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   BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02   

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https://dejure.org/2004,836
BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 (https://dejure.org/2004,836)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 (https://dejure.org/2004,836)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 (https://dejure.org/2004,836)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechts auf eine faires disziplinarrechtliches Verfahren; Disziplinarrechtliche Bedeutung wirtschaftlich untragbarer Verpflichtungen von Richtern und deren Bekanntmachung durch die Bitte um finanzielle Hilfe; Nebentätigkeit eines Richters ohne die dazu ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 13; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Faires disziplinarrechtliches Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1
    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem Dienstordnungsverfahren gegen einen Richter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 243
  • NJW 2005, 1344
  • NJW 2005, 2576 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1057 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02
    Eine entsprechende Aufklärungspflicht gilt nicht nur im Schutzbereich der Meinungsfreiheit, sie erstreckt sich vielmehr auf alle für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Umstände (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 -).

    Im Hinblick auf die Folgewirkung - die Ahndung des Dienstvergehens mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme - kommt der Verletzung dieser tatrichterlichen Aufklärungspflicht auch verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. dazu Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 -).

    Zwar kann grundsätzlich auch eine außerdienstliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten disziplinarrechtliche Maßnahmen erfordern; die Verhängung der Höchstmaßnahme lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier aber nur ausnahmsweise zu, insbesondere im Falle der Strafbarkeit der begangenen Tathandlung (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 -).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02
    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).

    Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02
    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).

    Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 86, 288 ).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ).

    Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ; BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 34).

    Umgekehrt rechtfertigt ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346.
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