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   BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18   

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BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18 (https://dejure.org/2018,5982)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.2018 - 2 BvR 174/18 (https://dejure.org/2018,5982)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 2018 - 2 BvR 174/18 (https://dejure.org/2018,5982)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen richterdienstgerichtliche Urteile mangels Rechtswegerschöpfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 26 Abs 2 DRiG, § 80 Abs 1 S 1 DRiG, § 144 Abs 6 VwGO
    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei aufhebendem und zurückverweisendem Revisionsurteil in richterdienstgerichtlichem Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Zurückweisung der Sache an den Dienstgerichtshof

  • Wolters Kluwer

    Erschöpfung des richterdienstgerichtlichen Rechtswegs vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde i.R.e. dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme; Vorhalt der Arbeitsweise des Richters und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei aufhebendem und zurückverweisendem Revisionsurteil in richterdienstgerichtlichem Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Zurückweisung der Sache an den Dienstgerichtshof

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Erschöpfung des richterdienstgerichtlichen Rechtswegs vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde i.R.e. dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme; Vorhalt der Arbeitsweise des Richters und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei aufhebendem und zurückverweisendem Revisionsurteil in richterdienstgerichtlichem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Entscheidungen - und noch keine Rechtswegerschöpfung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde im Fall Schulte-Kellinghaus: BVerfG entscheidet nicht über "langsamen Richter"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1532
  • DVBl 2018, 938
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13).

    Denn Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne (BVerfGE 8, 222 ).

    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris, Rn. 3).

    Denn im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht durch § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eröffneten Ermessensentscheidung (vgl. BVerfGE 8, 222 ) kann berücksichtigt werden, dass dem Berufungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen aufgegeben sind.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg so lange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 78, 58 ).

    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91

    Befristung - Kündigung - Mutterschutz - Akademie derWissenschaften der DDR -

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 ; 85, 167 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 573/12

    Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 14.09.2009 - 1 BvR 1993/09

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 386/09

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Anwalts bei zivilrechtlicher Ahndung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 2343/06

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine aufhebende und

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im Falle der Aufhebung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
    Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 ; 85, 167 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

  • BVerfG, 21.05.2004 - 2 BvR 715/04

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer mehrtägigen stationären

  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 2/13

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Anhalten

  • BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 2/15

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von

  • BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 1473/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit

    Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 - nicht zur Entscheidung an.
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

    aa) Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleichgelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 ; 85, 167 ; 108, 370 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -, Rn. 15).

    bb) Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -, Rn. 16).

  • DGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - DGH 1/18

    Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit: Dienstaufsichtlicher Vorhalt von

    Die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2018 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 174/18).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -, juris, Rn. 16).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - VerfGH 49/20

    Verfassungsbeschwerde gegen nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

    Dem mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde vorzugreifen, lässt der in § 54 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck gebrachte Respekt vor der fachrichterlichen Entscheidungsfindung nicht zu (vgl. zum wortlautgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18, juris, Rn. 13).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - VerfGH 112/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aushändigung von

    Eine Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG von allgemeiner Bedeutung, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (zur vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18, NJW 2018, 1532 = juris, Rn. 15).
  • VG Bayreuth, 18.01.2019 - B 8 K 18.30983

    Abschiebungsverbot nach Griechenland

    Der Kläger hat nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands für ihn feststellt, weil keine Zusicherung Griechenlands vorliegt, für ihn zumindest in der ersten Zeit nach seiner Ankunft den Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sicherzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2017, Az. 2 BvR 157/17, und vom 31.07.2018, Az. 2 BvR 174/18).
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