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   BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02   

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BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02 (https://dejure.org/2004,8)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02 (https://dejure.org/2004,8)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 2004 - 2 BvL 17/02 (https://dejure.org/2004,8)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Verfassunsgmäßigkeit der Besteuerung privater Spekulationsgeschäfte; Sinn und Zweck des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Zulässigkeit der Erhöhung der Haltefrist von sechs Monaten auf ein Jahr bei privaten Spekulationsgeschäften; Verhinderung der Nichtversteuerung ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § ... 6 Abs. 1 Nr. 8; ; EStG § 10d; ; EStG § 17; ; EStG § 22; ; EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 23; ; EStG § 23 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b; ; EStG § 42; ; EStG § 45d; ; EStG § 52 Abs. 39a; ; AO § 30; ; AO § 30a; ; AO § 30a Abs. 3; ; AO § 30a Abs. 3 Satz 1; ; AO § 88; ; AO § 90 Abs. 2; ; AO § 137; ; AO § 138; ; AO § 139; ; AO §§ 140 ff.; ; AO § 147; ; AO § 150 Abs. 4 Satz 1; ; AO § 154 Abs. 2; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO § 193 Abs. 1; ; AO § 194 Abs. 3; ; BHO § 99; ; GrEStG § 18; ; EStDV § 54; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 78 Satz 1; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren für 1997/98

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften ? § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EStG a. F. für die Jahre 1997 und 1998 wegen Verfassungswidrigkeit nichtig ? Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug ? Für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Besteuerung in den Jahren 1997/98 verfassungswidrig!

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteuerung in den Jahren 1997/98 verfassungswidrig!

  • IWW (Kurzinformation)

    Einsprüche bei Spekulationssteuer einstweilen überflüssig

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteuerung in den Jahren 1997/98 verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Spekulationssteuer verfassungswidrig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. d. F. v. 16. 4. 1997
    Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften verstößt gegen Grundgesetz

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinne ab 1999

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Aktiengewinnen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften verstößt gegen Grundgesetz -

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

  • 123recht.net (Pressebericht, 9.3.2004)

    Steuer auf Spekulationsgewinne 1997 und 1998 verfassungswidrig // Steuer-Gewerkschaft ruft zu Klagen auch für Jahre danach auf

Besprechungen u.ä. (10)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsgeschäfte - Zur Nichtigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsgeschäfte - Rechtswidrigkeit der Besteuerung von "Spekulationsgewinnen"

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Was gilt für die Jahre 1999 und später? - Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Besteuerung von Wertpapiergeschäften

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Besteuerung von Wertpapiergeschäften in 1999 und später verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Welche Spekulationseinkünfte müssen in die strafbefreiende Erklärung?

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in 1997 u. 1998 verfassungswidrig

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steueramnestie - Strafbefreiende Erklärung: Spekulationseinkünfte nachmelde

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragbarkeit von BVerfGE 84, 239 =WM 1991, 1199 zur Zinsbesteuerung auf die steuerliche Erfassung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften; Mängel der Erhebungs- und insbes. Kontrollregeln bei steuerlichen Ermittlungen nach § 88 AO; Vollzugsdefizit

  • mds-moehrle.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsgewinnbesteuerung (RA Dr. Ulrich Koops)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
    Änderungen in der Abgabenordnung
    Aufhebung des § 30a AO

Sonstiges (3)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Spekulationsgewinne - Die sieben häufigsten Fragen über die Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgewinnen

  • IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Spekulationsgeschäfte - Neue Widrigkeiten bei den Börsengeschäften

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 94
  • NJW 2004, 1022
  • NVwZ 2004, 974 (Ls.)
  • WM 2004, 571
  • DVBl 2004, 585
  • DB 2004, 1806
  • DB 2004, 628
  • BStBl II 2005, 56
 
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Wird zitiert von ... (527)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).

