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   BVerfG, 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17   

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https://dejure.org/2021,36493
BVerfG, 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17 (https://dejure.org/2021,36493)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17 (https://dejure.org/2021,36493)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 2021 - 2 BvR 1143/17 (https://dejure.org/2021,36493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 18a AsylVfG 1992, § 15 Abs 6 AufenthG 2004, § 44 FamFG
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ) bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ) bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17
    a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 84, 188 ; stRspr), und dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 70, 215 ; 72, 119 ; 79, 51 ; 83, 24 ; 86, 133 ; 96, 205 ).

    Zwar ist ein Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

    Allerdings kann, wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen das Gegenteil deutlich wird, eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).

  • BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17
    Dabei gehört das Anhörungsrügeverfahren auch dann zum Rechtsweg, wenn die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht ausdrücklich, aber in der Sache geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 3 ff.).

    Wird der Rechtsweg in Form der Nichterhebung einer Anhörungsrüge nicht erschöpft, kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 ; s. ferner auch BVerfGK 5, 337 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2019 - 2 BvR 453/19 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17
    Ob ein Anhörungsrügeverfahren auch zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfGK 19, 262 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2013 - 2 BvR 759/13 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 4), kann demnach offenbleiben, wenn ein Gehörsverstoß jedenfalls in der Sache geltend gemacht wird.

    Wird der Rechtsweg in Form der Nichterhebung einer Anhörungsrüge nicht erschöpft, kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 ; s. ferner auch BVerfGK 5, 337 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2019 - 2 BvR 453/19 -, Rn. 13).

  • VerfGH Bayern, 11.11.2021 - 71-VI-20

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

    Aus dem gleichen Grund kann er in diesen Fällen eine wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht dadurch zulässig machen, dass er auf die formale Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet oder sie - wie hier geschehen - zurücknimmt (anders in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde auch der Sache nach keine Gehörsverletzung mehr rügt; vgl. dazu VerfGH vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 20; BVerfG vom 16.7.2013 BVerfGE 134, 106 Rn. 23; vgl. auch BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 4; vom 18.11.2018 - 1 BvR 589/18 - juris Rn. 4; vom 7.5.2020 - 2 BvQ 26/20 - juris Rn. 25; vom 9.8.2021 - 2 BvR 1143/17 - juris Rn. 16).
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