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   BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20 (Pressemitteilung Nr. 52/2020 vom 23. Juni 2020)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,15613
BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20 (Pressemitteilung Nr. 52/2020 vom 23. Juni 2020) (https://dejure.org/2020,15613)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2020 - 2 BvR 469/20 (Pressemitteilung Nr. 52/2020 vom 23. Juni 2020) (https://dejure.org/2020,15613)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 (Pressemitteilung Nr. 52/2020 vom 23. Juni 2020) (https://dejure.org/2020,15613)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 4 BeamtStG, § 40 Abs 1 BG SN 2014, § 80 Abs 1 VwGO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) gegen Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis - Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) gegen Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis - Gegenstandswertfestsetzung

  • Betriebs-Berater

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis verfassungswidrig

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Eilrechtsschutz bei nicht bestandener Polizeiprüfung

  • doev.de PDF

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschale Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung i.R.e. polizeilichen Ausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) gegen Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Entlassung als Beamter auf Widerruf - und kein Eilrechtsschutz?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nicht bestandene Polizeiprüfung: Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist verfassungswidrig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Eilrechtsschutz bei nicht bestandener Polizeiprüfung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen nicht bestandener Prüfung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig - Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1187
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 93, 1 ; stRspr).

    Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 46, 166 ; 65, 1 ; 93, 1 ).

    Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 93, 1 ).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 35.84

    Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei nicht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Dazu verweist das Oberverwaltungsgericht unter wörtlicher Wiedergabe auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 (- 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207) zu § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) a.F., wonach die Rechtmäßigkeit und Bestandskraft der Prüfungsentscheidung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift ohne Bedeutung seien.

    Die Vermeidung eines "rechtlichen Schwebezustands" (vgl. den angegriffenen Beschluss Rn. 11) durch "Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge (Ablegung der Prüfung) [... unabhängig] von einem Streit um das Prüfungsergebnis" (vgl. BVerwGE 72, 207 ) stellt insoweit keinen überwiegenden, besonders gewichtigen Grund dar.

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 46, 166 ; 65, 1 ; 93, 1 ).

    Von ihr muss daher ausgegangen werden (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 46, 166 ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 93, 1 ; stRspr).

    Von ihr muss daher ausgegangen werden (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 46, 166 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 69 ; 91, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch nur prüfen, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

  • OVG Sachsen, 04.04.2013 - 2 B 503/12

    Anspruch eines Polizeikommissar-Anwärters auf Fortsetzung des Bachelor-Studiums

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 4. April 2013 (- 2 B 503/12 -, juris, Rn. 13 ff.).

    Auch insoweit bleibe es bei den in dem Beschluss 2 B 503/12, Rn. 16 ff. dargelegten prüfungsrechtlichen Erwägungen und beamtenrechtlichen Gründen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 46, 166 ; 65, 1 ; 93, 1 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 69 ; 91, 1 ).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, Rn. 12).

    Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 220 ).

  • BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine Regelung im

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -).
  • BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -).
  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

  • BVerfG, 19.12.2016 - 2 BvR 1490/16

    Erfolgreicher Antrag auf Auslagenerstattung für das

  • BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99

    Keine Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Nichtzulassung zur

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

    Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, Rn. 23).

    Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch nur prüfen, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen des effektiven Rechtsschutzes beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 B 456/22

    Effektiver Rechtsschutz; Laufbahnausbildung; allgemeiner Verwaltungsdienst;

    Begehrt ein Laufbahnanwärter (allgemeiner Verwaltungsdienst) nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fortsetzung der Laufbahnausbildung, steht der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VAP2.1 entgegen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9.6.2020 im Verfahren 2 BvR 469/20 festgestellt habe, würde eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung und Wiederholung einer Prüfung dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.

    Dieser Rechtsstandpunkt kann im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - nicht aufrechterhalten werden.

    vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff.

