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   BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 5/02   

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https://dejure.org/2006,4693
BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 5/02 (https://dejure.org/2006,4693)
BVerfG, Entscheidung vom 09.05.2006 - 2 BvL 5/02 (https://dejure.org/2006,4693)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 2 BvL 5/02 (https://dejure.org/2006,4693)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 100 Abs. 1 GG; § 17 Abs. 2 JGG
    Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen Ergebnisses bei Ungültigkeit der vorgelegten Norm); Entscheidungserheblichkeit (mittelbare Erheblichkeit; Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges; Trennbarkeit der Verurteilung zu einer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Für die Verhängung einer Jugendstrafe gem JGG § 17 Abs 2 ist die Frage, ob der Jugendstrafvollzug wegen fehlender gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig sei, nicht entscheidungserheblich

  • Wolters Kluwer

    Deckung der Festsetzung und Vollstreckung einer Jugendstrafe durch § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG); Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollverfahrens; "Entscheidungserheblichkeit" einer Norm; Aufgabe des Erkenntnisverfahrens; Prüfung konkreter Maßnahmen des ...

  • Judicialis

    JGG § 17 Abs. 2; ; JGG § 88; ; BVerfGG § 81a; ; EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; EGGVG § 25; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe unzulässig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Der Behauptung, die vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit oder -bestimmtheit nicht, muss der Versuch vorausgehen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der Norm konkret zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ; vgl. auch BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 8, 69 ; 10, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2005 - 1 BvL 9/05 -, juris; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02 -, NStZ-RR 2006, S. 323 , und 2 BvL 4/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris).

    Der fachgerichtlichen Aufgabe, nach Wegen zu einer Sachentscheidung zu suchen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 8, 69 ; 10, 171 ), stellen die Vorlagebeschlüsse sich nicht.

  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21

    Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem

    Fälle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für die Entscheidung im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Mai 2006, 2 BvL 5/02, Rn. 21).
  • OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 VAs 17/04

    Jugendstrafvollzug, Postkontrolle, Ermächtigungsgrundlage

    2 Vorlagebeschlüsse des AG Rinteln vom 25.10.2001 (2 BvL 1/02) und des AG Herford vom 18.2.2002 (2 BvL 5/02) stehen zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 17 II JGG an.
  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 623 Js 547/21

    CoronaSchVO: Nichteinhaltung Abstand 1,5 Meter - Bussgeld

    Fälle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für die Entscheidung im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Mai 2006, 2 BvL 5/02, Rn. 21).
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