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   BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21   

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BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21 (https://dejure.org/2021,21989)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.2021 - 2 BvR 575/21 (https://dejure.org/2021,21989)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 (https://dejure.org/2021,21989)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 95 Abs. 2 BVerfGG; § 33a StPO; § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe (Freiheitsgrundrecht; freiheitsgewährleistende Funktion von Verfahrensgarantien; Entstehung eines Vertrauenstatbestandes mit der Haftverschonung; umfassende Abwägung aller Umstände des ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 GG ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 GG ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und die prozessuale Überholung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 174 (Ls.)
  • StV 2022, 241
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 11.06.2012 - 2 BvR 720/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Untersuchungshaft;

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    c) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Haftrechts auch die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG in den Blick zu nehmen, denn diese stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ; BVerfGK 19, 439 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; BVerfGK 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 48).

    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    d) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Insbesondere bei der Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, nach dem der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nur in Betracht kommt, wenn neu hinzugetretene Tatsachen die Verhaftung erforderlich machen, sind strenge Maßstäbe anzusetzen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls kommt nur in Betracht, wenn - auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene - schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Entscheidend ist, ob durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 51).

    f) Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Nicht herangezogen werden dürfen Umstände des Verdachtsgrades, denn der dringende Tatverdacht ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).

    Es ist somit ohne Belang, ob sich der dringende Tatverdacht verstärkt hat (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ) oder nach einer Beweisaufnahme der Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts feststeht, wenngleich zu sehen ist, dass sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich vergrößert (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 7, 140 ).

    Das gilt insbesondere dann, wenn neu hervorgetretene Umstände den Fluchtanreiz des Beschuldigten stärken, etwa, weil dieser unerwartet streng verurteilt wurde (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ) oder im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind.

    Beziehen sich solche Umstände auf die Straferwartung, rechtfertigen sie die Wiederinvollzugsetzung dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich nach einer Abwägung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53).

    Stand dem Beschuldigten aber die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    g) Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    Vorausgesetzt werden nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

    bb) Zudem hat das Oberlandesgericht einseitig auf die Höhe der Straferwartung abgestellt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, zu Unrecht nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    Die von ihm geschaffene und von den Gerichten in die Abwägung einzustellende Vertrauenslage betrifft allein den Umstand, dass er sich dem Verfahren zur Verfügung hält (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    d) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Insbesondere bei der Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, nach dem der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nur in Betracht kommt, wenn neu hinzugetretene Tatsachen die Verhaftung erforderlich machen, sind strenge Maßstäbe anzusetzen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls kommt nur in Betracht, wenn - auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene - schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Entscheidend ist, ob durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 51).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Beschuldigte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfGK 7, 239 ), insbesondere wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen durch die strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen gerechtfertigt hat (vgl. BVerfGK 12, 45 ).

    f) Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Nicht herangezogen werden dürfen Umstände des Verdachtsgrades, denn der dringende Tatverdacht ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).

    Es ist somit ohne Belang, ob sich der dringende Tatverdacht verstärkt hat (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ) oder nach einer Beweisaufnahme der Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts feststeht, wenngleich zu sehen ist, dass sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich vergrößert (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 7, 140 ).

    Das gilt insbesondere dann, wenn neu hervorgetretene Umstände den Fluchtanreiz des Beschuldigten stärken, etwa, weil dieser unerwartet streng verurteilt wurde (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ) oder im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind.

    Beziehen sich solche Umstände auf die Straferwartung, rechtfertigen sie die Wiederinvollzugsetzung dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich nach einer Abwägung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53).

    Stand dem Beschuldigten aber die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    g) Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    Vorausgesetzt werden nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

    bb) Zudem hat das Oberlandesgericht einseitig auf die Höhe der Straferwartung abgestellt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, zu Unrecht nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    Die von ihm geschaffene und von den Gerichten in die Abwägung einzustellende Vertrauenslage betrifft allein den Umstand, dass er sich dem Verfahren zur Verfügung hält (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

  • BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20

    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; BVerfGK 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 48).

    Da § 116 Abs. 4 StPO für jede haftrechtliche Entscheidung gilt, die nach Außervollzusetzung eines Haftbefehls ergeht, kommt § 116 Abs. 4 StPO auch zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird und in der Folge ein neuer Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 49).

    Entscheidend ist, ob durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 51).

    Nicht herangezogen werden dürfen Umstände des Verdachtsgrades, denn der dringende Tatverdacht ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).

    Auch der Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Anklageerhebung als solcher genügt deshalb für eine erneute Inhaftierung nicht, denn auch die Konkretisierung der Tatvorwürfe in einer Anklageschrift betrifft die für § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich irrelevante Ebene des Tatverdachts und nicht die Ebene des Haftgrundes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).

    Wirken sich die neu hervorgetretenen Tatsachen aber nicht nur auf den Verdachtsgrad, sondern auch auf einen Haftgrund aus, können sie gegebenenfalls eine erneute Inhaftierung des Beschuldigten rechtfertigen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53).

