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   BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20   

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BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20 (https://dejure.org/2022,3709)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2022 - 2 BvL 1/20 (https://dejure.org/2022,3709)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 (https://dejure.org/2022,3709)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 2 S... atz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Art. 7 EMRK; § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO; § 3 Abs. 3 StVO
    Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm über verbotene Kraftfahrzeugrennen (Bestimmtheitsgebot; hinreichende Präzisierung der Tatbestandsmerkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos; ausreichend klarer Bezugspunkt der Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)" mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG
    Strafbarkeit des sogenannten Einzelrennens im Straßenverkehr (§ 315d Abs 1 Nr 3 StGB) verfassungsgemäß - Zum Verbot einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale gem Art 103 Abs 2 GG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale; Auslegung des Begriffs der "höchstmöglichen Geschwindigkeit"; Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit; Vorwurf des verbotenen ...

  • rewis.io

    Strafbarkeit des sogenannten Einzelrennens im Straßenverkehr (§ 315d Abs 1 Nr 3 StGB) verfassungsgemäß - Zum Verbot einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale gem Art 103 Abs 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale; Auslegung des Begriffs der "höchstmöglichen Geschwindigkeit"; Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit; Vorwurf des verbotenen ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafbarkeit des sogenannten Einzelrennens im Straßenverkehr (§ 315d Abs 1 Nr 3 StGB) verfassungsgemäß - Zum Verbot einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale gem Art 103 Abs 2 GG

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    § 315d Abs 1 Nr 3 StGB
    Strafbarkeit des Einzelrennens im Straßenverkehr

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kraftfahrzeug-/Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) - Vereinbarkeit mit Grundgesetz bejaht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen - und das Verbot der Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Raserparagraf ist verfassungskonform

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" ist mit dem Grundgesetz vereinbar ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Raserparagraf § 315d StGB verfassungskonform!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einzelrennen im Straßenverkehr bleibt strafbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“ mit dem Grundgesetz vereinbar - „Alleinrennen“ im Straßenverkehr bleiben strafbar

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bestimmt-verfassungsgemäß-Fall

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Materielles Strafrecht, o) Straßenverkehrsdelikte, Strafrecht BT, Verbotene Kraftfahrzeugrennen

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Raserparagraf ist verfassungskonform - Illegale Alleinrennen bleiben strafbar

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 284
  • NJW 2022, 1160
  • NStZ-RR 2022, 151
  • NZV 2022, 184
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (77)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    a) Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    aa) Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 ; 126, 170 ; 150, 1 ) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 93, 213 ; 126, 170 ), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt.

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 153, 310 ).

    dd) Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 unter Verweis auf BVerfGE 92, 1 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 126, 170 ).

    aa) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Die Gerichte dürfen in die Entscheidung des Gesetzgebers nicht korrigierend eingreifen und müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; stRspr).

    Vielmehr haben die Gerichte den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 126, 170 ).

    Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 126, 170 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung das Verschleifungsverbot nur auf dieser Ebene herangezogen (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 126, 170 ) Genüge getan.

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Der Bundesgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 17. Februar 2021 (- 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173), der nach dem amtsgerichtlichen Vorlagebeschluss ergangen ist, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.

    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).

    a) Mit dem Erfordernis der nicht angepassten Geschwindigkeit habe sich der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 3 Abs. 1 StVO angelehnt, ohne indes gesetzestechnisch auf diese Norm zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    Hinsichtlich der einschränkenden Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" sei auf die zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Judikatur zurückzugreifen, da der Ausschussbericht (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5) an die Umschreibung strafbaren Verhaltens in dieser Vorschrift anknüpfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    Rücksichtsloses Verhalten sieht der Bundesgerichtshof in einem Handeln aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen ließen, müsse die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten - wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse - maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    bb) Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter habe Ausdruck verleihen wollen, sei für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seiner Vorstellung auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; kritisch dazu: Zieschang, JR 2021, S. 278 ; Stam, NStZ 2021, S. 540 ).

