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   BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95   

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BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95 (https://dejure.org/2002,4407)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2002 - 2 BvL 7/95 (https://dejure.org/2002,4407)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2002 - 2 BvL 7/95 (https://dejure.org/2002,4407)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Normenkontrolle - Verfassungsmäßigkeit des EStG - Besteuerung von Altersbezügen - Versorgungsbezüge - Begründungserfordernis

  • Judicialis

    EStG § 19; ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der Versorgungsbezüge der pensionierten Beamten und Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung, soweit Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand betroffen sind, deshalb nichtig ist, weil der Gesetzgeber der ihm vom Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11) und vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369) aufgegebenen Verpflichtung zur Neuregelung der Besteuerung der Versorgungsbezüge pensionierter Beamter und Richter nicht innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nachgekommen ist,.

    b) Mit Beschluss vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369 ) wurde näher begründet, dass dem Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1980 zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes eine erhebliche Zeitspanne zur Verfügung stehe.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht noch in seinem Beschluss vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369 ) davon gesprochen, dass die fehlende Inanspruchnahme einer Neuregelung "bislang" - somit auch 1990 - noch keine Verletzung von Verfassungsrecht dargestellt habe.

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    Der Vorlagebeschluss muss auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).

    d) Soweit das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Vorlagebeschluss unter Bezugnahme auf lediglich zwei Meinungen aus dem Schrifttum (Schröder, Die Diskrepanz zwischen Renten- und Pensionsbesteuerung wird immer größer, DStZ 1995, S. 231; v.Zezschwitz, Sozialrenten und Beamtenpensionen im Vergleich der letzten 20 Jahre, ZBR 1995, S. 157) ausführt, dass die Gründe im Beschluss vom 24. Juni 1992 nicht überzeugten und bestimmte Aspekte nicht berücksichtigt worden seien, genügt dies offensichtlich nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an einen Vorlagebeschluss zu stellen sind, wenn sich das Bundesverfassungsgericht bereits mit der Regelung befasst und die Verfassungsmäßigkeit auch für das Jahr 1990 in den tragenden Erwägungen mit Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) bejaht hat (vgl. BVerfGE 79, 240 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss daher nur dann, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es eine solche Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Der Vorlagebeschluss muss auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    Das Gericht muss nicht nur darlegen, dass seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (vgl. BVerfGE 97, 49 ), sondern auch die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Norm maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar aufzeigen und sich dabei mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 86, 52 ).

    Der Vorlagebeschluss muss auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung, soweit Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand betroffen sind, deshalb nichtig ist, weil der Gesetzgeber der ihm vom Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11) und vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369) aufgegebenen Verpflichtung zur Neuregelung der Besteuerung der Versorgungsbezüge pensionierter Beamter und Richter nicht innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nachgekommen ist,.

    a) In dem Beschluss vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11 ) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass für eine unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten sachliche Gründe sprächen.

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt wird, nicht nur unter dem Blickwinkel des vorlegenden Gerichts, sondern unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BVerfGE 67, 1 ).
  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    So hätte es hier der Darlegung bedurft, welche neuen rechtserheblichen Tatsachen gegenüber den tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts den Eintritt der Verfassungswidrigkeit im Jahre 1990 belegen sollen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 87, 341 ).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    So hätte es hier der Darlegung bedurft, welche neuen rechtserheblichen Tatsachen gegenüber den tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts den Eintritt der Verfassungswidrigkeit im Jahre 1990 belegen sollen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 87, 341 ).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    Dieser Mangel der fehlenden Bezeichnung der Verfassungsnormen, gegen die die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG verstoßen soll, führt bereits zur Unzulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 65, 265 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95
    Das Gericht muss nicht nur darlegen, dass seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (vgl. BVerfGE 97, 49 ), sondern auch die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Norm maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar aufzeigen und sich dabei mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 86, 52 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.07.1995 - 5 K 1047/95
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Die dem Vorläufigkeitsvermerk zu Grunde liegenden Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht 2 BvL 7/95 sowie 2 BvR 2295/95 beträfen das Veranlagungsjahr 1993.
  • FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97

    Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten als Bezüge aus früheren

    Auch ist beim Bundesverfassungsgericht zur Frage, ob die dem Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Angleichung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Zeit abgelaufen ist, aufgrund des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.07.1995 - 5 K 1047/95 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 918, das Normenkontrollverfahren 2 BvL 7/95 und ferner zu derselben Frage das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2295/95 anhängig.
  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

    Inzwischen ist allerdings aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.07.1995 5 K 1047/95 EFG 1995, 918 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 7/95) und des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster vom 18.10.1999 4 K 7821/97 EFG 1999, 1291 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 17/99) beim BVerfG die Frage anhängig, ob die dem Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Angleichung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Zeit abgelaufen ist.

    Obwohl das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 20.08.1997 a.a.O. ausgeführt hat, daß die Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten, zu deren Schaffung das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert hat, auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen - soweit sie der Alterssicherung dienen - als einen wesentlichen Bestandteil des Rentenbesteuerungsrechts einschließt, führt dieser vorhandener Sachzusammenhang nicht dazu, daß die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 7/95 und 2 BvL 17/99 als Musterverfahren im Sinne der BFH-Rechtsprechung für die hier zu entscheidende Frage sind, ob die Beschränkung der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist.

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