    Beziehen sich solche Umstände auf die Straferwartung, rechtfertigen sie die Wiederinvollzugsetzung dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich nach einer Abwägung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

    Auch Entscheidungen über die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegen insofern - ebenso wie Haftfortdauerentscheidungen (vgl. hierzu BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ) - einer erhöhten Begründungstiefe (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56).

    Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen die erneute Inhaftierung sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die Prognoseentscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56).

    Vorausgesetzt werden nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

    bb) Zudem hat das Oberlandesgericht einseitig auf die Höhe der Straferwartung abgestellt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, zu Unrecht nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    Die Anklageerhebung als solche genügt für eine erneute Inhaftierung grundsätzlich nicht, denn die Tatsache der Anklageerhebung selbst betrifft die - für § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO irrelevante - Ebene des Tatverdachts und nicht die Ebene des Haftgrundes (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 68).

    Das Oberlandesgericht hätte hier angesichts des Zeitablaufs erörtern müssen, ob die Kenntnis dieses Umstandes das Amtsgericht zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätte (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    d) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Insbesondere bei der Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, nach dem der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nur in Betracht kommt, wenn neu hinzugetretene Tatsachen die Verhaftung erforderlich machen, sind strenge Maßstäbe anzusetzen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls kommt nur in Betracht, wenn - auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene - schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Entscheidend ist, ob durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 51).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Beschuldigte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfGK 7, 239 ), insbesondere wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen durch die strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen gerechtfertigt hat (vgl. BVerfGK 12, 45 ).

    f) Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ).

    Nicht herangezogen werden dürfen Umstände des Verdachtsgrades, denn der dringende Tatverdacht ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).

    Es ist somit ohne Belang, ob sich der dringende Tatverdacht verstärkt hat (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ) oder nach einer Beweisaufnahme der Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts feststeht, wenngleich zu sehen ist, dass sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich vergrößert (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 7, 140 ).

    Das gilt insbesondere dann, wenn neu hervorgetretene Umstände den Fluchtanreiz des Beschuldigten stärken, etwa, weil dieser unerwartet streng verurteilt wurde (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ) oder im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind.

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ).

    c) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Haftrechts auch die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG in den Blick zu nehmen, denn diese stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ; BVerfGK 19, 439 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; BVerfGK 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 48).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage der ab dem 12. Januar 2021 vollzogenen Untersuchungshaft und damit eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

    Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 34; stRspr).

    Angesichts des Teilerfolgs seiner Verfassungsbeschwerde sind ihm vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 43).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Auch Entscheidungen über die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegen insofern - ebenso wie Haftfortdauerentscheidungen (vgl. hierzu BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ) - einer erhöhten Begründungstiefe (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56).

    Geboten sind aktuelle Ausführungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 15, 474 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 23).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Eine prozessuale Überholung führt grundsätzlich zu einer derartigen Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs (vgl. BVerfGE 36, 274 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, Rn. 51; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 23; siehe auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 95 Rn. 39; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 95 Rn. 22 ), denn von prozessual überholten Entscheidungen geht regelmäßig keine belastende Wirkung mehr für den Beschwerdeführer aus, die durch eine Aufhebung der Entscheidung zu beseitigen wäre (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 95 Rn. 34).

    Die mit der Verwerfung der Haftbeschwerde verbundene - den Beschwerdeführer belastende - Kostenentscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht bestehen allerdings fort (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    c) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Haftrechts auch die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG in den Blick zu nehmen, denn diese stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ; BVerfGK 19, 439 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

    g) Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
    Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig.

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Richter stets im Auge zu behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 ).

    Der Haftgrund der Fluchtgefahr dient diesem Zweck (vgl. BVerfGE 19, 342 ).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05

    Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • OLG München, 01.03.2021 - 3 Ws 140/21

    Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls wegen neuer Straferwartung

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 2462/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 11.05.2017 - 2 BvR 30/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05

    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffene Entscheidung war jedenfalls Grundlage der ab dem 25. Februar 2022 vollzogenen Untersuchungshaft und damit eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 17.01.2024 - 2 BvR 1756/23

    Begründete, aber unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis an der Überprüfung des überholten Ausgangshaftbefehls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, Rn. 35).
  • BGH, 24.10.2023 - StB 59/23

    Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung bei

    Die Annahme prozessualer Überholung in dieser Konstellation entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht; auch hier kann der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 18.05.2022 - StB 17/22

    Beschwerde gegen eine richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung

    Dies entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht, wo der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN).
  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    5 Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein - wenn auch nicht rechtskräftiges - Urteil ergangen, ist das in der Regel bereits ein Indiz für den dringenden Tatverdacht, weil der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewinnt und damit über Erkenntnisgrundlagen verfügt, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Aktenlage entscheidet, überlegen sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Hanseatischen OLG in Bremen, zuletzt u.a. Beschluss vom 06.11.2018 - 1 Ws 107/18; siehe auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22, StV 2022, 174).
  • KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21

    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen

    Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Angeklagter unerwartet streng verurteilt wird, im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, juris Rdn. 45 und vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris Rdn. 53) oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten.
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