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   BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02   

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BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 (https://dejure.org/2004,4057)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 (https://dejure.org/2004,4057)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 2004 - 2 BvR 669/02 (https://dejure.org/2004,4057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses zur Ergänzung der sogenannten "Ostbesoldung"; Anpassung von Dienstbezügen und Versorgungsbezügen entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse; Verordnungsermächtigung ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 73; 2. BesÜV
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Ostbesoldung von Beamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; 107, 257 ).

    Verfassungsrechtlicher Maßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz, nicht dagegen das speziellere Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 257 ).

    Aus diesem Grund ist eine Auslegung, die das rechtswissenschaftliche Studium und die erste juristische Staatsprüfung zu den Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) zählt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 107, 257 ).

    Denn sie vermitteln in der Regel nicht die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 257 ), sondern allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)-.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; 107, 257 ).

    a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 538/00

    Zur Gewährung eines die abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet ergänzenden

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. No-vember 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

  • BVerfG, 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99

    Zuschüsse zur Ergänzung der abgesenkten "Ostbesoldung"

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. No-vember 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99

    Zur Gewährung eines die abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet ergänzenden

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. No-vember 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; 107, 257 ).

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 401/99

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

  • VG Weimar, 12.07.2005 - 4 K 3880/03

    Besoldung und Versorgung; Besoldung und Versorgung; Befähigung;

    An die als nach Art. 3 Abs. 1 GG "geboten" bezeichnete Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Befähigungsvoraussetzungen´ in § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV (a. F.) in den Beschlüssen der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99 -, 19.11.2003 - 2 BvR 538/00 - und - 2 BvR 1894/99 - und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - ist das erkennende Gericht nicht gebunden, weil dieser Auslegung keine über den dem jeweiligen Kammerbeschluss zugrunde liegenden Fall hinausgehende Bindungswikrung zukommt.

    Bei der Auslegung sieht das erkennende Gericht sich nicht durch den Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2003 - 2 BvR 538/00 - sowie die weiteren Kammerbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99 - ; vom 19.11.2003 -2 BvR 1894/99 - und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 -, eingeschränkt.

    der Befähigungsvoraussetzungen bei Beamten der vorgenannten Laufbahnen nicht darauf ankommen, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannte Bildungsstand erworben wurde (vgl. ebenso die weiteren Kammerbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99 - betreffend die Laufbahn des mittleren Justizdienstes; vom 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99 -, betreffend die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 -, betreffend Dienstordnungsangestellte).

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54, [101]; 103, 310, [318 ff.]; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - Umdruck, S. 17 ff. m.w.N.)"; vgl. ebenso die weiteren Kammerbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99; vom 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99 - und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 -, dort unter Angabe der Fundstelle in der amtlichen Sammlung für den Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvR 209/99 -: BVerfGE 107, 257, [270 ff.]).

    Die im Kammerbeschluss vom 19.11.2003 - 2 BvR 538/00 -, mit der Angabe "Umdruck S. 17 ff" (bzw. im Kammerbeschluss vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - insoweit mit "BVerfGE 107, 257, [270 ff.]") in Bezug genommenen Gründe beginnen auf Seite 269 (Seite 270 beginnt nicht mit einem vollständigen Satz) damit, dass der Beschwerdeführer auch dadurch,.

  • BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Denn die Schulbildung vermittelt in der Regel nicht die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben, sondern allgemeine (Grund-) Kenntnisse und -fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung erst aufbaut (vgl. Beschluss der Zweiten Kammer des Zweiten Senats BVerfG 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - mwN).

    Er ist nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung dringend benötigt wird (BVerfG Kammerbeschluss vom 9. September 2004 - 2 BvR 669/02; BVerwG 11. März 1999 - 2 C 24/98 - ZTR 1999, 385).

  • BAG, 21.12.2006 - 6 AZR 429/06

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemeinbildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100; 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - ZBR 2004, 169; 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

    Er ist nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung dringend benötigt wird (BVerfG 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - BVerwG 11. März 1999 - 2 C 24.98 - ZTR 1999, 385).

