Rechtsprechung
BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- Wolters Kluwer
Übersteigen der Summe der Investitionen durch die geplante Neuverschuldung; Erforderlichkeit der geplanten Nettokreditaufnahme zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; Allgemeine Grundsätze zu den Anforderungen an die gebotene gegenseitige ...
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit von § 1 und § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2004 (BHG 2004) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004; Verfassungsmäßigkeit von § 1 BHG 2004 in der Fassung vom 18. Februar 2004; Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Haushaltsplan des ...
- Judicialis
GG Art. 109 Abs. 2; ; GG Art. 110 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 110 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 115 Abs. 1 Satz 2
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Verfassungsrechtliche Kontrolle von Haushalt und Staatsverschuldung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsplans 2004
- rechtsportal.de
Verfassungsmäßigkeit des Bundeshaushalts 2004; Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Nachtragshaushaltsgesetzes; Anforderungen an die Genauigkeit der Schätzung von Einnahmen und Ausgaben
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Der Bundeshaushalt 2004 war verfassungsgemäß
- juraforum.de (Kurzinformation)
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 119, 96
- NVwZ 2007, 1405
- NVwZ 2007, 1414
- NVwZ 2007, 1418
- DVBl 2007, 1030
- DÖV 2007, 789
Wird zitiert von ... (102) Neu Zitiert selbst (37)
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
Staatsverschuldung
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bleibt der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren (Bestätigung von BVerfGE 79, 311).Ein Programm, wie es das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 79, 311 (339 f.) verlangt habe und das nach Umfang und Verwendung geeignet sei, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zielgerichtet zu bekämpfen, liege der kritisierten Nettokreditaufnahme nicht zugrunde.
Die Antragsberechtigung der Antragsteller ist auch mit der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages nicht entfallen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Dies ist bei einem Hauhaltsgesetz allgemein bis zur Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat der Fall sowie speziell bei Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten gemäß § 18 Abs. 3 BHO jedenfalls bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 20, 56 ; 79, 311 ).
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist Prüfungsgegenstand im abstrakten Normenkontrollverfahren Bundes- oder Landesrecht, zu dem auch die Haushaltsgesetze von Bund und Ländern gehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 79, 311 ).
Auch deren nur zeitlich begrenzte Wirkung lässt die Zulässigkeit des Antrags vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach deren Sinn und Zweck unberührt (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Diese Sachgesetzgebung verwirklicht hier die politische Konzeption, die im jährlichen Haushaltsplan in konkrete Ausgaben- und Einnahmenansätze zu transformieren ist (vgl. BVerfGE 79, 311 , wo auch insoweit vom staatsleitenden Hoheitsakt als Sinn des Haushaltsplans die Rede ist).
Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt: "Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts." Zum allgemeinen Regelungsgehalt und zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Verfassungsnorm hat der Senat in seinem Urteil vom 18. April 1989 (vgl. BVerfGE 79, 311) grundlegend Stellung genommen.
Vieles spricht deshalb dafür, die gegenwärtige Fassung des Art. 115 GG in ihrer Funktion als Konkretisierung der allgemeinen Verfassungsprinzipien des demokratischen Rechtsstaats für den speziellen Bereich der Kreditfinanzierung staatlicher Ausgaben (vgl. BVerfGE 79, 311 ) nicht mehr als angemessen zu werten und verbesserte Grundlagen für wirksame Instrumente zum Schutz gegen eine Erosion gegenwärtiger und künftiger Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechts- und Sozialstaats zu schaffen.
Eine Verschärfung der bisher praktizierten Regelgrenze der Kreditaufnahme, deren präzise Konturierung im Übrigen verfassungsrechtlich kaum begründbar wäre, würde auch im vorliegenden Verfahren lediglich deren Überschreitung vergrößern (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Da Abwägung und Prioritätensetzung stets mit Blick auf die gegebene Situation und auf die abschätzbare zukünftige Entwicklung vorzunehmen sind, können sich die Entscheidungsspielräume von Parlament und Regierung bei der Auswahl geeigneter Mittel zwar als Folge vorangegangener Fehlentscheidungen faktisch verengen; rechtlich beseitigt oder verkürzt werden sie jedoch nicht (vgl. bereits BVerfGE 79, 311 ).