    Nach § 30a Abs. 3 AO dürfen bislang Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, das Kreditinstitut sich also Gewissheit über die Person und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft hat, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden; die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben (zur Vorgeschichte des durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 in die Abgabenordnung 1977 eingefügten § 30a AO, insbesondere zu dem der Vorschrift vorangegangenen Bankenerlass BVerfGE 84, 239 ).

    b) Die Darlegungen des IX. Senats des Bundesfinanzhofs zum Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG knüpfen an das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) an: Materielle Steuergesetze müssten in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleiste.

    Die Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für die kritisierte Ungleichheit im Belastungserfolg hat der Bundesfinanzhof u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber die in BVerfGE 84, 239 (278 f.) als strukturelles Vollzugshindernis bezeichneten, als § 30a in die Abgabenordnung 1977 übernommenen Regelungen des Bankenerlasses weder aufgehoben noch geändert habe.

    Bei Anwendung der in BVerfGE 84, 239 aufgestellten Grundsätze sei die vom vorlegenden Gericht behauptete Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 nicht erkennbar: Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs berücksichtige nicht ausreichend, dass Belastungsungleichheit dann noch kein verfassungsrechtlich erhebliches strukturelles Defizit begründe, wenn sie durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen werde, wie sie immer wieder vorkommen könnten und sich auch tatsächlich ereigneten.

    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ) dargelegt hat, verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (BVerfGE 84, 239 ).

    Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BVerfGE 84, 239 ).

    Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO grundsätzlich das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu weiter gehenden Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (im Einzelnen BVerfGE 84, 239 ).

    Für den Fall, dass ein gleichheitsgerechter Vollzug einer materiellen Steuernorm nicht ohne übermäßige, insbesondere unzumutbare Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen zur Sachverhaltsaufklärung möglich wäre, müsste der Gesetzgeber zur Vermeidung einer durch entsprechende Ermittlungsbeschränkungen bedingten prinzipiellen Belastungsungleichheit auf die Erhebungsart der Quellensteuer ausweichen (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    a) Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen (vgl. auch BVerfGE 84, 239 ).

    Eine quantitative Beschreibung der Vollzugspraxis bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften stößt nicht nur auf eine ähnlich schwer zugängliche Tatsachenlage wie bei der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    Damit bleibt der Außenprüfung ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten verschlossen; der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat denn auch bereits die mit § 30a Abs. 3 AO wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung in Nr. 3 des Bankenerlasses (zum Wortlaut vgl. BVerfGE 84, 239 ) als ein "Verbot der Kontrollmitteilungen" bewertet (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    Unbeschadet einer - zudem umstrittenen - "verfassungskonformen Auslegung" dieser Vorschrift durch den VIII. Senat des Bundesfinanzhofs trifft das Monitum des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1991 (BVerfGE 84, 239 ) zum früheren Bankenerlass im Wesentlichen auch dessen Nachfolgeregelung in § 30a AO: Vor allem mit dem Verbot von Kontrollmitteilungen wird der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen.

    In seinem Zinsurteil hat der Zweite Senat die ungleiche Besteuerung von Kapitaleinkünften noch für eine Übergangszeit hingenommen (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

  • Drs-Bund, 24.04.2002 - BT-Drs 14/8863
    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    e) Der Bundesrechnungshof hat seinen Bericht nach § 99 Bundeshaushaltsordnung vom 24. April 2002 (BTDrucks 14/8863) der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewidmet, u.a. weil etwa ab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999 die Kurse der meisten Aktien - teilweise erheblich - gestiegen seien und deshalb die Privatanleger in diesem Zeitraum in weit größerem Umfang als in den Vorjahren Gewinne aus den Umsätzen mit Wertpapieren erzielt hätten (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 4 unter 1).

    Der Bundesrechnungshof ist zu den Feststellungen gelangt (im Einzelnen vgl. BTDrucks 14/8863, S. 6 ff.), dass.

