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   BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 534/95, 1 BvR 229/95   

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BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 534/95, 1 BvR 229/95 (https://dejure.org/1995,24)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 534/95, 1 BvR 229/95 (https://dejure.org/1995,24)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 534/95, 1 BvR 229/95 (https://dejure.org/1995,24)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    DDR-Rechtsanwälte

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG

  • BRAK-Mitteilungen

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Widerruf der Anwaltszulassung früherer inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung bei als inofizielle Mitarbeiter des MfS tätigen Rechtsanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Notarbestellung - Zulassung - Widerruf - DDR - Staatssicherheitsdienst

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 213
  • NJW 1996, 709
  • MDR 1996, 201
  • NJ 1996, 137
  • AnwBl 1996, 104
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    Es entspricht dem Rechtsstaatsgedanken und dient der Rechtspflege, daß dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen haben darf und von denen er erwarten kann, daß sie seine Interessen frei und unabhängig von staatlicher Einflußnahme wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266 ).

    Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt die Rechtsanwaltschaft eine Vertrauensgrundlage, zu deren Minimalerfordernissen die individuelle Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen zählt (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 87, 287 ).

    Der Gesetzgeber hat an den hergebrachten und vom Senat bereits als Maßstab gebilligten Begriff der Unwürdigkeit angeknüpft (vgl. BVerfGE 63, 266 ).

    Ob eine Handhabung des Gesetzes, die ohne ausreichend begründeten Anlaß im Einzelfall auf eine generelle Überprüfung aller zugelassenen Rechtsanwälte zielt, also im Ergebnis keinen Unterschied zwischen dem Vorgehen gegenüber den Angehörigen eines freien Berufes und den Angehörigen des öffentlichen Dienstes macht (vgl. hierzu BVerfGE 63, 266 ), den Vorgaben des Art. 12 GG gerecht würde, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

    Diese Entscheidung darf von den Gerichten nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 63, 266 ).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 66, 337 m.w.N.; 87, 287 ).

    Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt die Rechtsanwaltschaft eine Vertrauensgrundlage, zu deren Minimalerfordernissen die individuelle Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen zählt (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 87, 287 ).

    Widerruf und Rücknahme von Rechtsanwaltszulassungen, die sich auf Tatbestände stützen, die unter der Geltung einer anderen Rechtsordnung verwirklicht worden sind, können jedoch schwerlich allein anhand der Generalklauseln des anwaltlichen Standesrechts geprüft werden, wie sie der Senat bisher für die Bundesrepublik gebilligt hat (vgl. BVerfGE 66, 337 ; 87, 287 ).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 66, 337 m.w.N.; 87, 287 ).

    Der Zulassungswiderruf kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn er zum Schutz der genannten Rechtsgüter geeignet und erforderlich ist und die Gesamtabwägung ergibt, daß die verfassungsrechtlich verbürgten Belange des Betroffenen hinter den überwiegenden Interessen des Gemeinwohls zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 66, 337 ).

    Widerruf und Rücknahme von Rechtsanwaltszulassungen, die sich auf Tatbestände stützen, die unter der Geltung einer anderen Rechtsordnung verwirklicht worden sind, können jedoch schwerlich allein anhand der Generalklauseln des anwaltlichen Standesrechts geprüft werden, wie sie der Senat bisher für die Bundesrepublik gebilligt hat (vgl. BVerfGE 66, 337 ; 87, 287 ).

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    Daß die genannten Grundsätze in ihrem jeweiligen Normzusammenhang hinlänglich auslegungsfähig sind, ergibt sich nicht nur aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BVerwGE 15, 336 ; 19, 1 ; 31, 337 ; 34, 331 ); auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Begriffe nicht beanstandet (BVerfGE 12, 264 ).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 15, 336 ) in einer frühen Entscheidung ausgeführt hat, behandelt der Denunziant sein Opfer nicht unmittelbar selbst rechtsstaatswidrig oder unmenschlich, sondern beteiligt sich als Zuträger für ein politisches System, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit mißachtet werden.

  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 57/94

    Rücknahme der Anwaltszulassung wegen Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 57/94 -,.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 57/94 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 50/94

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit für das MfS

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 50/94 -,.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 50/94 -, der Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 - EGH 2/94 - und der Widerrufsbescheid des Thüringer Justizministeriums vom 5. Januar 1994 - 3176 E - 1 - 44/91 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.03.1995 - 1 BvR 534/95

    Widerruf der Zulassung bei als inofizielle Mitarbeiter des MfS tätigen

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    - 1 BvR 534/95 -.

    Verfahren 1 BvR 534/95.

  • BVerfG - 1 BvR 229/95 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    - 1 BvR 229/95 -,.

    Verfahren 1 BvR 229/95.

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    Von diesem auf fundamentale Rechte des Menschen und den Kernbestand eines rechtsförmig handelnden Staates zurückgeführten Maßstab ist der Bundesgerichtshof sonst auch ausgegangen (vgl. BGHZ 53, 95 ; BRAK-Mitt. 1995, S. 76 f.).
  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
    Daß die genannten Grundsätze in ihrem jeweiligen Normzusammenhang hinlänglich auslegungsfähig sind, ergibt sich nicht nur aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BVerwGE 15, 336 ; 19, 1 ; 31, 337 ; 34, 331 ); auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Begriffe nicht beanstandet (BVerfGE 12, 264 ).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 49/94

    Inoffizielle Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zusammenarbeit mit dem

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 ; 108, 282 ) und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit, vgl. BVerfGE 93, 213 ), gelten danach für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt.
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 ).
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