Nach den in den Gesetzgebungsverfahren sowohl zum ursprünglichen Haushalt 2004 als auch zum Nachtragshaushalt dargelegten Gründen waren die Diagnose, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört sei, die Absicht, durch die erhöhte Kreditaufnahme diese Störung abzuwehren, und die begründete Prognose, dass und wie durch die erhöhte Kreditaufnahme dieses Ziel erreicht werden könne (vgl. BVerfGE 79, 311 ), nachvollziehbar und vertretbar, und zwar auch vor dem Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Beratung und Willensbildung und der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft.
Dagegen sieht die Senatsmehrheit keinen Anlass, bei der Auslegung und Anwendung des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG die Maßstäbe des Senatsurteils vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311) zu verdeutlichen.
In Ergänzung der Grundsätze, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311) aufgestellt hat, kann für die Zukunft nicht offen gelassen werden, wie der Begriff der Investitionen in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen ist.
Ich stimme mit der Senatsmehrheit darin überein, dass der Gesetzgeber den Regelungsauftrag aus Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG, dessen Erfüllung der Senat in seinem Urteil vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311 ) angemahnt hatte, mit § 13 Abs. 3 Nr. 2 BHO nur formell erfüllt hat.
Sinn und normativer Gehalt des Regelungsauftrags an den Gesetzgeber war es dagegen, unter Berücksichtigung der bislang gewonnenen Erfahrungen den Investitionsbegriff so zu präzisieren, dass er seiner Funktion möglichst gerecht werden kann, einer Staatsverschuldung vorzubeugen, die den Bundeshaushalt für die Zukunft zu stark belastet und den notwendigen Entscheidungsspielraum künftiger Haushaltsgesetzgeber, dessen diese zur Lösung der dann vordringlichen Probleme bedürfen, über Gebühr beschneidet (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Der haushaltswirtschaftliche Vorgriff auf zukünftige Einnahmen soll jedenfalls dadurch begrenzt werden, dass der Kredit nur im Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Art. 115 Abs. 1 GG konkretisiert insoweit das Demokratieprinzip für den Bereich der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Die Berücksichtigung von Bruttoinvestitionen im Rahmen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht auch einer systematischen Betrachtungsweise, da bei den (Einnahmen aus Krediten(, die in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG den Ausgaben für Investitionen gegenüberstehen, nur die Nettokreditaufnahme berücksichtigt wird. Das Gebot materieller Symmetrie zwischen Kredit- und Investitionsbegriff gebietet, die Berechnungsgrundlage und den Begrenzungsmaßstab einheitlich netto zu berechnen. Zudem steht Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG in einem engen systematischen Zusammenhang mit Art. 109 Abs. 2 GG. Die Verpflichtung des Bundes aus Art. 109 Abs. 2 GG, bei seiner Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen, erstreckt sich auch auf die Kreditaufnahme (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Darüber hinaus werden wichtige Auslegungsansätze der Senatsentscheidung vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311 ff.) verdrängt.
Mit der Einführung von Art. 109 Abs. 2 GG sollte eine grundsätzlich auf Solidität und Nachhaltigkeit verpflichtete staatliche Haushalts- und Finanzwirtschaft auch auf eine antizyklische Steuerung des Konjunkturverlaufs ausgerichtet werden (vgl. BVerfGE 79, 311 ; Siekmann, in: Sachs , Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 109 Rn. 12).
Von entscheidender Bedeutung war es dabei, die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Bundes aus dem engen Korsett der Annuität und der Objektorientierung herauszuführen und es zu ermöglichen, über mehrjährige Zeiträume hinweg unter Beachtung der konjunkturellen Entwicklung mittelfristig angelegte Wirtschafts- und Fiskalpolitik zu betreiben (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Der durch Haushaltsgesetz festgestellte Haushaltsplan wird als Gesamtprogramm für die staatliche Wirtschaftsführung während der Etatperiode bezeichnet (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Das Bundesverfassungsgericht ist an dieser Stelle schon in der Entscheidung vom 18. April 1989 eine verbindliche Auslegung schuldig geblieben, weil es im Vertrauen auf den gegenseitigen Respekt unter Verfassungsorganen und im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Budgetrechts des Parlaments dem Bundesgesetzgeber überlassen hat, den Investitionsbegriff selbst zu konkretisieren, aber so, dass der verfassungsrechtliche Zweck der Schuldenbegrenzung unter dem Grundsatz einer soliden Haushaltswirtschaft auch tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Die Begrenzung, die zuvor über die traditionelle Tatbestandsfassung des "außerordentlichen Bedarfs" erfolgte, wird damit nicht aufgegeben, sondern zeitlich gedehnt und sachlich an konjunkturelle Ziele gebunden (BVerfGE 79, 311 ).
Danach kann es von Verfassungs wegen nicht nur notwendig sein, die Kreditaufnahme geringer zu halten als die Summe der Investitionen es erlaubt, sondern es kann darüber hinaus geboten sein, "eine im gesamtwirtschaftlichen Interesse eingegangene erhebliche Verschuldung" zurückzuführen (BVerfGE 79, 311 ), also teilweise oder ganz aus den laufenden, nichtkreditfinanzierten Einnahmen zu tilgen.
Zur Konkretisierung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts wird üblicherweise auf die Teilziele des § 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl I S. 582 - Stabilitätsgesetz) zurückgegriffen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
Damit missachtet der Bundesgesetzgeber in einer Art wiederkehrender Dauerrechtsverletzung das Verfassungsgebot, bei günstiger konjunktureller Lage die unter Berufung auf Art. 115 GG aufgenommenen Kredite durch Einsparungen oder Einnahmeverbesserungen in der Phase des konjunkturellen Aufschwungs auch wieder zu tilgen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Der Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG kann die funktional-systematischen Erwägungen zum Investitionsbegriff nicht entkräften: Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 35, 263 ; 48, 246 ).Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 10, 234 ; 11, 126 ).
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Dies ist bei einem Hauhaltsgesetz allgemein bis zur Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat der Fall sowie speziell bei Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten gemäß § 18 Abs. 3 BHO jedenfalls bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 20, 56 ; 79, 311 ).Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist Prüfungsgegenstand im abstrakten Normenkontrollverfahren Bundes- oder Landesrecht, zu dem auch die Haushaltsgesetze von Bund und Ländern gehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 79, 311 ).
- BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98
Oberfinanzdirektionen
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Die Maßstäbe "rechtzeitiger" Einbringung eines Nachtragshaushalts können - auch wenn es um eine entsprechende Anwendung des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG gehen soll - nicht wesentlich anders ausfallen als diejenigen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht auch sonst - also unter dem allgemeinen Aspekt der Organtreue (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 90, 286 ; 97, 350 ) und unter dem spezielleren des bundesfreundlichen Verhaltens im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ) - an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Verfassungsorganen anlegt.Nach diesen Grundsätzen dürfen Kompetenzen weder missbräuchlich noch im Widerspruch zu prozeduralen Anforderungen zu Lasten eines anderen Verfassungsorgans ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ).
- BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Ob in dem vom Bundesrat zum Haushaltsgesetz 2004 a.F. eingeleiteten Vermittlungsverfahren noch Informationen über den aktuellen Stand des Bundesbankgewinns hätten verarbeitet werden können, ist angesichts der Aufgabe des Vermittlungsausschusses, innerhalb des vorgegebenen Rahmens des Anrufungsbeschlusses des Bundesrates und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 101, 297 ) einen konsensfähigen Kompromiss zu suchen, zweifelhaft.aa) In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Vermittlungsausschuss selbst diese - zwischen Bundestag und Bundesrat in der Sache nicht streitigen - Ansätze im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse (vgl. BVerfGE 101, 297 , sowie bereits oben unter a>) überhaupt hätte korrigieren dürfen.
- BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88
Kalkar II
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Die Maßstäbe "rechtzeitiger" Einbringung eines Nachtragshaushalts können - auch wenn es um eine entsprechende Anwendung des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG gehen soll - nicht wesentlich anders ausfallen als diejenigen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht auch sonst - also unter dem allgemeinen Aspekt der Organtreue (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 90, 286 ; 97, 350 ) und unter dem spezielleren des bundesfreundlichen Verhaltens im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ) - an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Verfassungsorganen anlegt.Nach diesen Grundsätzen dürfen Kompetenzen weder missbräuchlich noch im Widerspruch zu prozeduralen Anforderungen zu Lasten eines anderen Verfassungsorgans ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ).
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Die Maßstäbe "rechtzeitiger" Einbringung eines Nachtragshaushalts können - auch wenn es um eine entsprechende Anwendung des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG gehen soll - nicht wesentlich anders ausfallen als diejenigen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht auch sonst - also unter dem allgemeinen Aspekt der Organtreue (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 90, 286 ; 97, 350 ) und unter dem spezielleren des bundesfreundlichen Verhaltens im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ) - an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Verfassungsorganen anlegt.Nach diesen Grundsätzen dürfen Kompetenzen weder missbräuchlich noch im Widerspruch zu prozeduralen Anforderungen zu Lasten eines anderen Verfassungsorgans ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ).
- BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00
'Biblis A'
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Die Maßstäbe "rechtzeitiger" Einbringung eines Nachtragshaushalts können - auch wenn es um eine entsprechende Anwendung des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG gehen soll - nicht wesentlich anders ausfallen als diejenigen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht auch sonst - also unter dem allgemeinen Aspekt der Organtreue (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 90, 286 ; 97, 350 ) und unter dem spezielleren des bundesfreundlichen Verhaltens im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ) - an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Verfassungsorganen anlegt.Nach diesen Grundsätzen dürfen Kompetenzen weder missbräuchlich noch im Widerspruch zu prozeduralen Anforderungen zu Lasten eines anderen Verfassungsorgans ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 81, 310 ; 104, 249 ; 106, 1 ; 110, 33 ).
- BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53
Apothekenerrichtung
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Dies ist bei einem Hauhaltsgesetz allgemein bis zur Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat der Fall sowie speziell bei Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten gemäß § 18 Abs. 3 BHO jedenfalls bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 20, 56 ; 79, 311 ). - BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Auszug aus BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Der Grundsatz der Vollständigkeit einschließlich des in diesem Grundsatz aufgehobenen Grundsatzes der Wahrheit, nach dem alle zu erwartenden Einnahmen und alle Ausgaben, die der Bund voraussichtlich leisten wird, im Haushaltsplan anzuführen sind, zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ) und so das Haushaltsbewilligungsrecht als eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ) wirksam auszugestalten. - BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75
Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über …
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97
Urlaubsanrechnung
- BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74
Haushaltsüberschreitung
- BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
- BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
- BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühr
- BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
Behördliches Beschwerderecht
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"
- StGH Niedersachsen, 10.07.1997 - StGH 10/95
Voraussetzungen und Grenzen der Kreditaufnahme im Haushaltsgesetz 1995/1996 - …
- BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
Informationspflichten bei Sonderabgaben
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
- BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69
Absicherungsgesetz
- BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
Umlaufverfahren
- BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55
Platow-Amnestie
- BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83
Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
Berliner Haushalt
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
- BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig
- BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
- BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86
'Kohlepfennig'
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
- VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes …
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 59, 128 ; 119, 96 ; 122, 248 ). - BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle
ee) Im Hinblick auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 GG sowie insbesondere auf die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).
Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage, ob aus der Verfassung ein Gebot rechtzeitiger Feststellung eines Nachtragshaushalts folge, bisher nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).
Die Regelungen des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes machen hierbei keinerlei Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Ranges, des Zeitpunkts des Entstehens (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 24, 174 ; 103, 111 ) oder des Inhalts (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ) der zur Prüfung gestellten Norm.
Eine abstrakte Normenkontrolle ist auch gegen ein Haushaltsgesetz zulässig (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ).
Ist der Antrag jedoch einmal zulässig erhoben, bleibt er - aufgrund des objektiven Charakters des Verfahrens - zulässig, auch wenn die Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem von dem Haushaltsgesetz keine Rechtswirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 772).
Dem Bundesverfassungsgericht oblag im Streitfall die Prüfung, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar war (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).
Der Zweite Senat führte in der zitierten Entscheidung aus, dass sich die von ihm insoweit anzuwendenden Vorschriften des Staatsschuldenrechts in der Vergangenheit als nicht hinreichend steuerungskräftig erwiesen hätten (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Die Schaffung ausreichend konkreter Direktiven zur sachgerechten Begrenzung der Staatsverschuldung sei allerdings nicht dem Bundesverfassungsgericht aufgegeben, sondern dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Die ausnahmsweise erhöhte Kreditaufnahme musste demzufolge "nach Umfang und Verwendung geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren", wobei es gerade nicht ausreichte, "dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst" war; sie musste darüber hinaus auch final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).
(4) Die kreditfinanzierten Maßnahmen müssen als Folge des zu überprüfenden Veranlassungszusammenhangs geeignet sein, den Zweck der Überwindung oder Vorbeugung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation zu fördern (…vgl. Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ;… Schwarz, COVID-19 und Recht 2020, S. 74 ;… Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 457; zur alten Rechtslage BVerfGE 119, 96 ).
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt die Prüfung, ob die Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers auch vor dem Hintergrund der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).
(1) Der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich des Vorliegens eines Veranlassungszusammenhangs findet eine Parallele in der nach der alten Verfassungsrechtslage bestehenden staatsschuldenrechtlichen Ausnahmevorschrift bei Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a.F. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ) ist daher auf die neue Verfassungsrechtslage grundsätzlich übertragbar.
ee) Dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).
(5) Die insoweit im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers ist verfassungsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ).
Dieser Grundsatz zielt auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Von dieser ausschließlichen haushaltsgesetzlichen Initiativkompetenz sind das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung und damit auch zum rechtzeitigen Abschluss der Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans umfasst (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
b) Das Gebot der Vorherigkeit gilt grundsätzlich auch bei der Aufstellung von Nachtragshaushalten (noch offenlassend BVerfGE 119, 96 ).
Das Vorherigkeitsgebot wird dann zu einem Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
c) Der Senat hat die Frage, ob dem Vorherigkeitsgebot im Zusammenhang mit dem Erlass eines Nachtragshaushalts Verfassungsrang zukommt und welche Folge ein Verstoß gegen das Vorherigkeitsgebot beim Erlass eines Nachtragshaushalts nach sich zieht, bislang offengelassen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Verfassungsrechtlicher Maßstab für diese Konstellation sei die (Verfassungs-)Organtreue, das heißt die Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme, und die Beachtung von Sorgfaltspflichten bei der Kompetenzwahrnehmung der beteiligten Organe (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Im Zentrum des Verfahrens stand deshalb die Problematik, ob organschaftliche Pflichtverletzungen im Wege einer Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) geltend gemacht werden können, das heißt, ob die betreffenden Pflichten als verfassungsrechtliche Anforderungen zu qualifizieren sind und deshalb auf das Haushaltsgesetz als solches durchschlagen oder ob hierfür nicht allein das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) berufen ist (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Im Falle eines Nachtragshaushaltsgesetzes wird der Vorherigkeitsgrundsatz zu einem Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
- BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R
Fettabsaugen ist keine Kassenleistung
Besteht - wie hier - eine Diskrepanz, muss dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungssystem und dem Regelungsziel der Vorrang zukommen (stRspr; vgl zB BVerfGE 62, 1, 45; BVerfGE 119, 96, 179;… BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 8 RdNr 20 f; Hauck/Wiegand, KrV 2016, 1, 4).
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
Das parlamentarische Verfahren mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion (vgl. BVerfGE 119, 96 ) sichert so, dass die erforderlichen gesetzgeberischen Entscheidungen öffentlich verhandelt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) und ermöglicht, dass sie in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert werden (vgl. BVerfGE 70, 324 ;… in Abgrenzung zur Bundesversammlung BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 -, juris, Rn. 100). - BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …
Der Antrag ist auf einen tauglichen Gegenstand gerichtet, da die angegriffenen Regelungen der § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis Abs. 4, § 7 und § 11 MietenWoG Bln zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Rechtswirkungen entfaltet haben und weiterhin entfalten (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 38, 258 ; 79, 311 ; 99, 57 ; 119, 96 ). - BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 13/16 R
Keinen Anspruch auf Regelversorgung mit einer stationären Liposuktion in der …
Besteht - wie hier - eine Diskrepanz, muss dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungssystem und dem Regelungsziel der Vorrang zukommen (stRspr, vgl zB BVerfGE 62, 1, 45; BVerfGE 119, 96, 179;… BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 8 RdNr 20 f; Hauck/Wiegand, KrV 2016, 1, 4). - BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).(1) Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist allerdings nicht von vornherein demokratiewidrig (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).
Dennoch führt sie zu einer faktischen Verengung von Entscheidungsspielräumen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Die verfassungsrechtlichen Verschuldungsregeln sind im Jahr 2009 reformiert worden, weil die bis dahin geltenden Regelungen des Grundgesetzes das Auflaufen eines übermäßigen Schuldenstandes nicht verhindern konnten (vgl. auch BVerfGE 119, 96 ) und der Gesetzgeber sich von den Ansätzen des präventiven wie des korrektiven Arms des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Verordnungen Nr. 1466/97 und Nr. 1467/97) eine größere Durchschlagskraft versprach (…vgl. BTDrucks 16/12410, S. 1, 5 f., 10;… siehe auch Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 109 Rn. 24 f. ;… Pünder, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 115 Rn. 17 f., 34;… Gregor Kirchhof, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 109 Rn. 28 f.;… Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 109 Rn. 83;… Christ, NVwZ 2009, S. 1333 ;… Scholl, DÖV 2010, S. 160 ).
- BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen …
Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… 132, 195 , Rn. 109).c) Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist - ungeachtet des auf prinzipielle rechtliche Reversibilität angelegten Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG - nicht von vornherein demokratiewidrig (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ;… 132, 195 , Rn. 119 f.) (aa).
Dennoch führt sie zu einer faktischen Verengung von Entscheidungsspielräumen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
Erweisen sich die vorhandenen Haushaltsansätze im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres als zu gering oder ergeben sich sachliche Bedürfnisse, die das Haushaltsgesetz nicht berücksichtigt hat, besteht für die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Pflicht, eine Änderungsvorlage zum Haushaltsplan (Nachtragshaushalt) nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 3 GG einzubringen, um die Vollständigkeit des Haushaltsplans zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 45, 1 ; implizit auch BVerfGE 119, 96 ).
Da der Haushaltsplan nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres festgestellt werden muss, ist ihm ein Prognoseelement notwendig zu Eigen (vgl. BVerfGE 30, 250 ; 113, 167 ; 119, 96 ), so dass sich im Haushaltsvollzug immer Abweichungen vom Haushaltsplan ergeben werden.
Nicht mehr mit dem Grundsatz der Haushaltswahrheit vereinbar sind jedoch bewusst fehlerhafte oder auch "gegriffene" Haushaltsansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe und insoweit "gültige" Prognose der zu erwartenden Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2017 - VGH N 2/15
§ 1 und § 2 Abs 1 LHG 2014/2015 (juris: HG RP 2014/2015) sowie § 3c S 1 …
Ein einmal wirksam gestellter Normenkontrollantrag unterfällt nicht dem Diskontinuitätsgrundsatz, erledigt sich mithin nicht mit Ablauf der Legislaturperiode (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [327]; Urteil vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984/87 u.a. -, BVerfGE 82, 286 [297]; Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [116];… Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 23;… Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, EL Juli 2012, § 76 Rn. 11;… Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 15).Diese Ermächtigung schafft Befugnisse und Verantwortlichkeiten im organschaftlichen Rechtskreis, die ohne das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan nicht bestünden (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 20. November 1996 - VGH N 3/96 -, Urteilsabdruck S. 8 [in AS 25, 387 insoweit nicht abgedruckt]; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 [89]; Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [326]; Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [117]).
Es muss ein konkreter Anlass bestehen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes dem Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten (vgl. entsprechend BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203 [334]; Beschluss vom 24. Juni 1997 - 2 BvF 1/93 -, BVerfGE 96, 133 [137]; Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167 [193]; Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [117];… Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, EL Juli 2012, § 76 Rn. 58 ff.).
Dies widerspricht jedoch der Intention des Normenkontrollverfahrens (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [328]; Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [117]).
Gemäß Art. 117 Satz 3 LV1971 ist es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, "das Nähere" und damit auch den Begriff der Investitionsausgaben durch Gesetz zu regeln (…vgl. Trzaskalik, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 117 Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvR 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [352]; Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [139]).
Kredite dürfen daher nur im Umfang der Ausgaben mit "zukunftsbegünstigendem" Charakter in Anspruch genommen werden (BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [334 und 354] und Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [138]).
Eine Ausweitung würde der normativen Intention der investitionsbezogenen Schuldenregel, die Staatsverschuldung zu begrenzen, nämlich geradewegs zuwiderlaufen (BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311, 2. Leitsatz sowie S. 337 und S. 352 ff.; bestätigt im Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [139 f.]).
