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   BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10, 2 BvR 561/18, 2 BvR 786/15, 2 BvR 756/16, 2 BvR 421/13   

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https://dejure.org/2022,39349
BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10, 2 BvR 561/18, 2 BvR 786/15, 2 BvR 756/16, 2 BvR 421/13 (https://dejure.org/2022,39349)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10, 2 BvR 561/18, 2 BvR 786/15, 2 BvR 756/16, 2 BvR 421/13 (https://dejure.org/2022,39349)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10, 2 BvR 561/18, 2 BvR 786/15, 2 BvR 756/16, 2 BvR 421/13 (https://dejure.org/2022,39349)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    EPA

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts im Ergebnis erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen iSd Art 24 Abs 1 GG kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - allerdings inzidente Kontrollbefugnis des BVerfG - Zu den Anforderungen an die Gewährleistung eines Mindestmaßes an wirkungsvollen Rechtsschutz bei ...

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG als unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde; Bestimmung des vom Grundgesetz geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention ...

  • rewis.io

    Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen iSd Art 24 Abs 1 GG kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - allerdings inzidente Kontrollbefugnis des BVerfG - Zu den Anforderungen an die Gewährleistung eines Mindestmaßes an wirkungsvollen Rechtsschutz bei ...

  • doev.de PDF

    Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG als unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde; Bestimmung des vom Grundgesetz geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention ...

  • datenbank.nwb.de

    Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen iSd Art 24 Abs 1 GG kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - allerdings inzidente Kontrollbefugnis des BVerfG - Zu den Anforderungen an die Gewährleistung eines Mindestmaßes an wirkungsvollen Rechtsschutz bei ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts im Ergebnis erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe - und das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamtes

  • lto.de (Pressebericht, 12.01.2023)

    Patentrecht auf EU-Ebene: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes (EPA) bieten effektiven Rechtsschutz

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.07.2013)

    Patentrecht: Schützenhilfe aus Karlsruhe

Besprechungen u.ä.

  • wallinger.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dampf im Kessel

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 595
  • GRUR 2023, 549
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (221)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10
    Der Berichterstatter hat den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728 bis 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 - (BVerfGE 142, 123 ff.) und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - (BVerfGE 149, 346 ff.) Gelegenheit gegeben, die gestellten Anträge und ihren Vortrag zu ergänzen.

    Die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. tragen vor, dass sich ihre Verfahren ganz wesentlich von der Konstellation unterschieden, wie sie dem Beschluss des Zweiten Senats zu den Europäischen Schulen (BVerfGE 149, 346 ff.) zugrunde gelegen habe.

    Das folgt schon aus der regelmäßig mit dem Gründungsakt eingeräumten Immunität einer solchen Organisation (vgl. allgemein zu diesem Gedanken: BVerfGE 149, 346 ; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 48 ).

    Trotz des Hinweises im Berichterstatterschreiben vom 11. Oktober 2018 auf eine mögliche Überholung der Kammerrechtsprechung zur unmittelbaren Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Verfassungsbeschwerde durch das Urteil des Senats vom 21. Juni 2016 (BVerfGE 142, 123 ) und den Beschluss vom 24. Juli 2018 zu den Europäischen Schulen (BVerfGE 149, 346 ) halten die Beschwerdeführerinnen daran fest, die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern beziehungsweise der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

    a) Art. 24 Abs. 1 GG öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen werden kann, ohne dass es dazu eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes deutscher Stellen bedürfte (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 149, 346 ).

    In welchem Umfang dies geschieht, bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu dem in Rede stehenden Vertrag (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 142, 123 ; 149, 346 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion).

    Dass dieser Grundrechtsschutz nicht unterschritten wird, haben alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen (vgl. BVerfGE 149, 346 ).

    b) Integrationsgesetze nach Art. 24 Abs. 1 GG sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 133, 277 ; 140, 317 ; 149, 346 ).

    Dies gilt nicht nur für die (erstmalige) Übertragung von Hoheitsrechten auf die zwischenstaatliche Einrichtung, sondern auch beim nachfolgenden Vollzug ihres Integrationsprogramms (vgl. BVerfGE 149, 346 ; in Bezug auf die Europäische Union vgl. BVerfGE 123, 267 <353, 364 f., 389 f., 391 f., 413 f., 419 f.>; 134, 366 ; 142, 123 ).

    Stellen die Verfassungsorgane dabei fest, dass der von der supranationalen Organisation zu gewährende Grundrechtsschutz hinter dem von Art. 19 Abs. 2 GG geforderten Niveau zurückbleibt, sind sie verpflichtet, auf eine Beseitigung des Schutzdefizits hinzuwirken (vgl. BVerfGE 149, 346 ) und die der Gründung der supranationalen Einrichtung zugrunde liegenden Verträge gegebenenfalls nachzubessern.

    Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung von durch die Verträge nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken und - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen zu treffen, die deren innerstaatliche Auswirkungen so weit wie möglich begrenzen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 149, 346 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

    Auch eine Veränderung der Rahmenbedingungen kann zur nachträglichen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen (vgl. BVerfGE 132, 334 ; 143, 216 ; 149, 346 ) und/oder eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers begründen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 132, 334 ; 133, 168 ; 143, 216 ).

    Darauf hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 77, 275 ; 143, 216 ; 149, 346 ).

    Diesen Anforderungen wird der durch eine zwischenstaatliche Einrichtung und ihre Organe zu gewährleistende Rechtsschutz nur gerecht (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 149, 346 ), wenn er die Eröffnung eines Rechtswegs gegen hoheitliche Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung vorsieht (aa), die Überprüfung durch unabhängige mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit ausgestattete Spruchkörper erfolgt (bb) und der Spruchkörper aufgrund eines angemessenen Verfahrens entscheidet, insbesondere rechtliches Gehör gewährt, durch seine Entscheidungen Rechtsverletzungen wirksam sanktioniert und dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Möglichkeit eines frei gewählten, kundigen Beistandes vorgesehen sind (cc).

    Der Zugang zu einer richterlichen Entscheidung in der Sache darf daher - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 149, 346 ).

    Insoweit besteht - wie auch im nationalen Recht - ein weiter Ermessensspielraum des Vertrags- beziehungsweise Integrationsgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfGE 149, 346 ).

    Insoweit sind bei internationalen und supranationalen Gerichten Abweichungen vom Standard des Art. 97 GG im Hinblick auf die institutionelle Trennung von Vollzugs- und Rechtsprechungsaufgaben zulässig, solange Individualrechtsschutz durch unabhängige Stellen gewährt wird (vgl. BVerfGE 149, 346 unter Hinweis auf BVerfGE 59, 63 ; 73, 339 ).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10
    Der Berichterstatter hat den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728 bis 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 - (BVerfGE 142, 123 ff.) und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - (BVerfGE 149, 346 ff.) Gelegenheit gegeben, die gestellten Anträge und ihren Vortrag zu ergänzen.

    a) Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine unmittelbare Anfechtung von Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union mit der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

    Sie können jedoch als Vorfrage Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein, soweit vor dem Bundesverfassungsgericht zulässigerweise geltend gemacht werden kann, dass sie das Integrationsprogramm der Europäischen Union überschreiten, das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane aufgrund ihrer aus der Integrationsverantwortung folgenden Handlungs- und Unterlassungspflichten gehalten sind, dem entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

    Demgegenüber wird seit dem Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 (BVerfGE 142, 123 ) die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte supranationaler Organisationen zunehmend abgelehnt (vgl. Sauer, EuR 2017, S. 186 ; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 326 ff., 335 ; Classen, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 44 f.; Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 90 Rn. 106, 143; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 344 ; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 92; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 93 Rn. 23; Sauer, in: Bonner Kommentar GG, Art. 24 Rn. 207, 222 ; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 224 ff.; Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 565; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 204; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 26, 85).

    Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB) unter bestimmten Voraussetzungen eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.

    Trotz des Hinweises im Berichterstatterschreiben vom 11. Oktober 2018 auf eine mögliche Überholung der Kammerrechtsprechung zur unmittelbaren Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Verfassungsbeschwerde durch das Urteil des Senats vom 21. Juni 2016 (BVerfGE 142, 123 ) und den Beschluss vom 24. Juli 2018 zu den Europäischen Schulen (BVerfGE 149, 346 ) halten die Beschwerdeführerinnen daran fest, die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern beziehungsweise der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

    In welchem Umfang dies geschieht, bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu dem in Rede stehenden Vertrag (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 142, 123 ; 149, 346 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion).

    Dies gilt nicht nur für die (erstmalige) Übertragung von Hoheitsrechten auf die zwischenstaatliche Einrichtung, sondern auch beim nachfolgenden Vollzug ihres Integrationsprogramms (vgl. BVerfGE 149, 346 ; in Bezug auf die Europäische Union vgl. BVerfGE 123, 267 <353, 364 f., 389 f., 391 f., 413 f., 419 f.>; 134, 366 ; 142, 123 ).

    aa) Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, aus denen sich zugleich eine Pflicht des Staates und seiner Organe ergibt, sich dort schützend und fördernd vor die Integrität der grundrechtlich geschützten Interessen zu stellen, wo der Einzelne nicht selbst für deren Integrität sorgen kann (vgl. BVerfGE 92, 26 ; 115, 118 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

    Dabei entscheiden die zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie die ihnen obliegenden Schutzpflichten erfüllen (vgl. BVerfGE 66, 39 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 85, 191 ; 92, 26 ; 96, 56 ; 125, 39 ; 133, 59 ; 142, 123 ; 157, 30 - Klimaschutz).

