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   BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75   

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BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 (https://dejure.org/1976,5)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 (https://dejure.org/1976,5)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 (https://dejure.org/1976,5)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 263
  • NJW 1976, 1783
 
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Wird zitiert von ... (266)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Ihr kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]).

    Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende "sichernde und abwehrende Bedeutung" (BVerfGE 31, 229 [239]) muß in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche gelten, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen.

    14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum als Rechtsinstitut und zugleich als Bestandsgarantie die konkrete Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]).

    Die in anderen Bereichen sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebende Richtschnur (zB im Bodenrecht, Urheberrecht, Mietrecht, BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 31, 229 [242 ff.]; 37, 132 [140]) scheidet hier aus; denn es kann nicht ernsthaft erwogen werden, daß die Vergleichsansprüche "zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen".

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber vielmehr - unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen -, in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben (BVerfGE 31, 275 [293]).

    Daher kann nicht jedes nur denkbare öffentliche Interesse eine Beschränkung "der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung" (BVerfGE 26, 215 [222]) rechtfertigen; es müssen vielmehr solche Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (BVerfGE 26, 215 [222]; 31, 275 [289 f.]).

    Der allgemeine Vertrauensgrundsatz, der die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze begrenzt, hat im Eigentumsgrundrecht für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum als Rechtsinstitut und zugleich als Bestandsgarantie die konkrete Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]).

    Die Enteignung ist nach dem Grundgesetz ein staatliches Zwangsinstrument, das der Verwirklichung bestimmter, im öffentlichen Nutzen liegender Zwecke dient und dadurch gekennzeichnet ist, daß das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ganz oder teilweise im Interesse der Allgemeinheit entzogen wird (BVerfGE 24, 367 [394]; 38, 175 [180]).

    Hier ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht eingeschränkt (vgl. BVerfGE 24, 367 [396]).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Die Bestimmung des Tages des Inkrafttretens dient somit den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts (BVerfGE 15, 313 [320]; vgl. auch BVerfGE 16, 6 [18]; BVerfGE 21, 73 [79]; 31, 255 [264]).

    Die in anderen Bereichen sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebende Richtschnur (zB im Bodenrecht, Urheberrecht, Mietrecht, BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 31, 229 [242 ff.]; 37, 132 [140]) scheidet hier aus; denn es kann nicht ernsthaft erwogen werden, daß die Vergleichsansprüche "zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen".

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen sind, muß daher auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (BVerfGE 36, 281 [290]).

    Der allgemeine Vertrauensgrundsatz, der die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze begrenzt, hat im Eigentumsgrundrecht für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Soweit das Eigentumsobjekt in einem "sozialen Bezug und einer sozialen Funktion" steht, hat der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 GG einen relativ weiten Gestaltungsbereich (BVerfGE 37, 132 [140]); er verengt sich, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nur in begrenztem Umfang vorliegen.

    Die in anderen Bereichen sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebende Richtschnur (zB im Bodenrecht, Urheberrecht, Mietrecht, BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 31, 229 [242 ff.]; 37, 132 [140]) scheidet hier aus; denn es kann nicht ernsthaft erwogen werden, daß die Vergleichsansprüche "zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen".

  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 44/74

    Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 64, 30 ff.) stimmt dem Landgericht darin zu, daß das Stiftungsgesetz die Anspruchs- und Verteilungsregelung des Vergleichs habe ersetzen wollen.

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf seine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 13. Februar 1975 (BGHZ 64, 30 ff.) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die verfassungsmäßigen Grenzen für eine gesetzestechnische Lösung, die hier von besonderen Sachzwängen bestimmt gewesen sei, würden nicht durch Art. 82 GG, sondern durch rechtsstaatliche Grundsätze (Prinzip der Gewaltenteilung, Demokratiegebot, Normenklarheit, Justitiabilität) gezogen.

