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   BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15   

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https://dejure.org/2016,44696
BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15 (https://dejure.org/2016,44696)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2016 - 1 BvR 988/15 (https://dejure.org/2016,44696)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2016 - 1 BvR 988/15 (https://dejure.org/2016,44696)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, ArbGG, § 9 Abs 1 S 2 KSchG, § 10 KSchG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung von Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess bei der Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit oder des Gehörsanspruchs des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Negative Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit; Berücksichtigung des Interesses des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung von Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess bei der Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit oder des Gehörsanspruchs des Arbeitnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Negative Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit; Berücksichtigung des Interesses des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Konsequenzen abwertender Äußerungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - und der Schutz des Arbeitsnehmers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nicht ohne weiteres auf Prozessverhalten gestützt werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess bei Auflösungsentscheidung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Meinungsfreiheit im Arbeitsgerichtsverfahren ?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15
    Grundsätzlich sind allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 171 ) und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 64, 135 ).

    Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15
    Grundsätzlich sind allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 171 ) und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 64, 135 ).
  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15
    Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, juris, Rn. 16).
  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 813/12

    Entschädigung - Schadensersatz - Beweislast - Parteivernehmung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15
    Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten, wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 -, juris, Rn. 11), sich also zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern.
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15
    Das Landesarbeitsgericht hat an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Recht strenge Anforderungen gestellt und dadurch das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage berücksichtigt, dem das Kündigungsschutzrecht auch in Ausprägung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 169 m.w.N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 2 Sa 1188/16

    Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (vgl. aus der ständigen BAG-Rechtsprechung nur BAG 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 52 zu II 2 c d. Gr. m. w. N.; BVerfG 08.11.2016 - 1 BvR 988/15 - zitiert nach juris).

    Endlich ist auch bei einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Grundrechte beider Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.11.2016 (a. a. O.) nicht zu erwarten, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen ist.

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 17 P 19.2114

    Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem

    (2.2.2.1.) Zu den als maßgeblich zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkten gehören vorliegend (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 35) Inhalt, Kontext, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerungen, die Anzahl ihrer Rezipienten (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 362/18 - NJW 2020, 2636 Rn. 26; B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 27), die Beachtung der Sorgfaltspflichten zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Bestandteile eines Werturteils (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - BVerfGE 85, 1/16 f.; B.v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185/197 f.; B.v. 28.6.2016 - 1 BvR 3388/14 - NJW 2016, 3360 Rn. 21 m.w.N.) sowie der dem Kontext der streitgegenständlichen Äußerungen zurechenbare Aspekt des "Kampfs um das Recht" (vgl. speziell zum Mobbing BVerfG, B.v. 8.11.2016 - 1 BvR 988/15 - juris Rn. 6 sowie allgemein BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 33 m.w.N.).

    Nach diesem Gesichtspunkt des "Kampfs um das Recht" ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. speziell zum Mobbing BVerfG, B.v. 8.11.2016 - 1 BvR 988/15 - juris Rn. 6 sowie allgemein BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622 Rn. 33 m.w.N.).

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