    Während die abstrakte Gefährlichkeit für das Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bei Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB maßgeblich aus dem Wettbewerb unter den Teilnehmern resultiere, ergebe sie sich in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus dem unbedingten Willen des Täters, sein Fahrzeug bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit zu beschleunigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    cc) Ferner ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Absicht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; kritisch dazu: Hoven, NJW 2021, S. 1173 ; Hecker, JuS 2021, S. 700 ; Obermann, NZV 2021, S. 344 ; Krenberger, NZV 2021, S. 318 ).

    Daraus folge, dass Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst würden, sofern festgestellt werden könne, dass es dem Täter darauf angekommen sei, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

    Die Motivation eines Täters ist im Strafrecht ohnehin von der Frage des Vorsatzes zu trennen (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 66; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 81).

    Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab.

    Dies zeigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach welcher eine unangepasste Geschwindigkeit bereits bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit und bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; vgl. oben Rn. 77).

    Hingegen ist die höchstmögliche Geschwindigkeit - welche objektiv nicht erreicht sein muss - in der Vorstellung des Täters die maximal unter den konkreten situativen Gegebenheiten mögliche Geschwindigkeit, die sich - ebenfalls in der Vorstellung des Täters - auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 80).

    bb) Da die grobe Verkehrswidrigkeit eine besondere Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder begleitende anderweitige Verkehrsverstöße erfordert, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 78), grenzt sie sich von der erstrebten höchstmöglichen Geschwindigkeit bereits deshalb ab, weil ein besonders massiver Geschwindigkeitsverstoß keine maximal mögliche Geschwindigkeit erfordert.

    Danach liegt Rücksichtslosigkeit vor, wenn der Täter aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 78).

    Hingegen ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der ihr zugrundeliegenden Motivation zu trennen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; oben Rn. 81, 114).

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 153, 310 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    dd) Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 unter Verweis auf BVerfGE 92, 1 ).

    aa) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Die Gerichte dürfen in die Entscheidung des Gesetzgebers nicht korrigierend eingreifen und müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; stRspr).

    Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung das Verschleifungsverbot nur auf dieser Ebene herangezogen (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Die dargelegten Maßstäbe gelten auch unter Berücksichtigung des als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ; 149, 293 ; 153, 182 ) heranzuziehenden Klarheits- und Bestimmtheitsgebots von Art. 7 EMRK.

    a) Unabhängig von dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (Gebot der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 224 ), ist der Gesetzgeber in materieller Hinsicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 120, 224 ; 153, 182 ).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 40, 196 ; 153, 182 ).

    Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 153, 182 ).

    Weniger eingriffsintensive Maßnahmen mit gleichem Wirkungsgrad, wie Regelungen im Ordnungswidrigkeitenrecht, die vor der Gesetzesinitiative bereits bei Mehrpersonenrennen nicht zu ausreichender Abschreckung geführt hatten (vgl. oben Rn. 3), sind - auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ermessensspielraums (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ) - nicht ersichtlich.

    Der hohe verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts Leben, welches die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch über das Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs schützen will, legitimiert auch die Strafbarkeit einer abstrakten Gefahr (vgl. dazu m.w.N. BVerfGE 153, 182 ).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    a) Unabhängig von dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (Gebot der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 224 ), ist der Gesetzgeber in materieller Hinsicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 120, 224 ; 153, 182 ).

    Dieser gebietet - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG -, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ).

    Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils hat das Übermaßverbot für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 96, 10 ; 120, 224 ).

    Er ist bei der Entscheidung, ob er für ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade das Mittel des Strafrechts einsetzen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 80, 182 ; 120, 224 ).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 120, 224 ).

    Weniger eingriffsintensive Maßnahmen mit gleichem Wirkungsgrad, wie Regelungen im Ordnungswidrigkeitenrecht, die vor der Gesetzesinitiative bereits bei Mehrpersonenrennen nicht zu ausreichender Abschreckung geführt hatten (vgl. oben Rn. 3), sind - auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ermessensspielraums (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ) - nicht ersichtlich.

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Insbesondere ist das Amtsgericht der Gesetzesauslegung durch das Kammergericht (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris; ferner Rn. 79 ff.) kritisch entgegengetreten.

    a) Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist für das Tatbestandsmerkmal der Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit entscheidend, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden könne (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 20; sich dem anschließend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20 -, juris, Rn. 8).

    b) Zur Definition der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit nehmen das Kammergericht und das Oberlandesgericht Köln unter Verweis auf die Gesetzesbegründung Bezug auf die Judikatur zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 24 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ).