    Die Einlassungen des Bundesministeriums der Finanzen zu diesen Prüfungsfeststellungen (BTDrucks 14/8863, S. 10 f. unter 5) haben den Bundesrechnungshof nicht überzeugt (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 11 unter 6).

    So hat etwa der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 24. April 2002 ausgeführt, es ließen sich keine Erkenntnisse über die Höhe der zu erklärenden privaten Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren gewinnen (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6).

    EUR (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, FinanzReport Mai 2000, S. 3), hat das Deutsche Aktieninstitut e.V. allerdings kritisch gewürdigt und ausgeführt, zu einem solchen Wert komme man nur unter der sehr realitätsfernen Annahme, dass die privaten Haushalte in den Jahren 1992 bis 2002 die gesamte jährliche Wertveränderung ihrer Aktienbestände innerhalb der Spekulationsfrist realisiert hätten.

    Die von Bundesrechnungshof (BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6) und Bundesfinanzhof (Vorlagebeschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -, a.a.O., unter B III 4 b) übereinstimmend getroffene Feststellung, es seien keine Erkenntnisse über die Höhe der zu erklärenden privaten Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren und die insoweit zu verzeichnenden Steuerausfälle zu gewinnen, ist durch die von Bund und Ländern vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt worden.

    Obwohl Kreditinstitute nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs (BTDrucks 14/8863, S. 3 unter 0.3 und S. 6 unter 3.1) und nach den in der mündlichen Verhandlung geschilderten Erfahrungen des Finanzamts Frankfurt am Main I ihren Kunden vielfach auch ohne rechtliche Verpflichtung Unterlagen ausstellen, in denen steuerpflichtige Spekulationsgewinne gesondert ausgewiesen und die für deren Berechnung notwendigen Daten mitgeteilt werden, ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, seine Angaben durch die Beifügung von Belegen glaubhaft zu machen; es fehlt an der in § 150 Abs. 4 Satz 1 AO vorausgesetzten (einzel-) steuergesetzlichen Anordnung, solche Unterlagen der Steuererklärung beizufügen.

    Nach den überzeugenden Darlegungen des Bundesrechnungshofs (BTDrucks 14/8863, S. 6 unter 3.4) ist festzustellen, dass seit der Abschaffung der Vermögensteuer keine Informationen über die Entwicklung privater Wertpapieranlagen mehr vorliegen, die Veräußerung privat gehaltener Wertpapiere nicht zu den regelmäßigen Geschäften gehört und deshalb ein unregelmäßiges Erklärungsverhalten noch keinen Anlass für Aufklärungsfragen bietet, dass für private Wertpapiergeschäfte keine Profile von betroffenen Steuerpflichtigen zu erstellen sind und dass auch bei der Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zwingend auf die Erzielung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geschlossen werden kann.

    Faktisch wird dieser Ermittlungsweg durch die schwierige Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei Girosammelverwahrung von Wertpapieren (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002, a.a.O., S. 8 unter 3.2) behindert.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    Ebenso könne die vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 30a AO nicht weiterhelfen.

    Zudem lege der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, a.a.O.) § 30a AO verfassungskonform dahin aus, dass Abs. 3 der Vorschrift nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten hindere, wenn hierfür ein hinreichend begründeter Anlass bestehe.

    Daran ändert nur wenig, dass nach der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc; Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, S. 499, unter B III 4 a ee ccc) Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen - auf die Gewinnung von Prüfmaterial für den Regelfall der Veranlagung ist diese Einschränkung des § 30a Abs. 3 AO nicht angelegt.

