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   BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05   

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https://dejure.org/2005,2815
BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05 (https://dejure.org/2005,2815)
BVerfG, Entscheidung vom 08.08.2005 - 2 BvE 4/05 (https://dejure.org/2005,2815)
BVerfG, Entscheidung vom 08. August 2005 - 2 BvE 4/05 (https://dejure.org/2005,2815)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit des Beitritts politischer Parteien zu dem Organstreitverfahren von Bundestagsabgeordneten mangels notwendiger Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der klagenden Abgeordneten einerseits und der beitrittswilligen Parteien andererseits

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Beitritts einer politischen Partei zu einem Organstreitverfahren

  • Judicialis

    BVerfGG § 65 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 39 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 68 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 65 Abs. 1; GG Art. 68 Abs. 1 S. 1
    Unzulässigkeit des Beitritts einer politischen Partei zu einem Organstreitverfahren betreffend die Auflösung des Bundestages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 105
  • DVBl 2005, 1263
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778

    Beschränkt-öffentlicher Weg; Volleinziehung; Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung;

    Ein Anspruch auf Einziehung kann einem einzelnen Betroffenen, dessen Belange bei der Entscheidung über die Einziehung wegen Überwiegens der für ihn streitenden Belange ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, somit nur im besonderen Ausnahmefall zukommen (vgl. BayVGH vom 10.5.1999 BayVBl 2000, S. 82/85; E. vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).

    Nicht aus Gründen der Verwaltungspraxis wäre dies eine unnötige Belastung der Behörden, sondern ein solch wiederkehrendes Prüfverfahren liefe auch dem rechtsbereinigenden und rechtsbefriedenden Zweck des Straßen- und Wegerechts zuwider (vgl. BayVGH vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).

    Damit ist die ursprüngliche Eintragung vom 3. Mai 1963 mit der Belastung des Eigentums der Klägerin wirksam (vgl. zur Abgrenzung der ersten von späteren Eintragungsverfügungen BayVGH vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).

    Zudem würden selbst das Fehlen von Datum und Unterschrift bei einer Eintragungsverfügung nicht zur Nichtigkeit einer Eintragung führen, weil die Eintragungsverfügung keine Außenwirkung hat (vgl. BayVGH vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei

    Die Auswirkungen sind für die Antragstellerin vielmehr im Fall der verfassungswidrigen wie der grundgesetzkonformen Auflösungsentscheidung die gleichen (vgl. Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 2005 - 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 -).
  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116

    Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann nach § 275 Abs. 2 BGB

    Dass dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten findet und nicht, wie die Klägerin meint, in § 1004 BGB, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl. 1990, 627; vom 26.9.2000 Az. 8 B 00.789 ; vom 31.3.2005 BayVBl 2006, 88; vom 31.8.2011 BayVBl 2012, 245/247; BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103 ff.; vom 19.7.1984 BVerwGE 69, 366/369 f.; vom 23.5.1989 BVerwGE 82, 76/95) und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • VGH Bayern, 03.11.2016 - 8 ZB 15.1340

    Anfechtung einer straßenrechtlichen Einziehung - Erfolgloser

    In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.).

    Die Beigeladene trägt keine Gesichtspunkte vor, die es denkbar erscheinen lassen, dass deren besondere individuelle Belange für die Entscheidung über die Einziehung hier ausnahmsweise maßgeblich sein könnten (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 16.2351

    Erfolgloser Berufungszulassungantrag zur Einziehung eines Teilstücks einer

    In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55).
  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 16.2352

    Einziehung einer Ortsstraße mit Erschließungsfunktion

    In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55).
  • VG Augsburg, 06.02.2013 - Au 6 K 12.1287

    Feststellungsklage

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind diese verfahrensrechtlichen Regelungen bloße Ordnungsvorschriften, die die durch die Eintragung begründete Widmung nicht berühren (BayVGH, B.v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl. 2006, S. 88 ff., S. 89).
  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 8 ZB 19.888

    Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs

    In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10; B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2351 = juris Rn. 9).
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