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   BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79   

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BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 (https://dejure.org/1982,71)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 (https://dejure.org/1982,71)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 (https://dejure.org/1982,71)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Schülerberater

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber Erziehungsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Bremer Schulverwaltungsgesetzes - Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber Erziehungsberechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Informationsrecht (Eltern und Schüler) - Informationsrecht der Eltern - Schweigepflicht von Schülerberatern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schweigepflicht der Schülerberater - Informationsanspruch der Eltern - Interessenabwägung - Vereinbarkeit - Rechte der Eltern - Beeinträchtigung der Erziehung - Vorgänge im Schulbereich

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 360
  • NJW 1982, 1375
  • NVwZ 1982, 368 (Ls.)
  • DVBl 1982, 406
  • DÖV 1982, 359
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, gehören zu dem staatlichen Gestaltungsbereich (BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; st. Rspr.).

    Sie ist nur eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (BVerfGE 6, 309 [354]; 34, 165 [181]).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat im Förderstufenurteil (BVerfGE 34, 165) dargelegt, daß das Grundgesetz die Schule und die mit ihr verbundenen Einrichtungen nicht zur ausschließlichen Angelegenheit des Staates erklärt hat; dieser muß sich vielmehr mit anderen Erziehungsträgern bei der Aufgabe treffen, "das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu fördern und zu unterstützen".

    Es ist vielmehr an dem im Förderstufenurteil (BVerfGE 34, 165 [182]) aufgestellten Prinzip festgehalten worden, daß die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis des Staates zur Organisation des Schulwesens umfaßt und grundsätzlich keine kollektiven elterlichen Mitwirkungsbefugnisse aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden können.

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Schon aus diesem Grunde muß sich das Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer große Zurückhaltung auferlegen (BVerfGE 53, 185 [196]).

    In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Oberstufenreform (BVerfGE 45, 400 [415 f.]; 53, 185 [196]) und zum Sexualkundeunterricht (BVerfGE 47, 46 [74]) werden die allgemeinen Grundsätze des Förderstufenurteils wiederholt, ohne daß -- mit einer Ausnahme -- konkrete Folgerungen aus dem Gebot des Zusammenwirkens von Schule und Eltern gezogen werden.

    Das Kind hat aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit, das allerdings den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Eingrenzungen unterliegt (BVerfGE 53, 185 [203]).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Oberstufenreform (BVerfGE 45, 400 [415 f.]; 53, 185 [196]) und zum Sexualkundeunterricht (BVerfGE 47, 46 [74]) werden die allgemeinen Grundsätze des Förderstufenurteils wiederholt, ohne daß -- mit einer Ausnahme -- konkrete Folgerungen aus dem Gebot des Zusammenwirkens von Schule und Eltern gezogen werden.

    Sie sollen das Recht haben, Pflege und Erziehung "nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten" (BVerfGE 24, 119 [143]; 31, 194 [204]; 47, 46 [69 f.]).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, gehören zu dem staatlichen Gestaltungsbereich (BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; st. Rspr.).

    In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Oberstufenreform (BVerfGE 45, 400 [415 f.]; 53, 185 [196]) und zum Sexualkundeunterricht (BVerfGE 47, 46 [74]) werden die allgemeinen Grundsätze des Förderstufenurteils wiederholt, ohne daß -- mit einer Ausnahme -- konkrete Folgerungen aus dem Gebot des Zusammenwirkens von Schule und Eltern gezogen werden.

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Ist eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 9, 194 [200]; 47, 327 [380]).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Ist eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 9, 194 [200]; 47, 327 [380]).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Eine gesetzliche Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, und die Vorschrift bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt (so schon BVerfGE 2, 266 [282]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Sie sollen das Recht haben, Pflege und Erziehung "nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten" (BVerfGE 24, 119 [143]; 31, 194 [204]; 47, 46 [69 f.]).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Nach der Definition der Weltgesundheitsbehörde in ihrer Satzung vom 22. Juli 1946 ist Gesundheit "der Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen" (vgl. BVerfGE 56, 54 [74]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.1963 - 2 A 6/63
    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
    Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist daher das Recht auf Unterrichtung über Vorgänge in der Schule abzuleiten, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnte (vgl. Fehnemann, a.a.O., S. 543 Fußn. 48 m. w. N.; OVG Koblenz, DÖV 1963, S. 553).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 21.07.1970 - 2 BvR 255/69

    Steinkohle-Anpassungsgesetz

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Das Elternrecht ist um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates geschützt (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 61, 358 ).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Dabei hat er auch zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Alter eines Kindes sein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe an Gewicht zunimmt (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 88, 87 ); der Gesetzgeber kann die Ausgestaltung der Sozialleistungen insoweit auch dann an den tatsächlichen Umständen orientieren, wenn die Betroffenen die Volljährigkeit erreicht haben und diese Rechte uneingeschränkt genießen.
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    (a) Die Wahrnehmung des Auftrags zur Gewährleistung schulischer Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG steht gemäß Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern zu (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 75, 40 ).
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