 1 BvR 825/87

    Verfassungsbeschwerde gegen eine aktive Sterbehilfe untersagende Polizeiverfügung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Einzelfall die für und wider eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs sprechenden Umstände pflichtgemäß gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 76, 248 ).
  • BFH, 19.06.1996 - II R 29/95

    Lotteriesteuerpflicht im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Bis zum 31. März 2000 unterfielen die Oddset-Wetten nicht der Rennwett- und Lotteriesteuer, da sie nicht die Voraussetzungen einer Lotterie erfüllten (BFH, Urteil vom 19. Juni 1996, BFH/NV 1997, S. 68).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 39 ; 93, 319 ).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Einzelfall die für und wider eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs sprechenden Umstände pflichtgemäß gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 76, 248 ).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

    Auch das Verhältnis zwischen RennwLottG und Umsatzsteuer rechtfertige keine bundeseinheitliche Regelung; aus der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00 (Kammerentscheidungen des BVerfGE 3, 241) ergebe sich nichts anderes.
  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Solche Schwierigkeiten lägen angesichts der durchschnittlichen Auszahlungsquoten dieser Anbieter, die vom FG und der Antragstellerin (Anlagen zum Schriftsatz vom 30. Januar 2001) mit 50 % und vom BVerfG (Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvR 2212/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 2004, 890, unter II.2.b) exemplarisch mit 58 % bzw. 61 % angegeben werden, auch eher fern.

    Hinzu kommt, dass die Ausschüttungsquote des in der Entscheidung des BVerfG (in NVwZ-RR 2004, 890) genannten günstigsten Mitbewerbers (Niedersachsenlotto) für Oddset-Spiele nicht mehr den vom BVerfG angegebenen 61 % entspricht, sondern auf 55, 3 % gesunken ist (20,5 Mio. EUR Gewinnausschüttung bei 37, 1 Mio. EUR Einsätzen, Quelle: www.niedersachsenlotto.de -- Land & Lotto -- Geschäftsbericht -- Umsatzentwicklung -- Oddset).

  • BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04

    Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt; dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (s. BVerfGE 72, 39 ; BVerfGK 3, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 -, NvWZ 2003, S. 1249).

    Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage wäre (vgl. BVerfGE 68, 319 ; BVerfGK 3, 241 ).

  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 1108/15

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31a

    Sofern nur ein Land keine oder eine niedrigere Steuer erheben und damit den Veranstaltern ermöglichen würde, günstigere Wettquoten anzubieten, könnten die übrigen Länder einen mit ihrer Steuer verfolgten Fiskal- oder Lenkungszweck aller Voraussicht nach nicht mehr erreichen (Beschluss des BVerfG vom 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2005, 591).

    Die Rechtszersplitterung durfte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Äußerungen des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 2212/00 auch als eine solche mit problematischen Folgen ansehen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden konnte.

  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits in seinem Beschluss vom 08.06.2004 -2 BvR 2212/00- (juris) sinngemäß ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass das Fehlen einer bundeseinheitlichen Steuerregelung zu einer problematischen Gesetzesvielfalt auf Länderebene führen könne.
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Gleiches gilt, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984, BVerfGE 68, 319 [327]; Beschluss vom 8. Juni 2004, BVerfGK 3, 241 [244]) und von der vorherigen Anrufung der Fachgerichte deshalb keine Vertiefung oder Verbreiterung des tatsächlichen und rechtlichen Materials zu erwarten ist, das für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, BVerfGE 98, 218 [244]; Beschluss vom 6. März 2006 - 2 BvR 2443/04 - juris).
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