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   BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89   

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https://dejure.org/1990,2912
BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89 (https://dejure.org/1990,2912)
BVerfG, Entscheidung vom 08.08.1990 - 2 BvR 417/89 (https://dejure.org/1990,2912)
BVerfG, Entscheidung vom 08. August 1990 - 2 BvR 417/89 (https://dejure.org/1990,2912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entfernung - Register - Streichen - Schuldunfähigkeit - Verhandlungsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1991, 556
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89
    a) Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]).

    Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89
    Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89
    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Gesetzesbestimmung nicht finden läßt (BVerfGE 1, 14 [52]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89
    Ob sie auch im übrigen zutrifft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Die verbleibende Möglichkeit der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters beim Bundeskriminalamt (§ 3 Satz 1 DNA-IFG) und die über § 3 Satz 2 DNA-IFG eröffneten Nutzungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sind als vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse geschaffene Maßnahmen der Vorsorge für eine künftige Strafverfolgung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Gefahrenvorsorge nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1990 - 2 BvR 417/89 -, StV 1991, S. 556 ).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 19/08

    Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der

    Die über den Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfechtungs-, sondern auch für Leistungsanträge erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 41/07 - [...] Rn. 6 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 14/95 - DNotZ 1997, 167, 169) ist zu bejahen, weil der Antragsteller durch die registerrechtliche Verwendung seiner Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfG StV 1991, 556) und einen Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich grundsätzlich Folgenbeseitigungsansprüche ergeben können.
  • KG, 06.03.2006 - 4 VAs 58/05

    Zentralregistereintragung: Voraussetzungen einer vorzeitigen Tilgung;

    Die Registrierung und die Auskunft an die genannten Stellen dienen sowohl der allgemeinen Sicherheit als auch dem Schutze des Betroffenen selbst (vgl. BVerfG StV 1991, 556 zu der dem § 4 Abs. 2 BZRG entsprechenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, wonach Schuldunfähigkeitsvermerke - verfassungsrechtlich unbedenklich - auch ohne eine gerichtliche Verurteilung in das Register einzutragen sind).
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