    Ferner müssten die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit kumulativ vorliegen, sodass es nicht ausreichend sei, wenn der Angeklagte einzelne Verkehrsverstöße jeweils nur grob verkehrswidrig und andere rücksichtslos begehe (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 26 f.).

    aa) Das Kammergericht hält dieses Tatbestandsmerkmal bei einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für bestimmt genug (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 9 ff.; sich anschließend OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1).

    Um dem Renncharakter auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, setze die Regelung voraus, dass der Täter in der Absicht handele, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17 f.), was dolus directus ersten Grades erfordere und auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abstelle, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung beziehungsweise der Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergebe (vgl. ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20 -, BeckRS 2020, 17421 Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1; a.A. zuvor LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 132 Qs 88/18 -, juris, Rn. 12).

    Nicht maßgeblich sei dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreize (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 33).

    Danach kann für die Vergleichbarkeit des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit einer Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB auf dessen abstrakte Gefahrenlage abgestellt werden (vgl. so auch KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17, dazu oben Rn. 72).

  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).

    In seinem Urteil vom 24. Juni 2021 betont der Bundesgerichtshof, dass es für das Absichtserfordernis nicht ausreiche, wenn es dem Täter auf das Erreichen einer "möglichst hohen" Geschwindigkeit ankomme, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 10).

    Es werde jedoch dabei zu beachten sein, dass aus der Fluchtsituation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11).

    Dem Duden zufolge bedeutet "höchstmöglich" "so hoch wie möglich" (vgl. Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019, S. 892, zum Begriff "höchstmöglich"), sodass es sich nach dem Wortsinn um eine Geschwindigkeit handelt, welche so hoch wie "nur" möglich und nicht lediglich "möglichst hoch" ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 10 und oben Rn. 79; in die Richtung einer "möglichst hohen Geschwindigkeit" argumentierend aber Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 315d Rn. 17; Pegel, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 26).

    Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab.

  • BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20

    Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).

    Nicht ausreichend sei es, wenn die vom Angeklagten bewirkte maximale Beschleunigung darauf gerichtet sei, ein bestimmtes, nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen - wie etwa das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase - oder einen konkreten räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang durchführen zu können - wie etwa eine kurze Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang -, um die Fahrt danach mit angepasster Geschwindigkeit fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

    Daraus folge, dass Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst würden, sofern festgestellt werden könne, dass es dem Täter darauf angekommen sei, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

    Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab.

    Durch die Bildung einzelner, vom Tatbestand ausgenommener Fallgruppen - der Ausrichtung der Absicht auf das Erreichen eines nur wenig entfernten Verkehrsziels (wie das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase) oder auf die Durchführung eines konkreten, räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs (wie etwa die Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang) - lässt sie den von ihr intendierten Sinn und Zweck der Einschränkung für die Normadressaten voraussehbar erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 45/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Flucht vor einer Zivilstreife kann unter

  • EGMR, 08.01.2007 - 18397/03

    WITT v. GERMANY

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen

  • OLG Celle, 28.04.2021 - 3 Ss 25/21

    Tatsächlich im Einzelfall erzielbare Geschwindigkeit als Kriterium für § 315d

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • EGMR, 17.05.2010 - 36376/04

    Kononov ./. Lettland

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BGH, 25.02.1954 - 4 StR 796/53

    Rechtsmittel

  • EGMR, 12.02.2008 - 21906/04

    KAFKARIS c. CHYPRE

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

  • EGMR, 21.10.2013 - 42750/09

    Spanien muss Eta-Attentäterin freilassen

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

  • LG Stade, 04.07.2018 - 132 Qs 112 Js 13902/18
  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 109/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (objektive und subjektive Anforderungen an ein sog.