    Damit setzen sie den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das ausgehend von den Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - einen Folgenbeseitigungsanspruch angenommen hat, nichts entgegen, sondern berufen sich der Sache nach auf das Fehlen eines diesbezüglichen Anordnungsgrundes (dazu nachfolgend).

    Auf diese beiden Gesichtspunkte hat sich der Antragsteller bereits in seiner Antragsschrift berufen und insoweit auf die einschlägige Rechtsprechung nicht zuletzt des Bundesverfassungsgerichts in seinem Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, a.a.O. Rn. 25 und 29 - Bezug genommen.

  • VG München, 17.09.2020 - M 21a E 20.3661

    Wiederbegründung des Dienstverhältnisses zur Fortsetzung der Laufbahnausbildung

    Gleichwohl dürfte - ausgehend vom Wortlaut des Antrags - Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der vorliegenden Konstellation das Gericht sein, bei dem die prüfungsrechtliche Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 34: "gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache").

    Der Antragsteller kann die vorläufige Neubegründung eines Beamtenverhältnisses im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 34).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Frage einer vorläufigen Wiederbegründung eines Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnisses nicht völlig losgelöst vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung betrachtet werden darf und effektiver Rechtsschutz dadurch gewährt werden müsse, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht generell und von vornherein ausgeschlossen werde (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 24).

    Denn insoweit sei die Frage der Beendigungswirkung kraft Gesetzes von der Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu trennen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 32 ff.).

    Eine Regelungsanordnung dieses Inhalts ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil sich die Prüfungsentscheidung der Hochschule nach einer hier erforderlichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 30) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

    Auch sonstige offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens (vgl. hierzu die exemplarische Aufzählung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom *. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 30) sind nicht ersichtlich.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 29/20

    Eilantrag auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung zur Polizeikommissaranwärterin

    Dies gilt unabhängig davon, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet (Anschluss an BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris).

    Er besteht in dem unzumutbaren und nicht hinnehmbaren Nachteil, der der Antragstellerin durch die entlassungsbedingte erhebliche Ausbildungsverzögerung im Fall der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes entsteht (vgl. dazu bereits sogleich unten unter 1. und BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 25, 29 mwN).

    Der Anordnungsanspruch scheitert, wovon das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 4 bis 5) mit Bezug auf die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Beschlüsse anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 - juris, Rn 5 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 - OVG 4 S 22.19 - juris, Rn. 12 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 A 428/14 - juris, Rn. 10 ff.) auszugehen scheint, nicht daran, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der studienbegleitenden schriftlichen Prüfung des Moduls 3 (Grundlagen der Kriminalitätskontrolle und der Verkehrssicherheitsarbeit) gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung ankommt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 23 ff.; vorgehend und nachgehend OVG Bautzen, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 und vom 4. September 2020; jeweils - 2 B 333/19 - juris).

    Insoweit erschließt sich dem Senat nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zu dem Sachverhalt der dem in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2020 (aaO) zugrunde lag.

  • VG Düsseldorf, 28.02.2022 - 26 L 2647/21

    Prüfungsunfähigkeit: Beweislast bei Dauererkrankung des Prüflings

    (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -).

    vgl. bzgl. der Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 34.

    vgl. dazu, dass dies in Prüfungsangelegenheiten einen Anordnungsgrund darstellt: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 25, 29 m.w.N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 2 B 85/10 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2010 - 15 L 271/10 -, juris, Rn. 10.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 28; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 2 MB 29/20 -, juris, Rn. 14 ff.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 32/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

    Dies gilt unabhängig davon, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet (Anschluss an BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris).

    Er besteht in dem unzumutbaren und nicht hinnehmbaren Nachteil, der dem Antragsteller durch die entlassungsbedingte erhebliche Ausbildungsverzögerung im Fall der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes entsteht (vgl. dazu sogleich unten unter 1. Und BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 25, 29 mwN).

