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   BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22   

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https://dejure.org/2022,3538
BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22 (https://dejure.org/2022,3538)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22 (https://dejure.org/2022,3538)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 1 BvQ 11/22 (https://dejure.org/2022,3538)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag eines Journalisten gegen die Versagung der Gewährung von Zugang zur Bundesversammlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, BPräsWahlG
    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässiger Eilantrag eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten (17. Bundesversammlung) am 13.02.2022

  • Wolters Kluwer

    Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Eilantrags eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten

  • rewis.io

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässiger Eilantrag eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten (17. Bundesversammlung) am 13.02.2022

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Eilantrags eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten

  • datenbank.nwb.de

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässiger Eilantrag eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten (17. Bundesversammlung) am 13.02.2022

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Journalisten - und der Zugang zur Bundesversammlung

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 m.w.N.; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2449/21 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 m.w.N.; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2449/21 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Dies ist hier auch nicht offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 70, 180 ; 145, 20 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Vorliegend wäre ergänzend zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeuten würde (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris, Rn. 23).
  • VG Berlin, 28.04.2017 - 27 L 36.17

    Ausstellung einer Presseakkreditierung 2017

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Die Materie der Akkreditierung von Journalisten für den Bereich des Bundestags, die hier aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen durch das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) entsprechend heranzuziehen ist, ist dem Verwaltungsgericht Berlin auch im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren vertraut (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2017 - 27 L 36/17 -, juris).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Dies ist hier auch nicht offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 70, 180 ; 145, 20 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Dies ist hier auch nicht offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 70, 180 ; 145, 20 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Vorliegend wäre ergänzend zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeuten würde (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris, Rn. 23).
  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2449/21 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2449/21 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.; stRspr).
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