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BGH, 10.04.1959 - 4 StR 15/59

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • EGMR, 12.07.2007 - 74613/01

    Rechtssache J. gegen DEUTSCHLAND

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • EGMR, 22.03.2001 - 34044/96

    Schießbefehl

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BGH, 11.03.2020 - 4 StR 68/20

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Anlastung von Versäumnissen eines

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • EGMR, 08.07.1999 - 23536/94

    Strafrechtliche Verfolgung auf Grund der Veröffentlichung eines Buches mit

  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 420/91

    Struktur des Kassenarztrechts - Anforderungen an die Schadensermittlung bei einem

  • BGH, 06.07.1962 - 4 StR 516/61

    Rücksichtsloses Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr - Entkräften des

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • OLG Düsseldorf, 22.12.1999 - 2b Ss 87/99

    Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (verbotene Einzelrennen; Begriff der groben

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvL 7/77

    Anforderungen an einen Normenkontrollantrag nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ss 103/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Begriff des rücksichtslosen Verhaltens

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 25/01

    Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • EGMR, 22.11.1995 - 20166/92

    S.W. c. ROYAUME-UNI

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • AG Waldbröl, 14.01.2019 - 40 Ds 536/18

    Verfolgungsfahrt, Polizeiflucht, Kraftfahrzeugrennen

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20

    Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen: Annahme einer Fahrweise zur

  • BayObLG, 22.07.2020 - 207 StRR 245/20

    Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen konkreter Gefahr und den

  • LG Stade, 04.07.2018 - 132 Qs 88/18

    Rennen, Alleinrennen, Begriff

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 88).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 97).

    Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 98).

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 126, 170 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 98).

    Den Strafgerichten ist es dabei nicht verwehrt, den Wortlaut einer Strafbestimmung weit auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Dies zu gewährleisten, ist Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

    Art. 103 Abs. 2 GG schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 93).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 95).

    Im Ergebnis zeigt die Diskussion jedoch nur auf, dass - auch vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots zulässige - Randunschärfen bei der Abgrenzung bestehen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 95; vgl. auch Vogel/Bülte, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, vor § 15 Rn. 41).

    Dass ein tatsächlicher Umstand - wie hier die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch das Willenselement - Beweisbedeutung für unterschiedliche Tatbestandsmerkmale haben kann, führt nicht zu einer unzulässigen Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 122; vgl. auch Kuhlen, JR 2011, S. 246 ; Krell, ZStW 2014, S. 902 ; Saliger, in: Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 523 ).

    Danach dürfen einzelne Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen desselben Straftatbestandes aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, Rn. 99).

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Stellt ein Gericht die Frage zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob eine Strafnorm generell mit verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht, ist nach diesen Grundsätzen eine Vorlage schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung nach § 203, § 207 Abs. 1 StPO zulässig, denn das Gericht muss sich bereits bei der Eröffnungsentscheidung über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnorm schlüssig werden (vgl. BVerfGE 4, 352 ; 22, 39 ; 32, 346 ; 47, 109 ; 54, 47 ; 160, 284 ).

    aa) Aus dem Wesen der Strafe folgt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift zukommt (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 120, 224 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    Im Allgemeinen sind Eingriffe in die persönliche Freiheit jedoch nur zulässig, wenn sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dienen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 120, 224 ; 149, 293 ; 160, 284 ).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 90, 145 ; 120, 224 ; 160, 284 ).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 ; 120, 224 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 90, 145 ; 120, 224 ; 160, 284 ).

    Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 90, 145 ; 110, 226 ; 120, 224 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    (3) Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 67, 157 ; 90, 145 ; 160, 284 ).

    Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 83, 1 ; 90, 145 ; 120, 224 ; 160, 284 ).

    Bei der Prüfung des Übermaßverbots ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 40, 196 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    Die vorlegenden Gerichte verkennen, dass gegen die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Sie haben durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung Konturierung erfahren, womit die Rechtsprechung ihrer besonderen Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 284 ), nachgekommen ist.

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Zwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfG 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 - Rn. 126; 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - Rn. 114) .
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Dabei markiert der - aus Sicht des Normadressaten zu bestimmende - Wortsinn einer Vorschrift die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation einer Norm (vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 504 Rn. 38; NJW 2015, 3641 Rn. 11; NJW 2022, 1160 Rn. 97; BVerwG, aaO).

    Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns können allerdings gesetzessystematische und - sich auch aus der historischen Entwicklung ergebende - teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3778 Rn. 58; NJW 2022, 1160 Rn. 97).

