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   BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19   

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BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19 (https://dejure.org/2020,16599)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2020 - 2 BvE 2/19 (https://dejure.org/2020,16599)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 (https://dejure.org/2020,16599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 2 S 1 Alt 2 GG, § 4 Abs 2 BTHausO 2002, § 23 Abs 1 BTPolVollzDA
    Zur Berücksichtigung der Abgeordnetenrechte (Art 38 Abs 1 S 2 GG) bei der Ausübung von Hausrecht und Polizeigewalt durch den Deutschen Bundestag (Art 40 Abs 2 S 1 GG) - polizeiliches Betreten der Büroräume eines Bundestagsabgeordneten zwecks Entfernung von "Plakatierungen" ...

  • rewis.io

    Zur Berücksichtigung der Abgeordnetenrechte (Art 38 Abs 1 S 2 GG) bei der Ausübung von Hausrecht und Polizeigewalt durch den Deutschen Bundestag (Art 40 Abs 2 S 1 GG) - polizeiliches Betreten der Büroräume eines Bundestagsabgeordneten zwecks Entfernung von "Plakatierungen" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betreten und Durchsuchen von Abgeordnetenräumen eines Mitglieds der Fraktion DIE LINKE durch die Polizei beim Deutschen Bundestag mit dem Ziel der Entfernung der Plakatierungen von den Fenstern i.R.d. Besuchs des türkischen Staatspräsidenten; Nutzung der zugewiesenen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Berücksichtigung der Abgeordnetenrechte (Art 38 Abs 1 S 2 GG) bei der Ausübung von Hausrecht und Polizeigewalt durch den Deutschen Bundestag (Art 40 Abs 2 S 1 GG) - polizeiliches Betreten der Büroräume eines Bundestagsabgeordneten zwecks Entfernung von "Plakatierungen" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abhängen von Protestplakaten: Polizeiaktion in Abgeordnetenbüro verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrig in Abgeordnetenrechte durch Bundestagspolizei eingegriffen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros stellt Verstoß gegen das Grundgesetz dar - Handeln der Polizei beim Deutschen Bundestag stellt Eingriff in verfassungsrechtlichen geschützten Abgeordnetenstatus dar

Papierfundstellen

  • BVerfGE 154, 354
  • NVwZ 2020, 1102
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    (Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    aa) Unter einer Durchsuchung ist "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will", zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 - 2 BvE 2/19 - BVerfGE 154, 354, und v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97, 106 ff; BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345, und v. 06.09.1974 - BVerwG I C 17.73 - BVerwGE 47, 31; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.2021 - 6 S 124/19 - juris; vgl. ferner Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 22 f.; Wolff, a.a.O., Art. 13 Rn. 9; krit. zu dieser Begriffsbestimmung Kühne, a.a.O., Art. 13 Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.).

    Da zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung gehört, dass der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 - BVerfGE 75, 318), ist kennzeichnend für die Durchsuchung die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.2021, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 - ESVGH 41, 314: "kennzeichnend [ist] das Eindringen in das private Leben des Bürgers und in die Sphäre, in der er sich entfaltet"; Wolff, a.a.O., Art. 13 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

    Ebenso ist zum Beispiel das Betreten eines Raums durch Polizeibeamte zur Abnahme von an den Fenstern angebrachten Plakaten keine Durchsuchung, wenn ihnen bereits zuvor bekannt war, auf welche Gegenstände sich ihre Maßnahme beziehen sollte und wo sich diese befanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020, a.a.O. [dort: Betreten von Abgeordnetenräumen]).

    Eine Durchsuchung kann gemessen daran begrifflich nicht vorliegen, wenn es aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls - etwa weil der Raum sehr klein und überschaubar ist - von vornherein ausgeschlossen ist, dass es sich bei einem Bewohner und bei etwaigen vom Vollstreckungsauftrag umfassten Gegenständen um etwas "nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes" handeln kann (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O., und BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020, a.a.O.; VGH Bad-Württ., Urt. v. 29.09.2021, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 16.08.2021 - 15 CS 21.022 - juris; näher oben unter a)).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Wahlkampfstudio in Fraktionsräumen und Aufdruck der Adresse des

    Die aus dem Hausrecht fließenden Befugnisse des Landtagspräsidenten werden durch die Überlassung an die Fraktionen und Abgeordneten nicht aufgehoben (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/ Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 31; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 280 ff. [Sept. 2019] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103] zur Polizeigewalt).

    Denn den Fraktionen steht das mit Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV verknüpfte verfassungsmäßige Recht zu, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34 m.w.N.), und damit ein Recht auf Schutz der Integrität der Fraktionsräume (vgl. Friehe, DÖV 2021, 213 [215]).

    Dieses Recht ergibt sich aus der Garantie der Wirkungsmöglichkeiten der (Oppositions-)Fraktionen im Landtag (Art. 85a Abs. 2 und Art. 85b Abs. 2 LV; vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [366]; Urteil vom 11. Oktober 2010 - VGH O 24/10 -, AS 38, 322 [326]; Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, AS 46, 166 [173]), der Fraktionsautonomie im Hinblick auf die (Sach-)Mittelverwendung (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 -, BVerfGE 140, 1 [31 Rn. 86]; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [442]; Urteil vom 30. Oktober 2020 - VGH O 52/20 -, AS 47, 427 [448]) und der Fraktionsgleichheit (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 2 Satz 1 LV; vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, AS 46, 166 [172 f.]) und steht in einem Spannungsverhältnis zum Hausrecht des Landtagspräsidenten aus Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; Friehe, DÖV 2021, 213 [215]).