    Der Anordnungsanspruch scheitert, wovon das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 4 bis 5) mit Bezug auf die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Beschlüsse anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 - juris, Rn 5 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 - OVG 4 S 22.19 - juris, Rn. 12 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 A 428/14 - juris, Rn. 10 ff.) auszugehen scheint, nicht daran, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der studienbegleitenden schriftlichen Prüfung des Moduls 3 (Grundlagen der Kriminalitätskontrolle und der Verkehrssicherheitsarbeit) gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung ankommt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 23 ff.; vorgehend und nachgehend OVG Bautzen, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 und vom 4. September 2020; jeweils - 2 B 333/19 - juris).

    Insoweit erschließt sich dem Senat nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zu dem Sachverhalt der dem in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2020 (aaO) zugrunde lag.

  • OVG Sachsen, 04.09.2020 - 2 B 333/19

    Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis; Wiederholungsprüfung;

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - (juris) den Beschluss vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    5 a) Ein Anordnungsanspruch scheitert indes nicht daran, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung M 3 gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG beendet worden ist, vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. a. O. Rn. 33:.

    Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus (Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. a. O. Rn. 34):.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 31/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

    Dies gilt unabhängig davon, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet (Anschluss an BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris).

    Er besteht in dem unzumutbaren und nicht hinnehmbaren Nachteil, der dem Antragsteller durch die entlassungsbedingte erhebliche Ausbildungsverzögerung im Fall der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes entsteht (vgl. dazu bereits sogleich unten unter 1. und BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 25, 29 mwN).

    Der Anordnungsanspruch scheitert, wovon das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 4 bis 6) mit Bezug auf die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Beschlüsse anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 - juris, Rn 5 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 - OVG 4 S 22.19 - juris, Rn. 12 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 A 428/14 - juris, Rn. 10 ff.) auszugehen scheint, nicht daran, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der studienbegleitenden schriftlichen Prüfung des Moduls 3 (Grundlagen der Kriminalitätskontrolle und der Verkehrssicherheitsarbeit) gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung ankommt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 23 ff.; vorgehend und nachgehend OVG Bautzen, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 und vom 4. September 2020; jeweils - 2 B 333/19 - juris).

    Insoweit erschließt sich dem Senat nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zu dem Sachverhalt der dem in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2020 (aaO) zugrunde lag.

  • VG Bayreuth, 05.05.2022 - B 5 E 22.342

    (Wieder-)Begründung eines Dienstverhältnisses zur Fortsetzung der

    Der Antragsteller kann die vorläufige Neubegründung eines Beamtenverhältnisses im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 34).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Frage einer vorläufigen Wiederbegründung eines Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnisses nicht völlig losgelöst vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung betrachtet werden darf und effektiver Rechtsschutz dadurch gewährt werden müsse, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht generell und von vornherein ausgeschlossen werde (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 24).

    Denn insoweit sei die Frage der Beendigungswirkung kraft Gesetzes von der Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu trennen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 32ff.).

    Eine Regelungsanordnung dieses Inhalts ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil sich die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin nach einer hier erforderlichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 30) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

  • VG Bayreuth, 05.05.2022 - B 5 E 22.341

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis

    Die Antragstellerin kann die vorläufige Neubegründung eines Beamtenverhältnisses im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 34).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Frage einer vorläufigen Wiederbegründung eines Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnisses nicht völlig losgelöst vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung betrachtet werden darf und effektiver Rechtsschutz dadurch gewährt werden müsse, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht generell und von vornherein ausgeschlossen werde (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 24).

    Denn insoweit sei die Frage der Beendigungswirkung kraft Gesetzes von der Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu trennen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 32ff.).