    Soweit der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil - VIII R 33/95 -, a.a.O., unter B III 4 a ee ddd; zu der Entscheidung z.B. Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen in Banken, DStR 1997, S. 1993 ; Bilsdorfer, Der BFH und die Zinsbesteuerung - ein bemerkenswerter Eiertanz, NJW 1997, S. 2368 ; Eckhoff, Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung?, DStR 1997, S. 1071 ; Leist, Verfassungsrechtliche Schranken des steuerlichen Auskunfts- und Informationsverkehrs, 2000, S. 321 ff.; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 30a AO, Rn. 17 f. und § 194 AO, Rn. 31) § 30a Abs. 3 AO dahin auslegt, dass Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer auch bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, stehen dem die kritischen Äußerungen des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (- VII B 40/97 -, a.a.O., unter II 2 f) gegenüber, wonach - im Gegensatz zur Ansicht des VIII. Senats - § 30a Abs. 3 AO eine bewusste und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich darstelle.

    Auch wenn danach das Auskunftsrecht der Finanzbehörden nach § 93 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen bereits konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass wahrscheinlich eine Steuerschuld entstanden ist und die betreffenden Steuern verkürzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, S. 499, unter B III 4 a dd m.w.N.; siehe ergänzend Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1989 - 1 BvR 33/87 -, HFR 1989, S. 440 ), kann nicht festgestellt werden, dass Auskunftsersuchen wegen Spekulationsgewinnen in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 den Regelfall des Besteuerungsverfahrens gekennzeichnet haben.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -.

    Zu dem anschließenden Revisionsverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen nach Aufforderung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 19. März 2002 - IX R 62/99 -, BFHE 197, 562, BStBl II 2002, 296) seinen Beitritt erklärt.

    Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 - (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74) hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sei, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

    Die von Bundesrechnungshof (BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6) und Bundesfinanzhof (Vorlagebeschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -, a.a.O., unter B III 4 b) übereinstimmend getroffene Feststellung, es seien keine Erkenntnisse über die Höhe der zu erklärenden privaten Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren und die insoweit zu verzeichnenden Steuerausfälle zu gewinnen, ist durch die von Bund und Ländern vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt worden.

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    Geschützt ist dabei auch der Schriftverkehr des Kreditinstituts, der sich auf bestehende Guthabenkonten und Depots bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc, m.w.N.).

    Daran ändert nur wenig, dass nach der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc; Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, S. 499, unter B III 4 a ee ccc) Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen - auf die Gewinnung von Prüfmaterial für den Regelfall der Veranlagung ist diese Einschränkung des § 30a Abs. 3 AO nicht angelegt.

    Soweit der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil - VIII R 33/95 -, a.a.O., unter B III 4 a ee ddd; zu der Entscheidung z.B. Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen in Banken, DStR 1997, S. 1993 ; Bilsdorfer, Der BFH und die Zinsbesteuerung - ein bemerkenswerter Eiertanz, NJW 1997, S. 2368 ; Eckhoff, Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung?, DStR 1997, S. 1071 ; Leist, Verfassungsrechtliche Schranken des steuerlichen Auskunfts- und Informationsverkehrs, 2000, S. 321 ff.; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 30a AO, Rn. 17 f. und § 194 AO, Rn. 31) § 30a Abs. 3 AO dahin auslegt, dass Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer auch bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, stehen dem die kritischen Äußerungen des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (- VII B 40/97 -, a.a.O., unter II 2 f) gegenüber, wonach - im Gegensatz zur Ansicht des VIII. Senats - § 30a Abs. 3 AO eine bewusste und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich darstelle.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ) dargelegt hat, verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Deshalb darf der Gesetzgeber die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen (vgl. z.B. BVerfGE 96, 1 m.w.N.).

    Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Bezug auf BVerfGE 96, 1 eingeräumt, dass - auch im Hinblick auf die verfügbaren personellen und finanziellen Mittel - der Einsatz der Außenprüfung zur Ermittlung von Wertpapier-Veräußerungsgewinnen bei einer Vielzahl von - sinngemäß "privaten" - Steuerpflichtigen nicht angemessen sei.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    Die Vorlage ist dementsprechend einzuschränken (vgl. BVerfGE 99, 280 m.w.N.).

