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   BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74   

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BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74 (https://dejure.org/1976,24)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1976 - 2 BvR 89/74 (https://dejure.org/1976,24)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1976 - 2 BvR 89/74 (https://dejure.org/1976,24)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Wahlkampfkostenpauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlkampfkostenerstattung für einen parteiunabhängigen Bewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 399
  • NJW 1976, 1193
  • DÖV 1977, 96
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Es gilt auch im Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 ff.)).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 20, 56 (118) mit Nachweisen).

    Sie haben die Voraussetzungen zu schaffen und die für den Wahlvorgang erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 20, 56 (113)).

    Zwar ist es - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 20, 56 (97 ff.), 119 (132)) - mit Art. 21 und 20 Abs. 2 GG nicht vereinbar, daß den Parteien laufende Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung gewährt werden.

    Da jedoch die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien, die an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken, bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Rolle zukommt, ist es zulässig, politischen Parteien, die sich an einem Bundestagswahlkampf beteiligt haben, die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes aus Mitteln des Bundeshaushalts zu ersetzen (BVerfGE 20, 56 (113 ff.); 119 (132); 24, 300 (306)).

    Ob eine solche Erstattung von Wahlkampfkosten vorgesehen werden soll, ist eine verfassungspolitische Frage, deren Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gesetzgebers steht (BVerfGE 20, 56 (115)).

    Entschließt er sich dazu, so hat er dabei den Grundsätzen der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit Rechnung zu tragen (BVerfGE 20, 56 (113)).

    Sie haben aber kein Monopol, die Willensbildung des Volkes vorzuformen und zu beeinflussen (BVerfGE 20, 56 (114)).

    Dieser Hinweis geht schon deshalb fehl, weil es nach Art. 21 und Art. 20 Abs. 2 GG unzulässig ist, daß den politischen Parteien von Staats wegen Zuschüsse zu ihrer gesamten Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung gewährt werden (BVerfGE 20, 56 (LS 4, S. 113 ff.)).

    Laufende Kosten der Parteien für die Unterhaltung ihrer ständigen Organisation und die Kosten der Tätigkeit, die nicht unmittelbar dem Wahlkampf dient, können nicht erstattet werden (BVerfGE 20, 56 (115)).

    Wohl kann der Gesetzgeber schon bei der Wahl einer Zersplitterung der Stimmen und der Bildung von Zwergparteien vorbeugen (BVerfGE 20, 56 (117)).

    Denn eine solche Maßnahme würde den Effekt verdoppeln, den die 5 vom Hundert-Sperrklausel hat, und einer neuen Partei den Einzug in das Parlament praktisch unmöglich machen (BVerfGE 20, 56 (117)).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Neben den Parteien untereinander (vgl. dazu BVerfGE 6, 273 (280); 24, 300 (340 f.)) haben auch alle Aktivbürger, denen Art. 38 Abs. 2 GG die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 (70 f.); 21, 196 (199)), das eine Differenzierung nur aus zwingenden Gründen zuläßt.

    Es gilt auch im Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 ff.)).

    Die im Vierten Abschnitt dieses Gesetzes für die Parteien getroffene Regelung hielt im wesentlichen einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 24, 300 ff.).

    Insbesondere auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 PartG, wonach eine Partei, für die in einem Land keine Landesliste zugelassen war, ihre Wahlkampfkosten erstattet erhält, wenn ein von ihr nominierter Bewerber in einem Wahlkreis dieses Landes mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht, ist unter dem Blickpunkt des Rechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit als verfassungsmäßig bestätigt worden (BVerfGE 24, 300 (343 f.)).

    Diesem Zweck dient die 5 vom Hundert-Klausel, die ein arbeitsfähiges Parlament gewährleisten soll, das auch in der Lage ist, eine funktionsfähige Regierung zu bilden (BVerfGE 1, 208 (247 ff., 256); 24, 300 (341)).

    Unbeschadet dessen müssen aber alle Parteien und Wählergruppen, die mit einem gewissen Erfolg am Wahlkampf teilgenommen haben, berücksichtigt werden und kann insbesondere ein Mindeststimmenanteil nicht mit dem Hinweis, Wahlen sollten funktionsfähige Parlamente schaffen, begründet werden (BVerfGE 24, 300 (341 f.)).

    Sind verschiedene Regelungen denkbar, die dem Grundsatz der Chancengleichheit hinreichend Rechnung tragen, so bleibt es Sache des Gesetzgebers, die ihm am zweckmäßigsten und besten erscheinende Lösung zu treffen (vgl. BVerfGE 24, 300 (346)).

    Unter den obwaltenden Umständen ist - wie der Senat im Hinblick auf den von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, aufgestellten Wahlkreisbewerber bereits dargelegt hat - ein Mindeststimmenanteil von 10 vom Hundert nicht unverhältnismäßig (BVerfGE 24, 300 (343 f.)).

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Sie sind die politischen Handlungseinheiten, deren heute die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 11, 266 (273); ständige Rechtsprechung).

    Diese Konsequenz wird jedoch vom Grundgesetz auf Bundesebene durch das Bekenntnis zum repräsentativen Status der Abgeordneten in Art. 38 GG verfassungskräftig abgewehrt (BVerfGE 11, 266 (273)).

