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   BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08   

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BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 (https://dejure.org/2009,2065)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 (https://dejure.org/2009,2065)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 (https://dejure.org/2009,2065)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Administrativenteignung gem § 85 Abs 1 Nr 1 BauGB - Zu den Anforderungen an die baulandgerichtliche Überprüfung einer planakzessorischen Enteignung

  • Wolters Kluwer

    Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.R.e. Verfassungsbeschwerde - Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht des Enteignungsbetroffenen aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG - Selbstständige Prüfung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; BauGB § 85; ; BauGB § 87; ; BauGB § 223; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; VwGO § 121

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Enteignung eines Grundstücks in Vollziehung eines Bebauungsplans

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Enteignung für den Straßenbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Planakzessorische Enteignung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 35
  • NVwZ 2009, 1283
  • BauR 2009, 1706
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben in einem allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 66, 248 ; 74, 264 ).

    Der Enteignungsbetroffene hat einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 95, 1 ).

    Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt dem Enteignungsbetroffenen außerdem einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum den genannten Voraussetzungen genügt (vgl. BVerfGE 45, 297 ).

    Zwar weisen die Beschwerdeführer zu II. zutreffend darauf hin, dass eine Enteignung unzulässig ist, wenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 56, 249 ) und dass daher vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind, wenn das Vorhaben auf ihnen ebenso gut verwirklicht werden kann; denn in der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726 ; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, S. 1506 , mit zahlreichen Nachweisen; BGH, Urteil vom 16. März 1978 - III ZR 145/75 -, [...], Rn. 18).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben in einem allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 66, 248 ; 74, 264 ).

    Da die Bauleitplanung jedoch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung trifft, müssen die Enteignungsbehörden das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig davon prüfen (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ).

    Die beschriebene zweistufige Prüfung im Enteignungsverfahren bietet die von Verfassungs wegen gebotene Gewähr, dass eine fachlich qualifizierte Behörde in einem geeigneten Verfahren eine enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte und widerstreitenden Interessen unter Prüfung auch der Erforderlichkeit des Vorhabens vornimmt (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

  • BVerfG, 16.12.2002 - 1 BvR 171/02

    Verletzung von GG Art 14 Abs 1 S 1 durch Enteignung eines Grundstücks zum Zwecke

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Sie haben ihre Ursache darin, dass der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet und die Feststellung der Enteignungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 GG nicht vorwegnimmt (vgl. nur BVerfGE 74, 262 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726 ; BGHZ 68, 100 ; 105, 94 ; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 -, NVwZ 1988, S. 727 ; Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 -, NVwZ 1991, S. 873; Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, S. 483 ); das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Bebauungsplan eine isolierte Straßenplanung enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, S. 845 ).

    Dabei müssen die Enteignungsbehörden und die Gerichte das Vorliegen eigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung prüfen, da sich die Bauleitplanung nicht an den Anforderungen ihrer zwangsweisen Verwirklichung orientiert (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, S. 726 f.).

    Zwar weisen die Beschwerdeführer zu II. zutreffend darauf hin, dass eine Enteignung unzulässig ist, wenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 56, 249 ) und dass daher vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind, wenn das Vorhaben auf ihnen ebenso gut verwirklicht werden kann; denn in der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726 ; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, S. 1506 , mit zahlreichen Nachweisen; BGH, Urteil vom 16. März 1978 - III ZR 145/75 -, [...], Rn. 18).

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 134/87

    Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten einer privaten Ersatzschule

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Sie haben ihre Ursache darin, dass der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet und die Feststellung der Enteignungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 GG nicht vorwegnimmt (vgl. nur BVerfGE 74, 262 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726 ; BGHZ 68, 100 ; 105, 94 ; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 -, NVwZ 1988, S. 727 ; Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 -, NVwZ 1991, S. 873; Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, S. 483 ); das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Bebauungsplan eine isolierte Straßenplanung enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, S. 845 ).

    Zu prüfen bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, ob die Enteignung zum Vollzug des Bebauungsplans im Einzelfall zulässig ist, mithin ob das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 105, 94 ; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, [...], Rn. 6).

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Die Gerichte können ihre eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; sie haben nur zu prüfen, ob sich diese in den rechtlich vorgezeichneten Grenzen hält (vgl. BVerfGE 76, 107 ; 95, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 ; BVerwGE 34, 301 ; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 -, NVwZ 1989, S. 152 m.w.N. zum Planfeststellungsrecht).

    Im Übrigen ist die - im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie das Oberlandesgericht folgende - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Standort- oder Variantenwahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist, verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, S. 780 ).

  • BGH, 06.05.1982 - III ZR 24/81

    Rechtmäßigkeit einer planakzessorischen Enteignung - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    #Nach der Rechtsprechung der Baulandgerichte hat die Enteignungsbehörde die Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB selbständig zu prüfen; dazu gehört die inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans auch im Hinblick auf die in Frage kommenden Planungsalternativen (vgl. BGHZ 66, 322 ; 67, 320 ; Urteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81 -, WM 1982, S. 1058 f.).

