Rechtsprechung
BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 95 Abs. 2 BVerfGG; § 33a StPO; § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe (Freiheitsgrundrecht; freiheitsgewährleistende Funktion von Verfahrensgarantien; Entstehung eines Vertrauenstatbestandes mit der Haftverschonung; umfassende Abwägung aller Umstände des ... - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ... - rewis.io
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 GG ...
- rechtsportal.de
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 GG ...
- datenbank.nwb.de
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfassungsbeschwerde - und die prozessuale Überholung
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 13.01.2021 - 32 Ls 209 Js 144617/18
- LG Augsburg, 05.02.2021 - J Qs 46/21
- OLG München, 01.03.2021 - 3 Ws 140/21
- BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
Papierfundstellen
- StV 2022, 174 (Ls.)
- StV 2022, 241
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - …
Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffene Entscheidung war jedenfalls Grundlage der ab dem 25. Februar 2022 vollzogenen Untersuchungshaft und damit eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 5, 230 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, Rn. 35). - BGH, 18.05.2022 - StB 17/22
Verdacht des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot der Gruppe Combat 18
Dies entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht, wo der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH…, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). - KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen
Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Angeklagter unerwartet streng verurteilt wird, im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, juris Rdn. 45 …und vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris Rdn. 53) oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten.