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   BVerfG, 09.07.2004 - 2 BvR 836/04   

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https://dejure.org/2004,23422
BVerfG, 09.07.2004 - 2 BvR 836/04 (https://dejure.org/2004,23422)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2 BvR 836/04 (https://dejure.org/2004,23422)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - 2 BvR 836/04 (https://dejure.org/2004,23422)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ksta.de (Pressebericht, 10.12.2004)

    Professor muss nicht in Haft

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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat unter dem 9. Juli 2004 erstmals eine einstweilige Anordnung erlassen (StraFo 2005, S. 109 f.), die am 22. Dezember 2004 sowie am 10. Mai 2005 wiederholt wurde.
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    aa) Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625 und 638/01 - (vgl. auch schon BVerfG (Kammer) StraFo 2005, 109; BGH NStZ 2005, 218, 219) darf die Anwendung von § 26a StPO nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und damit "Richter in eigener Sache" wird.
  • BGH, 09.11.2004 - 5 StR 380/04

    Zu unrecht abgelehntes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach

    Zudem kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschl. vom 9. Juli 2004 - 2 BvR 836/04).
  • BGH, 23.03.2005 - 2 StR 435/04

    Beweiswürdigung (Zeugenbeweis: mangelnde Aussagekonstanz, Glaubwürdigkeit,

    Der Senat verweist insoweit aber vorsorglich auf die zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2005 zu den Verfahrensrügen Nr. 6, 8, 13 bis 15 und 17. Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Zurückweisung der Befangenheitsanträge als unzulässig gemäß § 26 a StPO ersichtlich nicht den Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprach (vgl. hierzu auch BVerfG StraFo 2005, 109).
  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 440/04
    Zudem kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG [Kammer] StraFo 2005, 109).
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