  • BVerfG - 1 BvL 20/75 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    des Ersten Senats vom 8. Juli 1976 auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1976 -- 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 -- in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1975 (9 U 78/74) -- 1 BvL 19/75 -, b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1975 (9 U 208/74) -- 1 BvL 20/75 - 2. über die Verfassungsbeschwerde des am 14. Februar 1961 geborenen Axel K. ..., vertreten durch seine Mutter, Frau Rechtsanwältin K. ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Achim Krämer, Karlsruhe, Lammstraße 9 -- a) unmittelbar gegen aa) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1975 -- VI ZR 44/76 -, bb) das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1973 -- 73 O 44/73 -, b) mittelbar gegen das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018) -- 1 BvR 148/75 -.

    b) Die andere Klage (im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 20/75) hat Beträge zum Gegenstand, die auf Kinder entfallen würden, deren Eltern der Überführung des Treuhandvermögens auf die Stiftung widersprochen haben.

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Der Gesetzgeber durfte auch die Ansprüche nach dem Stiftungsgesetz mit der - auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts im übrigen üblichen (BVerfGE 19, 202 [206]) - Einschränkung versehen, daß sie untergehen, wenn der Berechtigte sie zu seinen Lebzeiten nicht in Anspruch nimmt.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75
    Der Senat hat mehrfach betont, daß die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ein verfassungsrechtliches Gebot ist (vgl. BVerfGE 35, 263 [274] und 382 [401]).
  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BVerfG, 19.03.1958 - 2 BvL 38/56

    Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Steuerneuordnungsgesetzes

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 26.06.1961 - 1 BvL 17/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Krankenversicherungspflicht

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 10/66

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch und sterilisierte

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    b) Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (BTDrucks 16/8489) ist noch nicht ausgefertigt und verkündet worden, weil es die Änderung der Art. 23 und Art. 45 GG inhaltlich voraussetzt und das Inkrafttreten des verfassungsändernden Gesetzes zunächst abgewartet werden muss (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 42, 263 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 58, 300 ).

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Jedes geschädigte Kind sollte - auch wenn es an dem Vergleich nicht beteiligt war - an den Mitteln teilhaben, die für die Gesamtheit der Geschädigten bestimmt waren (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Mit Urteil vom 8. Juli 1976 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung zum Inkrafttreten (§ 29 StHG) für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die Verfassungsbeschwerde gegen das Stiftungsgesetz zurück (vgl. BVerfGE 42, 263 ff.).

    Das Gericht prüfte die Umformung der privatrechtlichen Vergleichsforderungen in gesetzliche Leistungsansprüche unter Überführung der Vergleichssumme in das Stiftungsvermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Immerhin stehe er nicht zur uneingeschränkten Disposition des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Substanz des Wertanspruchs den am Vergleich Beteiligten durch die Stiftungslösung erhalten geblieben sei (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Das für die Entstehung der Ansprüche aus dem Vergleichsvertrag typische Eingebundensein des Einzelnen in die Vielzahl der Geschädigten habe dieser Rechtsposition ihren besonderen Charakter verliehen (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Sofern dabei für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten sollten, müssten sie gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Alle nach dem Vergleich Berechtigten nähmen gewissermaßen in ungebrochener Fortsetzung ihrer Gläubigerstellung an dem gesetzlich geordneten Verteilungsverfahren teil (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Durch den Wechsel auf der Schuldnerseite sei die Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche keineswegs schwächer geworden; schon im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund fielen die Vergleichsansprüche unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Der Beschwerdeführer sei von vornherein Teil der Schicksalsgemeinschaft der Contergangeschädigten gewesen, deren adäquate Versorgung das Problem des Verhältnisses des einzelnen Kindes zu den anderen von der Katastrophe Betroffenen im Blick auf die Begrenztheit der Mittel erst hervorgerufen habe (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Jedes geschädigte Kind solle unabhängig von der Teilnahme am Vergleich an den Mitteln teilhaben, die für die Gesamtheit der Geschädigten bestimmt seien (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Mit Blick auf die vom Gesetzgeber insgesamt intendierte Verbesserung der Gesamtkonzeption sei die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften des Stiftungsgesetzes nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Die durch die Arzneimittelkatastrophe Geschädigten hätten einen "Schuldner" erhalten, der fähig und bereit sei, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Überführung der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf die Stiftung und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergäben (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Es obliege aber dem Gesetzgeber, der diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht habe, auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Anders als die Beklagte meine, könne die Conterganrente nicht in einen von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten und einen hiervon nicht geschützten Teil aufgespalten werden, weil die Conterganrente in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe Ausdruck der Aufgabe des Gesetzgebers sei, darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung der mit der Stiftungslösung übernommenen staatlichen Verantwortung gerecht würden (unter Verweis auf BVerfGE 42, 263 ), um auf diese Weise sowohl der allgemeinen Preissteigerung als auch - vor allem - der sich im Laufe der Zeit ändernden Bedarfssituation der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen.

