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   BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05 (1)   

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BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05 (1) (https://dejure.org/2005,4016)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 BvR 364/05 (1) (https://dejure.org/2005,4016)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 1 BvR 364/05 (1) (https://dejure.org/2005,4016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts durch Ablehnung der Sorgerechtsübertragung auf den Vater aufgrund besserer Fördermöglichkeiten des Kindes in Pflegefamilie - Zur verfassungskonformen Auslegung von § 1680 Abs 2 S 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Elternrechts aufgrund verweigerter Übertragung des Sorgerechts auf den Vater trotz dessen grundsätzlicher Geeignetheit; Auslegung des § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB unter Berücksichtigung der Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 65
  • NJW 2006, 1723
  • FamRZ 2006, 385
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 1248/99

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch Ablehnung der Übertragung der

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05
    c) Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, die der Entscheidung der Dritten Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2003 - 1 BvR 1248/99 - zugrunde lag (vgl. BVerfGK 1, 117-119).

    Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit § 1672 Abs. 1 BGB für eine solche Änderung zur Voraussetzung macht, dass die Übertragung der Alleinsorge dem Kindeswohl dient (vgl. BVerfGK 1, 117 ).

    Anders als bei der Entscheidung BVerfGK 1, 117 ff. wird bei einer Gesamtbetrachtung der Umfang der elterlichen Sorge vorliegend reduziert.

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05
    a) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79; 79, 51 ).

    Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht hätten vermieden werden können (vgl. BVerfGE 60, 79 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05
    b) Diese Erwägungen werden durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - über die grundsätzliche Zuweisung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder zur Kindesmutter nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere BVerfGE 107, 150 ).

    Es hat auch nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber in dem Fall einer fehlenden gemeinsamen Sorgerechtserklärung grundsätzlich der Mutter die elterliche Sorge zuweist (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05
    a) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79; 79, 51 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05
    Die Voraussetzungen für die Bewilligung der von der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch vorgelegte anwaltliche Stellungnahme der Kindesmutter keinen relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122 ).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2009 - 15 UF 98/08

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsübertragung auf einen Kindesvater wegen fehlender

    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2006, 1723), der der Senat folgt, in Fällen, in denen ein nach § 1626 a BGB nicht sorgeberechtigter Vater - wie hier - über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für das Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, unter dem Gesichtspunkt des Elternrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.
  • BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 2275/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 durch die Ablehnung der Übertragung der

    Wenn ein nach § 1626a BGB nichtsorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (vgl. BVerfGK 7, 65 ).

    Das Oberlandesgericht hat zu diesen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorrangigen Maßnahmen auch nicht dargelegt, dass diese Hilfen - zu deren Annahme sich der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren stets bereit erklärt hat - von vornherein nicht ausreichend wären, die von ihm angenommenen Defizite des Vaters kindeswohlverträglich auszugleichen (vgl. hierzu auch BVerfGK 7, 65 ).

  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 2697/07

    Unterlassen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bei bestehendem

    Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfGK 7, 65 ) wohlerwogen begründet, weshalb eine Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer vorliegend dem Kindeswohl nicht dient, weil dem konkret feststellbare Kindesinteressen widersprechen.
  • OLG Bamberg, 05.01.2011 - 2 UF 204/10

    Sorgerechtsregelung: Voraussetzungen einer Übertragung des Sorgerechts auf den

    So hat das BVerfG entschieden, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 GG es gebiete, die Vorschrift des § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Weise auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht werde (BVerfG, Urteil vom 20.10.2008 - 1 BvR 2275/08 _ FamRZ 2008, 2185 ff. und BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 _ 1 BvR 364/05 _ FamRZ 2006, 385 ff.).

    Wenn ein nach § 1626 a BGB nichtsorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen habe, sei es daher nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl diene, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 _ 1 BvR 364/05 _ FamRZ 2006, 385 und BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 _ 1 BvR 2275/08 _ FamRZ 2008, 2185).

  • OLG Frankfurt, 10.06.2010 - 5 UF 180/09

    Entzug des Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls (hier: Verharmlosen einer

    Unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind diese Hilfen zur Herstellung oder Wiederherstellung eins verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern zunächst vorrangig und ihre Wahrnehmung kann den Eltern vom Familiengericht nach § 1666 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 12.7.2008 geboten werden, um die angenommenen Defizite der Eltern kindeswohlverträglich auszugleichen (BVerfG FamRZ 2006, 385; 2008, 2185; 2009, 1472; Beschluss vom 19.1.2010; 1 BvR 1941/09)).
  • OLG Hamm, 19.09.2007 - 5 UF 57/07

    Keine Sorgerechtsübertragung an den Vater bei konkreten entgegenstehendem

    Eine Übertragung hat jedoch zu unterbleiben, wenn - wie hier - konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (BVerfG FamRZ 2006, 385).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2009 - 7 UF 1050/09

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der alleinsorgeberechtigten Mutter und

    Zutreffend ist in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass diese Regelung im Anschluss an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 (FamRZ 2006, 385) und vom 20.10.2008 (FamRZ 2008, 2185) im Lichte des in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verankerte Elternrechts in einer Weise auszulegen ist, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird.
  • VG Hamburg, 04.04.2012 - 4 K 686/10

    Familiäre Lebensgemeinschaft

    Hinsichtlich der Frage der familiären Gemeinschaft ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG vom 8.12.2005 Az. 1 BvR 364/05 BayVBl. 2006, 274).
  • VG Augsburg, 28.10.2008 - Au 1 K 07.1646

    Familiäre Lebensgemeinschaft

    Hinsichtlich der Frage der familiären Gemeinschaft ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG vom 8.12.2005 Az. 1 BvR 364/05 BayVBl. 2006, 274).
  • EGMR, 02.03.2010 - 14833/08

    SARICAN c. ALLEMAGNE

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 8. Dezember 2005, 1 BvR 364/05) ist § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend auszulegen, dass die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten, der über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, übertragen werden muss, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.
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