    Diesen widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen muss die Ausübung der aus dem Hausrecht fließenden Befugnisse durch den Landtagspräsidenten im Einzelfall Rechnung tragen und sie zum Ausgleich bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]).

    Da die Fraktionen die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Garantien nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen können, sind die gegenüber einer Fraktion zulässigen Maßnahmen daher grundsätzlich auf die Abwehr von Störungen für die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Landtags, die aus einer missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten resultieren, begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 31).

    Das Hausrecht muss durch den Landtagspräsidenten ferner gegenüber den Fraktionen gleichmäßig und nach Maßgabe einheitlicher Voraussetzungen angewandt werden; in diesem Zusammenhang können insbesondere die Hausordnung und Verwaltungsvorschriften sowie die bisherige Praxis ermessensbindende Wirkung entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103 f.]).

    Schließlich muss das Handeln des Landtagspräsidenten angesichts der Verknüpfung der genannten verfassungsrechtlichen Garantien mit der aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 85a Abs. 2 LV resultierenden besonderen Rechtsstellung der Fraktionen verhältnismäßig sein, wenn er das Hausrecht gegenüber einer Fraktion ausübt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1104]).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

    Das Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (VerfGH, Urteil vom 20.1.2022 - 1 GR 37/21 -, Juris Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 = Juris Rn. 27).

    Der sonst verwaltungsrechtlich geprägten Ausübung des Hausrechts durch die Antragsgegnerin kommt daher hier verfassungsrechtliche Relevanz zu (vgl. zur Ausübung der Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 GG, BVerfG, Beschluss vom 09.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 = Juris Rn. 29 sowie VerfGH, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 23).

    Die effektive Wahrnehmung des Mandats setzt darüber hinaus in materieller Hinsicht eine gewisse parlamentarische Infrastruktur räumlicher, sachlicher und personeller Art voraus, an der teilzuhaben der Abgeordnete beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 = Juris Rn. 38).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments, deren Schutz das Hausrecht dient, sind als solche Rechtsgüter von Verfassungsrang anerkannt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 = Juris Rn. 40; VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 138; VerfGH Berlin, Beschluss vom 28.8.2019 - VerfGH 189/18 -, Juris Rn. 25).

    Hausrechtliche Maßnahmen, die den Zugang zu Gebäuden des Landtags für Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen regeln, sind im Unterschied zu auf die Polizeigewalt gestützten Maßnahmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 = Juris Rn. 42 m.w.N.) im Ursprung fiskalischer Natur und damit in ihren Wirkungen deutlich begrenzter als polizeiliche Maßnahmen.

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Maskenpflicht im Landtagsgebäude

    In einem solchen Zusammenhang hat die grundsätzlich verwaltungsrechtlich geprägte Ausübung der Ordnungsgewalt verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354, juris Rn. 29; VerfGH BW, Urt. v. 28.1.1988 - GR 1/87 -, ESVGH 38, 81, NJW 1988, 3199; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 28.10.2020 - OVG 3 S 113/20, 3 L 171/20 -, NVwZ-RR 2021, 120, juris Rn. 8), weil sich die hier angegriffenen Anordnungen nicht nur an Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, sondern auch an die Abgeordneten richten.

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter von Verfassungsrang anerkannt (stRspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 219, juris Rn. 104; Beschl. v. 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354, juris Rn. 40).

    Über Art. 18 Abs. 2 Satz 2 NV hat die Antragsgegnerin grundsätzlich die Möglichkeit, das freie Mandat im Wege der Abwägung mit den genannten widerstreitenden Rechtsgütern in Ausgleich zu bringen und zu begrenzen (zu den vergleichbaren Regelungen im Grundgesetz: BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

    Streitgegenständlich ist vorrangig die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus Art. 69 Abs. 4 Satz 3 VerfBbg die Abgeordnetenrechte aus Art. 56 VerfBbg zu berücksichtigen und zu wahren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 - juris Rn. 28 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 1988 - 1/87 - NJW 1988, 3199; VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 2019 - 1 GR 58/19 - juris Rn. 34; s. auch Reimer, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: April 2020, § 40 Rn. 106).
  • VGH Bayern, 10.10.2022 - 10 B 22.798

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Polizeiliche Maßnahmen zur Unterstützung der

    Durchsuchungen dienen dabei dem Auffinden und Ergreifen einer Person, dem Auffinden, Sicherstellen oder der Beschlagnahme einer Sache oder der Verfolgung von Spuren, die der Wohnungsinhaber nicht von sich aus offenbaren will (vgl. BVerfG, B.v. 5.5.1987 - 1 BvR 1113/85 - BVerfGE 75, 318 - juris Rn. 26; B.v. 9.6.2020 - BVerfGE 154, 354 - 2 BvE 2/19 - juris Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2022 - 12 LA 56/22

    Klage einer Kommune gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens sowie die

    Auch der niedersächsische Staatsgerichtshof (vgl. Beschl. v. 27.9.2021 - StGH 6/20 -, juris, Rn. 17) sowie das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, juris Rn. 29) gehen davon aus, dass die Rechtsnatur einer Anordnung nicht zwingend einheitlich zu verstehen ist, sondern je nach Adressat unterschiedlich, etwa verwaltungs- bzw. verfassungsrechtlicher Art, sein kann.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 37/21

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Zweiten

    Das Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. für das Organstreitverfahren auf Bundesebene BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvE 2/19 -, Juris Rn. 27).
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