    Dass der Gesetzgeber auch derartige Fallgestaltungen als von dem in § 34 Abs. 4 GewO normierten Verbot des Rückkaufshandels erfasst ansehen wollte, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht und liegt angesichts des (auch) von ihm - nach Inkrafttreten des Grundgesetzes - zu beachtenden strikten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, NJW 2022, 1160 Rn. 88 ff. mwN) fern.

    Eine analoge Anwendung von Bußgeldvorschriften ist nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NVwZ 2012, 504 Rn. 38; NJW 2022, 1160 Rn. 97).

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen

    Dabei markiert der - aus Sicht des Normadressaten zu bestimmende - Wortsinn einer Vorschrift die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation einer Norm (vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 504 Rn. 38; NJW 2015, 3641 Rn. 11; NJW 2022, 1160 Rn. 97; BVerwG, aaO).

    Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns können allerdings gesetzessystematische und - sich auch aus der historischen Entwicklung ergebende - teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3778 Rn. 58; NJW 2022, 1160 Rn. 97).

    Dass der Gesetzgeber auch derartige Fallgestaltungen als von dem in § 34 Abs. 4 GewO normierten Verbot des Rückkaufshandels erfasst ansehen wollte, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht und liegt angesichts des (auch) von ihm - nach Inkrafttreten des Grundgesetzes - zu beachtenden strikten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, NJW 2022, 1160 Rn. 88 ff. mwN) fern.

    Eine analoge Anwendung von Bußgeldvorschriften ist nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NVwZ 2012, 504 Rn. 38; NJW 2022, 1160 Rn. 97).

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Dabei markiert der - aus Sicht des Normadressaten zu bestimmende - Wortsinn einer Vorschrift die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation einer Norm (vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 504 Rn. 38; NJW 2015, 3641 Rn. 11; NJW 2022, 1160 Rn. 97; BVerwG, aaO).

    Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns können allerdings gesetzessystematische und - sich auch aus der historischen Entwicklung ergebende - teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3778 Rn. 58; NJW 2022, 1160 Rn. 97).

    Dass der Gesetzgeber auch derartige Fallgestaltungen als von dem in § 34 Abs. 4 GewO normierten Verbot des Rückkaufshandels erfasst ansehen wollte, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht und liegt angesichts des (auch) von ihm - nach Inkrafttreten des Grundgesetzes - zu beachtenden strikten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, NJW 2022, 1160 Rn. 88 ff. mwN) fern.

    Eine analoge Anwendung von Bußgeldvorschriften ist nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NVwZ 2012, 504 Rn. 38; NJW 2022, 1160 Rn. 97).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18

    Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, juris Rn. 126.
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23

    Weitere Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot unzulässig

    Aus dem Wesen der Strafe folgt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift zukommt (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 120, 224 ; 153, 182 ; 160, 284 ).
  • BGH, 06.09.2022 - 1 StR 389/21

    Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte;

    Merkmale des Straftatbestandes dürfen daher selbst innerhalb der durch den Wortsinn gebildeten äußersten Auslegungsgrenze nicht so ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen (st. Rspr.; zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20, zur Veröffentlichung in BVerfGE 160 vorgesehen Rn. 99; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50 Rn. 7; jeweils mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, juris, Rn. 93 ff., und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris, Rn. 154 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 293/20

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer Yoga-Schule

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
  • OLG Celle, 17.10.2023 - 2 ORbs 278/23

    Corona, Befreiuung von der Maskenpflicht, Vorlage eines ärztlichen Attestes,

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

  • KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen für eine Verurteilung wegen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2023 - 26 Sa 479/22

    Annahmeverzug - fehlender Leistungswille - Weigerung einer Erzieherin, Tests auf

  • KG, 12.06.2023 - 3 ORs 30/23

    "Einzelrennen" nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bei kurzer tatsächlich gefahrener

  • VG Hannover, 15.11.2022 - 7 A 6378/21

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift StVO; Ausnahmegenehmigung: StVO; Dauererlaubnis

  • VG Hamburg, 22.08.2022 - 3 K 3255/19

    Erfolgreiche Klage des Betreibers gegen naturschutzrechtliche

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