Inhaltlich schrieb er damit allerdings lediglich die bereits bestehende Staatspraxis fest (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [143]).
Auch der sehr weite Begriff der Investitionsausgaben trägt dazu bei, dass es nur unvollkommen gelungen ist, staatliche Neuverschuldung wirksam zu begrenzen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [142]).
In der Literatur wird daher verbreitet die Forderung erhoben, nur solche Darlehen als Investitionsausgaben anzuerkennen, die vom Darlehensnehmer zu investiven Zwecken gebraucht werden (…Höfling, Staatsschuldenrecht, 1993, S. 213 f.;… Jahndorf, Grundlagen der Staatsfinanzierung durch Kredite und alternative Finanzierungsformen im Finanzverfassungs- und Europarecht, 2003, S. 166 ff.;… Siekmann, in: Sachs [Hrsg.], GG, 5. Aufl. 2009, Art. 115 Rn. 41; siehe auch abweichende Meinung des Richters Landau zu BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [177 f.]).
Daneben wird gefordert, dass Darlehensrückflüsse von der jeweiligen investitionsbezogenen Kreditobergrenze abgezogen werden, also im Jahr der Fälligkeit des Darlehens die Möglichkeit zur Nettoneuverschuldung verringern (…Höfling, Staatsschuldenrecht, 1993, S. 213 f.;… Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Jahresbericht 2002, LT-Drucks. 14/1880, S. 26;… Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Staatsverschuldung wirksam begrenzen, 2007, S. 76;… Bemerkungen des Bundesrechnungshofs 1999 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, BT-Drucks. 14/1667, S. 59; Engels/Hugo, DÖV 2007, 445 [451];… Tappe, DÖV 2009, S. 881 [884]; siehe auch abweichende Meinung des Richters Landau zu BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [177 f.]).
Diese Frage kann daher nur durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber in einem parlamentarischen Prozess erfolgen, der gerade zur Bewältigung entsprechend schwieriger und auf unsicherer Prognosegrundlage zu treffender Problemlagen geschaffen ist (so für das Bundesrecht ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [336] und Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [139 und 143]).
92 a) Das normative Regelungskonzept der investitionsbezogenen Kreditobergrenze in Art. 117 Satz 2 LV1971, der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG1969 entspricht (…vgl. Trzaskalik, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 117 Rn. 2) zielt auf eine Begrenzung zulässiger Staatsverschuldung (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [352] und Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [138]).
Für seine Ausweitung - etwa im Hinblick auf Ausgaben für Ausbildung ('human capital') oder investive Verteidigungsausgaben - ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ein Anhaltspunkt; sie würde der normativen Intention dieser Bestimmung, die Staatsverschuldung zu begrenzen, geradewegs zuwiderlaufen" (BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [337]; bestätigt im Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [139 f.]).
Die gesetzliche Konstruktion der Gewährung von Darlehen an ein vom Land eingerichtetes Vermögen, das die Funktion einer Rücklage zur Deckung künftiger konsumtiver Ausgaben hat, weist nämlich in mehrfacher Hinsicht Besonderheiten auf, die einer üblichen Darlehensvergabe nicht zu eigen sind und die die überkommene und verfassungsrechtlich noch hinzunehmende Staatspraxis (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [336 ff.] und Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [139 ff.]) in Bezug auf den Investitionsbegriff substantiell ausweiten.
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
Die Staatsaufgaben stellen sich im Haushaltsplan als Ausgaben dar, die nach dem Ausgleichsgebot durch Einnahmen gedeckt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).
- StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783
Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum …
- StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
Grundsatz der Haushaltsklarheit; Grundsatz der Haushaltswahrheit; Grundsatz der …
- BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21
Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig
- BSG, 08.10.2019 - B 1 KR 2/19 R
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen …
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 10/18 R
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos
- BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19
IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals …
- OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17
Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; …
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
"Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"
- BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und …
- BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit …
- BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
Überwachung von Bundestagsabgeordneten
- BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R
Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Methoden, die lediglich …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig
- BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht durch verspätete Vorlage des …
- BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage; …
- OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17
Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig
- BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß
- BVerfG, 07.10.2008 - 1 BvR 2995/06
Verfassungsmäßigkeit der vollen Beitragspflicht von Rentnern zur sozialen …
- BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19
IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals …
- BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung …
- OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17
Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; …
- BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …
- BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19
IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals …
- VG Cottbus, 28.06.2013 - 4 K 48/10
Besoldung und Versorgung
- StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11
Organstreitverfahren aus Anlass des Erwerbs von Aktien der EnBW AG
- BSG, 16.06.2021 - B 5 RE 5/20 R
Beanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig …
- BVerwG, 29.08.2007 - 9 C 2.07
Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche …
- BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04
Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG durch Entwicklungssatzung …
- BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen …
- VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15
Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig
- StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
Normenkontrollantrag von 26 Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft auf Prüfung …
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für …
- VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an = …
- BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen …
- OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 20 W 153/18
Keine Anerkennung der Vaterschaft bei bestehender Ehe
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - VerfGH 11/10
Finanz- und Innenminister haben Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs betreffend …
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Feststellungsanträge der SPD-Fraktion stattgegeben
- VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08
Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die …
- BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen …
- BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 6/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer …
- LSG Bayern, 27.11.2018 - L 20 KR 525/17
Krankenversicherung: Kostenerstattung für stationär durchgeführte …
- VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages
- VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17
Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK; …
- VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus …
- VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Bewilligung von Ausbildungsförderung bei vorherigem Teilzeitstudium
- VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer; …
- VG Berlin, 17.10.2018 - 4 K 124.16
Heranziehung eines Mitglieds zu Mitgliedsbeiträgen durch die IHK; Rechtmäßigkeit …
- VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 37/21
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Zweiten …
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2020 - L 18 AL 66/18
Berufsausbildungsbeihilfe; Nebenkosten; Eigentumswohnung
- VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21
Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das …
- VGH Bayern, 15.11.2021 - 22 B 20.1948
Beitrag für Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer
- VG Potsdam, 14.12.2020 - 2 K 4196/17
- VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
Zur Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung im Rahmen der Beitragsbemessung einer …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 14 A 1860/11
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) gem. …
- VG Trier, 18.06.2018 - 2 K 1089/18
Ärztekammerbeitrag 2017
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2022 - 6 S 965/21
Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen einer Industrie- und …
- VG Düsseldorf, 08.11.2021 - 23 K 218/18
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2012 - L 7 R 2752/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 114.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz; …
- VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 159/10
Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen …
- SG Aachen, 13.04.2021 - S 13 KR 587/19
- VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371
Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der …
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 4 S 192/15
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bei Beamten auf Zeit; ruhegehaltfähige …
- VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20
Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die …
- VG Hamburg, 13.11.2018 - 17 K 1035/18
Festsetzung der Kammerbeiträge durch die Ärztekammer für das Jahr 2017
- LSG Thüringen, 21.06.2011 - L 6 R 452/07
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen aktuellen Rentenwerte Ost und West
- LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 R 2803/09
- VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 128/21
Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Dritten Nachtragshaushalts …
- VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 6322/16
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
- VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187
Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags
- SG Gotha, 02.04.2007 - S 10 RA 1587/03
Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des …
- VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5188/18
Handwerkskammer; Kammerbeitrag; Wirtschaftsplan; Rücklagenbildung; …
- VG Ansbach, 08.11.2017 - AN 4 K 15.01648
Erfolglose Klage gegen Festsetzung von IHK-Beiträgen
- VG Augsburg, 17.11.2022 - Au 2 K 20.2512
Wegen überhöhter Ausgleichsrücklage rechtswidriger Kammerbeitrag
- VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20
Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die …
- VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 14972/17
Mitgliedsbeitrag der IHK - Aufstellung des Wirtschaftsplans
- VG Bayreuth, 13.12.2017 - B 4 K 16.446
Rücklagenbildung einer Ärztekammer
- VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
- VG Bayreuth, 07.12.2016 - B 4 K 15.580
Kammerbeitragspflicht verstößt weder gegen die EMRK noch gegen das GG
- VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 8053/18
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
- VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17238/17
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
- VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17366/17
Der Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Industrie- und Handelskammer bei …
- VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23
Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020
- VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 18379/17
Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über …
- VG Ansbach, 03.11.2020 - AN 2 K 20.00933
Keine Ausbildungsförderung für drittes Studium