    Eine Regelungsanordnung dieses Inhalts ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil sich die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin nach einer hier erforderlichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - juris Rn. 30) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

  • VG Gelsenkirchen, 14.07.2023 - 1 L 119/23

    Rechtsschutzbedürfnis, vorbeugender Rechtsschutz, Stufenverhältnis,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - 6 B 1232/22

    Eilrechtsschutz zur erneuten Ablegung einer Klausur im Bachelorstudiengang der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 B 458/22

    Prüfungsrücktritt; Fortsetzung der Laufbahnausbildung; Beamtenverhältnis auf

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 6 CE 20.2357

    Eilantrag auf vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung nach

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 2 L 2433/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - 6 B 836/22

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Fortsetzung der Laufbahnausbildung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 30/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - 6 B 843/22

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Fortsetzung der Laufbahnausbildung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - 6 B 834/22

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Fortsetzung der Laufbahnausbildung;

  • VG Neustadt, 27.07.2020 - 1 L 567/20

    Vorläufige Weiterbeschäftigung bei unverzüglicher Entschuldigung nicht

  • OVG Sachsen, 05.01.2024 - 2 B 212/23

    Vorläufige Fortsetzung Beamtenverhältnis; Versäumung der Prüfung; Amtsärztliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - 6 B 835/22

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Fortsetzung der Laufbahnausbildung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 6 A 2255/21

    Klage eines Beamten gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - 6 B 837/22

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Fortsetzung der Laufbahnausbildung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 6 B 210/23

    Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs als Anspruch eines Kommissaranwärters

  • OVG Sachsen, 08.03.2021 - 2 B 260/20

    Polizeibeamter; Aufstiegsausbildung; Überdenkungsverfahren; Begründung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2021 - 4 S 19.21

    Polizeimeisteranwärterin; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Vorbereitungsdienst;

  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 3 CE 21.1616

    Erfolgloser Eilantrag auf Freihaltung einer Probebeamtenstelle nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 E 288/22

    Streitwer; Prüfungsrecht; Laufbahnprüfung; Wiederholungsprüfung; vorläufige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2022 - 6 B 810/22

    Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters gegen die Versagung vorläufigen

  • VG Köln, 19.10.2023 - 6 L 1505/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2022 - 6 A 2600/20

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Kommissaranwärter; Prüfung; Bachelorprüfung;

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23

    Feststellungsverfahren hinsichtlich der Erhebung einer Hilfsfrist des

  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20

    Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 8 B 65/22

    Austausch der aufgestellten Altglascontainer durch lärmarme Altglascontainer mit

  • VG Schleswig, 24.09.2020 - 12 B 58/20

    Entlassung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - 8 B 353/23

    Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die

  • VG Schleswig, 24.09.2020 - 12 B 61/20

    Entlassung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23

    Jokerregelung; Wiederholungsmöglichkeit

  • OVG Hamburg, 23.09.2021 - 5 Bs 201/21

    Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit; rechtzeitige Rüge vor Beginn der Prüfung

  • OVG Sachsen, 13.06.2023 - 2 A 301/22

    Annullierung einer Prüfung; Rechtsgrundlage; Chancengleichheit

  • VG Köln, 30.06.2022 - 6 L 997/22
  • VG Schleswig, 10.12.2020 - 12 B 86/20

    Vorläufige Weiterbeschäftigung und Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts

  • VG Minden, 12.11.2020 - 4 L 724/20
  • VGH Hessen, 07.09.2023 - 9 B 495/23

    Keine vorläufige Zuverlässigkeitsfeststellung im Luftsicherheitsrecht

  • OVG Sachsen, 14.10.2020 - 2 B 296/20

    Prüfungsrecht; Lehramt; Zahl der Prüfer; normelle Entscheidung

  • OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Staatliche Prüfung; Kinderkrankenpflege;

  • VG Köln, 29.09.2023 - 6 L 1784/23
  • VG Aachen, 29.09.2022 - 6 L 521/22
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2021 - 5 MB 33/21

    Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren

  • VG Düsseldorf, 24.10.2023 - 6 L 2726/23
  • VG Freiburg, 04.05.2022 - 1 K 1015/20

    Erfordernis einer Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens bei praktisch-mündlicher

  • VG Köln, 01.06.2023 - 6 L 677/23
  • VG Düsseldorf, 17.05.2023 - 2 L 2649/22
  • VG Würzburg, 17.03.2023 - W 1 E 23.188

    Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst unter (erneuter) Berufung in das

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