Rechtsprechung
BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 1/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 100 Abs. 1 GG; § 17 Abs. 2 JGG
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen Ergebnisses bei Ungültigkeit der vorgelegten Norm); Entscheidungserheblichkeit (mittelbare Erheblichkeit; Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges; Trennbarkeit der Verurteilung zu einer ... - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Für die Verhängung einer Jugendstrafe gem JGG § 17 Abs 2 ist die Frage, ob der Jugendstrafvollzug wegen fehlender gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig sei, nicht entscheidungserheblich
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe und des § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG); Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle; Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Norm; Klärungsbedürftiger Inhalt des Erkenntnisverfahrens; Voraussetzungen ...
- Judicialis
JGG §§ 17 ff.; ; JGG § 17 Abs. 2; ; BVerfGG § 81a; ; EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; EGGVG § 25; ; GG Art. 100 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe unzulässig
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Rinteln - 6 Ls 201 Js 8588/00
- AG Rinteln, 25.10.2001 - 6 Ls 1/01
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 1/02
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 323
- FamRZ 2006, 927
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und …
Der Behauptung, die vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit oder -bestimmtheit nicht, muss der Versuch vorausgehen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der Norm konkret zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ; vgl. auch BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 8, 69 ; 10, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2005 - 1 BvL 9/05 -, juris; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02 -, NStZ-RR 2006, S. 323 , und 2 BvL 4/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris). - BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen …
Im Hinblick auf das Strafverfahren, das dem Vorlageverfahren 2 BvL 1/02 zu Grunde liegt, hat die Staatsanwaltschaft - nachdem ihr früherer Antrag auf Bewährungswiderruf abgelehnt worden war - erneut beantragt, die Bewährung zu widerrufen.Der dem Ausspruch einer Jugendstrafe zu Grunde liegende, im Parallelverfahren 2 BvL 1/02 zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte § 17 Abs. 2 JGG wird vom Gericht auch selbst nicht als Grundlage für den Freiheitsentzug durch Jugendstrafe in Zweifel gezogen.
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 5/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen …
Ebenso wie das Amtsgerichts Rinteln, dessen Ausführungen in der Vorlage 2 BvL 1/02 das vorlegende Gericht wörtlich zitiert und die es sich zu Eigen macht, hält das vorlegende Gericht die Vorschrift des § 17 Abs. 2 JGG, die den erkennenden Richter zur Verhängung einer Jugendstrafe auch dann ermächtige, wenn ihr verfassungskonformer Vollzug nicht gesichert sei, für verfassungswidrig.
- OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 VAs 17/04
Jugendstrafvollzug, Postkontrolle, Ermächtigungsgrundlage
2 Vorlagebeschlüsse des AG Rinteln vom 25.10.2001 (2 BvL 1/02) und des AG Herford vom 18.2.2002 (2 BvL 5/02) stehen zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 17 II JGG an. - VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2016 - LVerfG 2/15
Nachträgliche Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle (§§ 44 ff VerfG SH) …
(stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02 -, FamRZ 2006, 927 ff., Juris Rn. 7 f. m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 KN 178/12
Zur landesrechtlichen Kompetenz, von bundesrechtlichen Regelungen über die …
Danach kann eine Norm, die selbst nicht unmittelbare Grundlage der Entscheidung ist, auch dann dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, wenn aus ihr nur Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge, dass die zu treffende Entscheidung bei Ungültigkeit der erstgenannten Norm eine andere wäre als bei deren Gültigkeit (BVerfG, Beschl. v. 09.05.2006 - 2 BvL 1/02 -, NStZ-RR 2006, 323f. mwN).