    Die Conterganrenten seien mit Blick auf ihre hervorragende und unter Umständen existenzielle Bedeutung für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen in einem hohen Maße schutzbedürftig (mit Verweis auf BVerfGE 42, 263 ), zumal sich aus dem Stiftungsgesetz die gesetzgeberische Zielsetzung ergebe, den Betroffenen die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen.

    Wird durch dieselbe Maßnahme des Gesetzgebers eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition einerseits erweitert, andererseits eingeschränkt (gemischte Umgestaltung), bestimmt sich die Reichweite des Eigentumsschutzes nach dem Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt (vgl. für die Ersetzung privatrechtlicher Ansprüche durch öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem StHG: BVerfGE 42, 263 ).

    Das Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt ist nicht anhand der Regelungstechnik zu bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 382 ; 58, 300 ), sondern ausgehend von der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 71, 230 ).

    Eine gemischte Umgestaltung stellt eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, wenn Entziehungs- und Zuteilungsakt nach der gesetzgeberischen Konzeption untrennbar zusammengehören (vgl. bezogen auf die Ersetzung privatrechtlicher Ansprüche durch öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem StHG: BVerfGE 42, 263 ), wenn also jedenfalls einer der beiden Akte mit dem anderen stehen und fallen soll.

    b) Auf dieser Grundlage unterfällt die Conterganrente nach § 13 ContStifG als sozialrechtliche Position (vgl. BVerfGE 42, 263 ) in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

    aa) Dass der durch Umformung der verfassungsrechtlich geschützten Vergleichsforderungen entstandene Rentenanspruch nach § 14 Abs. 1 Alt. 2 StHG schon im Hinblick auf seinen Entstehungsgrund von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst war, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 42, 263 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u.a. -, Rn. 28).

    Das Erlöschen der Ansprüche und die staatliche Einvernahme der Vergleichszahlung bewirkten auf Kosten und zu Gunsten der Geschädigten eine gesetzliche Neuordnung (vgl. BVerfGE 42, 263 ), nämlich die Entstehung der sozialrechtlichen Position des § 14 StHG, die in verändertem Umfang als eine solche gemäß § 13 ContStifG fortbesteht.

    Das ergibt sich daraus, dass die zur Abgeltung der privatrechtlichen Ansprüche von Grünenthal eingebrachten 100 Millionen DM die materielle Basis für die im Gesetz verbürgten Ansprüche darstellten (vgl. BVerfGE 42, 263 ), ohne deren Einbringung das Stiftungsgesetz nicht hätte in Kraft treten können (vgl. § 29 StHG).

