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   BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15   

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https://dejure.org/2015,8368
BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15 (https://dejure.org/2015,8368)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2015 - 1 BvR 574/15 (https://dejure.org/2015,8368)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2015 - 1 BvR 574/15 (https://dejure.org/2015,8368)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 17 Abs 1 S 1 BeurkG, § 17 Abs 1 S 2 BNotO
    Nichtannahmebeschluss: Vorsätzliche Verletzung der Gebührenbeitreibungspflicht eines Notars (§ 17 Abs 1 BNotO) als hinreichender Grund für Amtsenthebung (§§ 95, 97 BNotO) - keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG, des Bestimmtheits- oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der dauerhaften Entfernung eines Notars aus seinem Amt

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vorsätzliche Verletzung der Gebührenbeitreibungspflicht eines Notars (§ 17 Abs 1 BNotO) als hinreichender Grund für Amtsenthebung (§§ 95, 97 BNotO) - keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG, des Bestimmtheits- oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BNotO § 17 Abs. 1 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit der dauerhaften Entfernung eines Notars aus seinem Amt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der parteiische Notar des Bauträgers - und die Entfernung aus dem Amt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2642
  • DNotZ 2015, 865
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, dass die Gebührenerhebungspflicht für Notare keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 18, 267 ).

    Dieser ist gefährdet, wenn sich ein Notar Wettbewerbsvorteile etwa dadurch verschafft, dass er das Entstehen von Zusatzgebühren systematisch vereitelt und auf diese Weise den Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit gegen geringere Kosten anbieten kann (BVerfGK 18, 267 ).

    Zudem finden die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmtheit des § 17 BNotO in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage (vgl. BVerfGK 18, 267 ).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15
    a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der gerügten Grundrechte nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; 108, 370 ).

    Er ist des Weiteren verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzutun, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15
    a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der gerügten Grundrechte nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; 108, 370 ).

    Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ).

  • BGH, 12.11.2020 - V ZB 148/19

    Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich zwar ableiten, dass die (vorsorgende) Rechtspflege unparteiliche und unabhängige Amtsträger erfordert (vgl. BVerfG, NJW 2015, 2642 Rn. 35; Schumacher, GPR 2012, 54, 59).
  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Der Notar ist - verfassungs- und europarechtskonform (vgl. nur BVerfG, NJW 2015, 2642 m. Anm. Terner; EuGH NJW 2011, 2941) - gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Erhebung der gesetzlichen Gebühr amtlich verpflichtet (BGH, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt (Brfg) 1/14, DNotZ 2015, 461, 465).
  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f. und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).
  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).
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