    Ihnen kommt insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Solche Gestaltungsspielräume bestehen nicht nur dort, wo es um die Berücksichtigung widerstreitender Grundrechtspositionen geht (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 142, 123 ); auch im Bereich der Außen- und Europapolitik obliegt es grundsätzlich der pflichtgemäßen Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Verfassungsorgane, welche Maßnahmen ergriffen werden.

    Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 68, 1 ; 84, 90 ; 94, 12 ; 95, 39 ; 121, 135 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, wie und in welcher Weise der Schutzpflicht in Bezug auf Grundrechte gegenüber nicht deutscher Hoheitsgewalt am besten genügt werden kann (vgl. BVerfGE 142, 123 m.w.N.).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten liegt allerdings erst dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 142, 313 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 157, 30 - Klimaschutz).

    Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung von durch die Verträge nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken und - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen zu treffen, die deren innerstaatliche Auswirkungen so weit wie möglich begrenzen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 149, 346 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10
    a) Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine unmittelbare Anfechtung von Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union mit der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

    Sie können jedoch als Vorfrage Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein, soweit vor dem Bundesverfassungsgericht zulässigerweise geltend gemacht werden kann, dass sie das Integrationsprogramm der Europäischen Union überschreiten, das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane aufgrund ihrer aus der Integrationsverantwortung folgenden Handlungs- und Unterlassungspflichten gehalten sind, dem entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

    In welchem Umfang dies geschieht, bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu dem in Rede stehenden Vertrag (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 142, 123 ; 149, 346 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion).

    aa) Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, aus denen sich zugleich eine Pflicht des Staates und seiner Organe ergibt, sich dort schützend und fördernd vor die Integrität der grundrechtlich geschützten Interessen zu stellen, wo der Einzelne nicht selbst für deren Integrität sorgen kann (vgl. BVerfGE 92, 26 ; 115, 118 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

    Ihnen kommt insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 39 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 68, 1 ; 84, 90 ; 94, 12 ; 95, 39 ; 121, 135 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten liegt allerdings erst dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 88, 203 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 123 ; 142, 313 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 157, 30 - Klimaschutz).

    Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung von durch die Verträge nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken und - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen zu treffen, die deren innerstaatliche Auswirkungen so weit wie möglich begrenzen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 149, 346 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

    Auf diese Art und Weise kann wirkungsvoller Rechtsschutz gewährt werden, wie es die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. die Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG erfordern (vgl. dazu BVerfG 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 - Rn. 134) .
  • VGH Hessen, 16.01.2024 - 2 A 360/23

    Darlegungsanforderung bei einer Divergenzrüge, wenn die Entscheidung nicht

    Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, nicht nur selbst zur Rechtslage Stellung zu nehmen, sondern sich vor Erlass der Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10 -, juris Rn. 156).

    Dies gilt in gleicher Weise, wenn das Gericht im Sinne einer Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10 -, juris Rn. 156).

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 7.23

    Präklusion wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist

    Im vorliegenden Zusammenhang, in dem der Kläger die Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG kritisiert, geht es der Sache nach vor allem um das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör, das eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 112).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2023 - 19 A 1319/22

    Berücksichtigung einer Strafverurteilung in Texas/USA zu lebenslanger

    Eine Gehörsverletzung durch eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin unerörtert gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (wie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. -, GRUR 2023, 549, juris, Rn. 156).

    Zu dieser Voraussetzung einer Überraschungsentscheidung vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. -, GRUR 2023, 549, juris, Rn. 156, vom 25. Mai 2021 - 2 BvR 1719/16 -, NJW 2021, 2581, juris, Rn. 13, vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 - 8 C 32.20 -, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 -, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N., Beschluss vom 21. November 2022 - 1 B 37.22 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2023 - 19 A 2350/21.A -, juris, Rn. 3, und vom 27. Juli 2022 - 4 A 1148/19.A -, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 14.

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23

    Ausrichtung der Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften

    Im vorliegenden Zusammenhang, in dem der Kläger die Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG kritisiert, geht es der Sache nach vor allem um das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör, das eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 112).
  • BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 156; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 3).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2023 - 6 A 10608/23

    Rechtmäßigkeit einer Tourismusbeitragssatzung; Antrag auf Protokollergänzung;

    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u.a. -, juris Rn. 156; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 31.21 -, juris Rn. 22 f.).
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