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   BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06   

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https://dejure.org/2007,3444
BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06 (https://dejure.org/2007,3444)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06 (https://dejure.org/2007,3444)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2007 - 2 BvR 2334/06 (https://dejure.org/2007,3444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) auf Verheiratete; Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des beamterechtlichen Familienzuschlags lediglich auf Verheiratete; Verfassungsmäßigkeit der ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an Beamte in einer eingetragen Lebenspartnerschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06
    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06
    a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 29, 1 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 ) und verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 29, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 35/06
    vgl. BVerfG, z.B. Kammerbeschluss vom 8. November 2007 - 2 BvR 2334/06 -, m.w.N.
  • VG Schleswig, 01.03.2017 - 11 A 302/15

    Beihilfe für den Aufenthalt in einer Demenzwohngruppe

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass zur Beamtenfamilie Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern zählt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06, Rn. 25 - Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 12.11.2008 - 3 K 3818/06

    Verletzung der Fürsorepflicht, Härtefallregelung, Begrenzung der Beihilfe bei

    vgl. BVerfG, z.B. Kammerbeschluss vom 8. November 2007 - 2 BvR 2334/06 -, m.w.N.
  • VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678

    Beihilfefähigkeit stationärer Pflegeaufwendungen nach dem Grad der

    Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt (vgl. BVerfG, z.B. Kammerbeschluss vom 8. November 2007 - 2 BvR 2334/06 -, m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 29.08.2011 - 5 A 117/09

    Beihilfefähigkeit von Behandlungskosten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege;

    Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt (vgl. BVerfG vom 8.11.2007, 2 BvR 2334/06).
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