    Dagegen spricht bereits der vom Bundesverfassungsgericht formulierte Gedanke der übernommenen Verantwortung, wonach der Staat, der die Aufgabe der Hilfeleistung für die Contergangeschädigten übernommen hat, auch in Zukunft darüber zu wachen hat, dass die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, besitzen die Ansprüche der Contergangeschädigten den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit und sind für die Betroffenen für die weitere Lebensgestaltung von hervorragender und unter Umständen existenzieller Bedeutung (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Dabei kann offenbleiben, ob das Bundesverfassungsgericht in seiner Feststellung im Urteil vom 8. Juli 1976, der ursprüngliche Anspruch aus dem Vergleichsvertrag sei "in seinem Kernbestand, wenn auch nicht unbedingt in all seinen Einzelheiten und Modalitäten" der Eigentumsgarantie unterworfen (vgl. BVerfGE 42, 263 ), einen solchen Grundsatz formuliert hat.

    Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung muss in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche gelten, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 112, 93 ).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ; 143, 246 ).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 58, 300 ; 143, 246 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Conterganstiftungsrecht vom 8. Juli 1976 festgestellt, dass die privatrechtlich begründete Gläubigerstellung der Contergangeschädigten in der Stiftungslösung gewissermaßen eine ungebrochene Fortsetzung findet (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Denn insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die im Stiftungsgesetz begründeten Ansprüche nicht mit denen aus dem Vergleichsvertrag übereinstimmen; sie sind nicht dieselben, wohl aber zumindest gleichwertig, objektiv eher höherwertig (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, haben die durch die Arzneimittelkatastrophe Geschädigten einen Schuldner erhalten, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den verfassungsrechtlich geschützten Ansprüchen der Geschädigten und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber eine von ihm als unzureichend empfundene privatrechtliche Lösung des Problems der Conterganschadensregulierung durch eine nach seiner Einschätzung - insgesamt - sachgemäßere gesetzliche Regelung ersetzt (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Er hat diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Versorgung der durch die Contergankatastrophe Geschädigten zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Die vom Gesetzgeber in Erfüllung dieser Aufgabe vorgenommene Schadensregulierung nahm ihren Ausgangspunkt zwar in der Verteilung der durch den Vergleich bereitgestellten Mittel (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    (α) Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, ergibt sich eine solche verfassungsrechtliche Anforderung auch nicht aus den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Conterganstiftungsrecht vom 8. Juli 1976, wonach bei einer Gesamtbetrachtung, die allein der Sachlage gerecht werde, jeder greifbare Anhalt fehle, dass die gesetzlichen Leistungen gegenüber den vertraglichen geringer seien (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Dieser Mischcharakter steht der freiheitssichernden Funktion der Conterganrente aber nicht entgegen; denn diese folgt maßgeblich aus ihrem Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 112, 93 ).

    Dass die Conterganrente auch in einen auf die Gemeinschaft der Contergangeschädigten bezogenen Gesamtzusammenhang eingefügt ist, hat das Bundesverfassungsgericht - freilich ohne eine Anwendung der erst später entwickelten Maßstäbe zu präjudizieren - in seinem Urteil zum Conterganstiftungsrecht vom 8. Juli 1976 (BVerfGE 42, 263 ff.) deutlich gemacht.

    Sie trifft eine - freilich begrenzte - Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition der durch das Conterganstiftungsgesetz Begünstigten insgesamt zielt (vgl. BVerfGE 42, 263 ).

    Denn insoweit durfte der Gesetzgeber eine gemeinschaftsbezogene Gesamtbetrachtung anstellen und für Einzelne punktuell auftretende Nachteile gegen die insgesamt erzielten Vorteile abwägen (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 112, 93 ).

    Die Anrechnungsregelung führt auch nicht dazu, dass die Leistungen der Stiftung nicht mehr der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. zu dieser Anforderung: BVerfGE 42, 263 ).

    Auch der Umstand, dass das Niveau der sozialen Sicherung in anderen Rechtsordnungen niedriger sein kann, führt nicht dazu, dass die nach Anrechnung verbleibenden Leistungen der Conterganstiftung speziell an Geschädigte im Ausland nicht mehr der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. zu dieser Anforderung: BVerfGE 42, 263 ).

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