    Dies begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass die Baulandgerichte auch die Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB über die Planerhaltung anwenden (vgl. BGH, WM 1982, S. 1058 f.; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 85 Rn. 29).

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Da die Bauleitplanung jedoch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung trifft, müssen die Enteignungsbehörden das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig davon prüfen (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ).

    Zwar weisen die Beschwerdeführer zu II. zutreffend darauf hin, dass eine Enteignung unzulässig ist, wenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 56, 249 ) und dass daher vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind, wenn das Vorhaben auf ihnen ebenso gut verwirklicht werden kann; denn in der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726 ; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, S. 1506 , mit zahlreichen Nachweisen; BGH, Urteil vom 16. März 1978 - III ZR 145/75 -, [...], Rn. 18).

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Der Enteignungsbetroffene hat einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 95, 1 ).

    Die Gerichte können ihre eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; sie haben nur zu prüfen, ob sich diese in den rechtlich vorgezeichneten Grenzen hält (vgl. BVerfGE 76, 107 ; 95, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 ; BVerwGE 34, 301 ; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 -, NVwZ 1989, S. 152 m.w.N. zum Planfeststellungsrecht).

  • BVerwG, 25.02.1988 - 4 C 32.86

    Landesrechtlich erforderliche Verkehrsanalyse als Teil des Abwägungsmaterials im

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Die Gerichte können ihre eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; sie haben nur zu prüfen, ob sich diese in den rechtlich vorgezeichneten Grenzen hält (vgl. BVerfGE 76, 107 ; 95, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 ; BVerwGE 34, 301 ; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 -, NVwZ 1989, S. 152 m.w.N. zum Planfeststellungsrecht).

    Erst wenn sich dabei herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Abwägung ziehen (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, S. 152 ).

  • BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01

    Bindungswirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren über einen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07
    Zu prüfen bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, ob die Enteignung zum Vollzug des Bebauungsplans im Einzelfall zulässig ist, mithin ob das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 105, 94 ; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, [...], Rn. 6).
  • BGH, 28.05.1976 - III ZR 137/74

    Inzidentprüfung von Bebauungsplänen durch Baulandgerichte bezüglich der

  • BGH, 16.03.1979 - III ZR 145/75

    Abwägung öffentlicher und privater Belange bei Planung eines öffentlichen

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 BN 4.97

    Bauplanungsrecht - Keine Bewältigung von Folgeproblemen bei Aufstellung des

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

  • BVerwG, 11.03.1998 - 4 BN 6.98

    Bebauungsplan; Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche; Abwägungsgebot;

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • OLG Brandenburg, 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13

    Baulandverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen

    Dazu gehört die inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans durch die Baulandgerichte auch im Hinblick auf die in Frage kommenden Planungsalternativen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 28. Mai 1976 - III ZR 137/74 -, BGHZ 66, 322, juris Rn. 13; Urteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81 -, WM 1982, S. 1058 f., juris Rn. 17).

    Dies begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass die Baulandgerichte auch die Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB über die Planerhaltung anwenden (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283, juris Rn. 12, Jarass/Kment, BauGB, § 85 Rn. 4).

    Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283, juris Rn. 23; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2014, § 87 Rn 4 m.w.N.).

    Daher ist die Standort- oder Variantenwahl erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der planenden Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283, juris Rn. 20; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2014, § 87 Rn. 4).

    Die Baulandgerichte sind verpflichtet und befugt, die Entscheidung der Enteignungsbehörde, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des Wohls der Allgemeinheit die Enteignung erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, vollständig nachzuprüfen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283, juris Ls. 2 c. u. Rn. 14).

    Die Entscheidung über die Enteignung erfordert eine Abwägung der Gemeinwohlbelange mit denen der betroffenen Eigentümer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283, juris Rn. 8, 14 m.w.N.).

    Die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte ist dabei nicht mit einer planerischen Abwägung gleichzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283 juris Rn. 14 m.w.N.).

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 -, NVwZ 2009, 1706, juris Rn. 22) bedarf es auf der Ebene der Enteignungsentscheidung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit keiner erneuten eigenständigen Alternativprüfung über die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks des von der Enteignung Betroffenen, als sie von der Gemeinde im Rahmen ihrer bauplanerischen Abwägungsentscheidung in den Bebauungsplan bereits vorgenommen wurde und diese im Rahmen einer gerichtlichen (Inzident-) Kontrolle nicht zu beanstanden ist.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Kann das Vorhaben mithin in gleicher Weise oder mit anderen rechtlich und wirtschaftlich vertretbaren Lösungen auch ohne den Entzug privaten Eigentums verwirklicht werden, ist die Enteignung unzulässig (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 - NVwZ 2014, 211 Rn. 184 m.w.N.; BVerfG [Kammer], B.v. 8.7.2009 - 1 BvR 2187/07 - NVwZ 2009, 1283/1286 m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09

    Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von

    Denn in der hierbei vorzunehmenden Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand mangels Inhaberschaft des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater (BVerfG, NVwZ 2009, 1283, 1286 m.w.N.).
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