    Deshalb beziehen sich die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl auch auf das Wahlvorschlagsrecht (BVerfGE 11, 266 (272) mit Nachweisen).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Neben den Parteien untereinander (vgl. dazu BVerfGE 6, 273 (280); 24, 300 (340 f.)) haben auch alle Aktivbürger, denen Art. 38 Abs. 2 GG die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 (70 f.); 21, 196 (199)), das eine Differenzierung nur aus zwingenden Gründen zuläßt.

    Nur im Hinblick darauf, daß es jedem Wahlbewerber freisteht, ob er sich im Vertrauen auf die Zugkraft seiner Persönlichkeit allein zur Wahl stellen oder im Wahlkampf die Hilfestellung einer politischen Partei in Anspruch nehmen will, ist es ferner - wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 7, 63 (70 f.)) - mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber vereinbar, daß die Erfolgsaussichten des einzelnen Bewerbers im Rahmen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen maßgeblich davon abhängen, welchen Platz seine Partei ihm auf der Liste zuweist.

    Durch die Vorschaltung der Mehrheitswahl soll erreicht werden, daß zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu dem Wahlkreis hat, in dem sie gewählt worden sind (BVerfGE 7, 63 (74); 16, 130 (140)).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 351 (360)).

    Politische Parteien dürfen, weil sie möglicherweise eine politische Gefahr für die Demokratie darstellen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG ) nicht mit Mitteln der Wahltechnik, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren ausgeschaltet werden (vgl. BVerfGE 1, 208 (255); 6, 84 (92); 7, 99 (107) sowie für den ebenfalls vom Grundsatz der Chancengleichheit beherrschten Bereich der Wahlvorbereitung insbesondere BVerfGE 14, 121 (LS 2, S. 133)).

    Sie müssen sich jedoch in einem engen Rahmen halten, um der Wählerentscheidung möglichst wenig vorzugreifen (BVerfGE 6, 84 (98)).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist (BVerfGE 1, 208 (242); 34, 81 (98)).

    Politische Parteien dürfen, weil sie möglicherweise eine politische Gefahr für die Demokratie darstellen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG ) nicht mit Mitteln der Wahltechnik, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren ausgeschaltet werden (vgl. BVerfGE 1, 208 (255); 6, 84 (92); 7, 99 (107) sowie für den ebenfalls vom Grundsatz der Chancengleichheit beherrschten Bereich der Wahlvorbereitung insbesondere BVerfGE 14, 121 (LS 2, S. 133)).

    Diesem Zweck dient die 5 vom Hundert-Klausel, die ein arbeitsfähiges Parlament gewährleisten soll, das auch in der Lage ist, eine funktionsfähige Regierung zu bilden (BVerfGE 1, 208 (247 ff., 256); 24, 300 (341)).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist (BVerfGE 1, 208 (242); 34, 81 (98)).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 13, 243 (246); 34, 81 (98)) und besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 (77); 29, 154 (163)).

    Differenzierungen sind nur aus besonderen rechtfertigenden, zwingenden Gründen zulässig (BVerfGE 34, 81 (99); ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Politische Parteien dürfen, weil sie möglicherweise eine politische Gefahr für die Demokratie darstellen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG ) nicht mit Mitteln der Wahltechnik, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren ausgeschaltet werden (vgl. BVerfGE 1, 208 (255); 6, 84 (92); 7, 99 (107) sowie für den ebenfalls vom Grundsatz der Chancengleichheit beherrschten Bereich der Wahlvorbereitung insbesondere BVerfGE 14, 121 (LS 2, S. 133)).

    Sie begründen die Vermutung, daß hinter dem Wahlvorschlag eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (vgl. BVerfGE 12, 135 (137); 14, 121 (135)).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Neben den Parteien untereinander (vgl. dazu BVerfGE 6, 273 (280); 24, 300 (340 f.)) haben auch alle Aktivbürger, denen Art. 38 Abs. 2 GG die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 (70 f.); 21, 196 (199)), das eine Differenzierung nur aus zwingenden Gründen zuläßt.

    Der Grundsatz der Chancengleichheit fordert, daß die Rechtsordnung jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (BVerfGE 21, 196 (200)).

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
    Sie begründen die Vermutung, daß hinter dem Wahlvorschlag eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (vgl. BVerfGE 12, 135 (137); 14, 121 (135)).
  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 14/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Mit Rücksicht auf dieses Ziel muss der Gesetzgeber in Rechnung stellen, wie sich die Ausgestaltung des Wahlsystems auf die Verbindung zwischen Wählern und Abgeordneten auswirkt und wie sie den durch die Wahl vermittelten Prozess der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (dazu BVerfGE 123, 39 ) beeinflusst (vgl. BVerfGE 41, 399 ).

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    bb) Für eine freiheitlich-demokratische staatliche Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichheit aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 121, 266 ).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    In dem Wechselspiel zwischen gesellschaftlicher und staatlicher Willensbildung hat der Abgeordnete - in ähnlicher Weise wie die politischen Parteien (vgl. BVerfGE 41, 399 ) - eine Transformationsfunktion (Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 135): Er sammelt und strukturiert die politischen Auffassungen und Interessen, die an ihn herangetragen werden, und entscheidet, ob, wie und mit welcher Priorität er sich bemüht, sie in staatliche Entscheidungen umzusetzen.
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