    An diesen Aussagen ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für das Einkommensteuerrecht zwischenzeitlich weiter präzisierten und fortentwickelten gleichheitsrechtlichen Maßstäbe (vgl. z.B. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 , jeweils m.w.N.) festzuhalten.

    Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z.B. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ), während Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z.B. BVerfGE 88, 87 ; 92, 91 ; 99, 69 ).

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats (Beschluss vom 21. März 2002 - VII B 152/01 -, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495) scheide bei einem hinreichenden Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung bei Kreditinstituten die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt werde.

    Die Gegensätze sind auch durch weitere Stellungnahmen des VII. Senats des BFH (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2000 - VII B 28/99 -, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, S. 643; Beschluss vom 21. März 2002 - VII B 152/01 -, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, S. 495) nicht ausgeräumt worden und führen in der Prüfungspraxis der Finanzämter dazu, dass im Einzelfall der Bankenprüfung Maßnahmen zur Verifikation von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften nicht sicher geplant und deren Rechtmäßigkeit nicht sicher abgeschätzt werden können.

    Zwar hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 21. März 2002 - VII B 152/01 - (a.a.O.) die Voraussetzungen einer unzulässigen Rasterfahndung oder unzulässiger Ermittlungen "ins Blaue" in einem Fall verneint, in dem die Steuerfahndung gestützt auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gegen eine große Zahl von Bankkunden wegen Wertpapiergeschäften am "Neuen Markt" ermittelt hatte.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    An diesen Aussagen ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für das Einkommensteuerrecht zwischenzeitlich weiter präzisierten und fortentwickelten gleichheitsrechtlichen Maßstäbe (vgl. z.B. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 , jeweils m.w.N.) festzuhalten.

    Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z.B. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ), während Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z.B. BVerfGE 88, 87 ; 92, 91 ; 99, 69 ).

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
    Der Begriff kann deshalb als eine in der Tradition des § 42 EStG 1925 überkommene technische Bezeichnung angesehen werden, der eine eigene Bedeutung für die Auslegung des § 23 Abs. 1 EStG nicht zugekommen ist (vgl. auch BVerfGE 26, 302 ).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits in seinem Beschluss vom 9. Juli 1969 - 2 BvL 20/65 - (BVerfGE 26, 302 ) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint, soweit Gewinne aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzurechnen und zu besteuern sind.

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

  • BVerfG, 06.04.1989 - 1 BvR 33/87

    Auskunft - Informationelle Selbstbestimmung - Steuerfahndung - Presse -

  • BFH, 19.03.2002 - IX R 62/99

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung

  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • Drs-Bund, 02.12.2002 - BT-Drs 15/119
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand

  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.04.1988 - 5 K 351/87

    Pflicht zur Vorlage von Auszügen und Unterlagen eines privaten Bankgirokontos im

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    bb) Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG analog (vgl. BVerfGE 110, 94 ; 128, 326 m.w.N.; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 130, 240 ) auch auf alle von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten zu erstrecken.
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    d) Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann auch dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage nach sich ziehen und die Abgabepflichtigen in ihrem Grundrecht auf Abgabengleichheit verletzen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).

    Nur wenn sich die Erhebungsregelung gegenüber einem Abgabentatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).

    Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Erhebungsverfahrens abzustellen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob besondere Verifikationsinstrumente regelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme darstellen (vgl. BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Ob das Verfahren der Einheitsbewertung an einem seine Verfassungswidrigkeit begründenden strukturellen Vollzugsdefizit leidet (vgl. dazu BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung von Grundvermögen im Ertragswert- wie auch im Sachwertverfahren bereits aufgrund der Wertverzerrungen feststeht, die durch die Aussetzung neuer Hauptfeststellungen verursacht werden und für die es keine hinreichende Rechtfertigung gibt (oben 2 und 3).
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