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   BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20   

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BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20 (https://dejure.org/2020,7140)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2020 - 1 BvR 802/20 (https://dejure.org/2020,7140)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2020 - 1 BvR 802/20 (https://dejure.org/2020,7140)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung des Freistaats Bayern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 4 Abs 2 CoronaVV BY 2, § 4 Abs 3 CoronaVV BY 2, § 5 Nr 9 CoronaVV BY 2, § 28 Abs 1 S 1 IfSG vom 27.03.2020
    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 4 Abs 2, Abs 3, § 5 Abs 9 BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 2) - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 4 Abs 2, Abs 3, § 5 Abs 9 BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 2) - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 4 Abs. 2, Abs. 3, § 5 Abs. 9 BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 2); Folgenabwägung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen in Bayern; Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 4 Abs 2, Abs 3, § 5 Abs 9 BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 2) - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Corona: Ausgangsbeschränkungen

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.).

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind und zahlreiche, nicht abschließend gefasste Ausnahmen vorsehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20
    Einen Antrag der Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Verordnung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris).

    Mit Blick darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 BayIfSMV zu einer weitgehenden Kontaktreduktion keine vollziehbare Regelung erblickt hat (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris, Rn. 49 ff.), würde auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden.

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20
    Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - 6-VII-20 -, Rn. 16 f.) erheblich erhöhen.
  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

    Ein solcher schwerwiegender Eingriff in die Freiheitsrechte der Antragsteller durch die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung ist vorliegend aber zu bejahen (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.4.2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch § 2 Abs. 4 2. BayIfSMV in erheblichem Maß in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt zu sein, wird die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und die ihrer Ermächtigungsgrundlage (vgl. hierzu kritisch VGH BW B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - bisher unveröffentlicht; OVG NW, B.v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 57) angesichts der Komplexität des Gegenstands nur nach eingehender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen können (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvR 802/20 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    a) Ergingen die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, von der hier die Antragstellerinnen erfasst sind, mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen der Antragstellerinnen sind gewichtig und durchaus ernst zu nehmen, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der zeitlich bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzten und mithin nur noch für einen regulären Ladenöffnungstag geltenden Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Hiervon ausgehend und gestützt auf die wissenschaftlichen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (vgl. dazu ausführlich unten 2. b) bb) (4) (b)) konnte der Verordnungsgeber die Verpflichtung, die eigene Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe zu verlassen, aufgrund der damit verbundenen Einschränkung persönlicher Kontakte als geeignetes Mittel ansehen, um zu verhindern, dass das Virus auf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht (vgl. VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 18; BVerfG vom 7.4.2020 NJW 2020, 1429 Rn. 10; vom 9.4.2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; BayVGH vom 30.3.2020 NJW 2020, 1236 Rn. 59; vom 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 46).
  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 2-IV-22
    Umstände, unter denen ein solches Vorgehen ausnahmsweise nicht abzuverlangen wäre (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 1, 8; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 4), lagen nicht vor.
  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16 f.) erheblich erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der von vornherein begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

    Auch dort hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (BVerfG vom 7.4.2020 - 1 BvR 802/20 - juris) und war demnach nicht der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich erfolgreich sein würde.
  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 20 N 21.1926

    Veranstaltungs- und Versammlungsverbot des § 1 Abs. 1 BayIfSMV formell und

    Ein solcher schwerwiegender Eingriff in die Freiheitsrechte der Antragsteller durch das streitgegenständliche Versammlungsverbot ist vorliegend zu bejahen (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.4.2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Umstände, unter denen ein solches Vorgehen ausnahmsweise nicht abverlangt werden kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 1, 8; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich.

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    und schlimmstenfalls des Todes von Menschen sowie deutlich härteren Grundrechtseingriffen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und das öffentliche Leben (neuerlicher "Lockdown") nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 - juris Rn. 8; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen an einer umfassenden, maskenfreien Persönlichkeitsentfaltung sind nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um in der Ungewissheit der Pandemiesituation einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ebenfalls verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.] m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigen (unveränderten) Erkenntnissen erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen (Kontaktverbot, Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben und von Dienstleistungsbetrieben) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab (derzeit) nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der zeitlich bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 C 15/20

    Corona, ; Parlamentsvorbehalt, ; Bestimmtheit, ; Sachverhaltsermittlung, ;

  • VerfGH Berlin, 14.04.2020 - VerfGH 50 A/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21

    Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

  • VGH Bayern, 22.04.2020 - 20 NE 20.837

    Eilrechtsschutz gegen bayerische Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 NE 20.735

    Wiedereröffnung von Fitness-Studio in der Corona-Pandemie

  • VG Ansbach, 26.04.2020 - AN 30 S 20.00775

    Corona-Maßnahmen: 800 Quadratmeter-Regelung

  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 20 NE 20.782

    Spielhallen und Corona - Abwägung zwischen Berufsfreiheit und Schutz des Lebens

  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 NE 20.763

    Corona-Pandemie - Keine Aussetzung des Vollzugs der Bayerischen Verordnung über

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2022 - 43-IV-22
  • VG Berlin, 06.11.2020 - 3 L 623.20

    Reinickendorf: Quarantäneanordnung für gesamte Schule rechtens

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 42-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 19.11.2020 - 203-IV-20
  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 20 NE 20.1073

    Erfolgloser Eilantrag eines Bootsverleihers wegen den Vollzug der Vierten

  • VGH Bayern, 22.04.2020 - 6 C 20.344

    Corona-Pandemie; einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren;

  • VG Köln, 18.03.2021 - 20 L 494/21
  • VG Köln, 08.03.2021 - 20 L 400/21
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 69-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 3-IV-22

    Erfolgloser Antrag gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der SächsCoronaNotVO vom 19.

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 76-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichtausschöpfung des

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 71-IV-20
  • VG Köln, 10.11.2020 - 20 L 2103/20
  • VG Köln, 09.11.2020 - 20 L 2065/20
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 57-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichtausschöpfung des

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 73-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 75-IV-20

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig mangels Ausschöpfen der

  • VG Köln, 03.12.2020 - 20 L 2276/20
  • VG Köln, 06.11.2020 - 20 L 2071/20

    Corona-Eilrechtsschutz: Keine Verpflichtung per Allgemeinverfügung, in ärztlichen

  • VG Köln, 06.11.2020 - 20 L 2077/20

    Durchführung der Versammlung und die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung -

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 74-IV-20
  • VG Ansbach, 04.05.2020 - AN 18 E 20.00821

    Untersagung eines Tattoo-Studions wegen Corona

  • VG Schleswig, 23.04.2020 - 1 B 59/20

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Köln, 05.02.2021 - 20 L 210/21
  • VG Schleswig, 23.04.2020 - 1 B 57/20

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Köln, 20.11.2020 - 20 L 2193/20
  • VG Köln, 10.11.2020 - 20 L 2092/20
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