    Aus diesem Grund ist eine Auslegung, die das rechtswissenschaftliche Studium und die erste juristische Staatsprüfung zu den Befähigungsvoraussetzungen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF zählt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 257; 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 -).

  • BAG, 21.12.2006 - 6 AZR 524/06

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemeinbildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100; 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - ZBR 2004, 169; 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

    Er ist nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung dringend benötigt wird (BVerfG 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - BVerwG 11. März 1999 - 2 C 24.98 - ZTR 1999, 385).

    Aus diesem Grund ist eine Auslegung, die das rechtswissenschaftliche Studium und die erste juristische Staatsprüfung zu den Befähigungsvoraussetzungen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF zählt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 257; 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 -).

  • LAG Düsseldorf, 18.07.2006 - 6 Sa 1612/05

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung erworben (vgl. BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 - NZA RR 2006, 38; BVerwG Beschluss vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - BVerwG 11.03.1999 - 2 C 24/98 - ZDR 1999, 385).

    Es wäre nämlich mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Zuschussgewährung davon abhängig zu machen, ob der Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder einer Berufsausbildung im bisherigen Bundesgebiet erworben ist, da die Schulbildung nicht die spezifisch fachbezogene Vorbildung zur Wahrnehmung der Amtsaufgaben vermittelt (Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - m. w. N.).

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 B 81.07

    Rechtmäßigkeit einer pauschalen Absenkung der Besoldung für das Beitrittsgebiet;

    Nach der ständigen Rechtsprechung überschreite der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und 2 GG erst (nur) dann, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, (wo) bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. Februar 1988 BVerwG 2 C 65.86 Buchholz 240.1 BBesO Nr. 2 m.w.N., vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 2 BvL 3/00 a.a.O. und 2 BvR 709/99 BVerfGE 107, 257 und vom 9. September 2004 2 BvR 669/02 juris).

    Denn es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a. Urteile vom 22. März 1990 BVerwG 2 C 11.89 Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 und vom 25. April 1996 BVerwG 2 C 27.95 a.a.O. S. 123 je m.w.N., BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 und vom 9. September 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 B 80.07

    Rechtmäßigkeit einer pauschalen Absenkung der Besoldung für das Beitrittsgebiet;

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und 2 GG erst dann, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, (wo) bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 25. Februar 1988 BVerwG 2 C 65.86 Buchholz 240.1 BBesO Nr. 2 m.w.N., vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 2 BvL 3/00 und 2 BvR 709/99 a.a.O. und vom 9. September 2004 2 BvR 669/02 juris).

    Denn es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a. Urteile vom 22. März 1990 BVerwG 2 C 11.89 Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 und vom 25. April 1996 BVerwG 2 C 27.95 BVerwGE 101, 116 je m.w.N., BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 und vom 9. September 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 2 B 79.07

    Rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Besoldung von bei der

    Nach der ständigen Rechtsprechung überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und 2 GG erst dann, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. Februar 1988 BVerwG 2 C 65.86 Buchholz 240.1 BBesO Nr. 2 m.w.N., vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 2 BvL 3/00 a.a.O. und 2 BvR 709/99 BVerfGE 107, 257 und vom 9. September 2004 2 BvR 669/02 juris).

    Denn es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a. Urteile vom 22. März 1990 BVerwG 2 C 11.89 Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 und vom 25. April 1996 BVerwG 2 C 27.95 a.a.O. S. 123 je m.w.N., BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 a.a.O. und vom 9. September 2004 a.a.O.).

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 449/09

    Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn

    Aus der vom Kläger wiederholt herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2004 (- 2 BvR 669/02 -) folgt entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2012 - L 14 AL 123/10

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Beitragsbemessungsgrenze (Ost/West) -

    Der Senat schließt sich insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet davon auszugehen ist, dass sich - jedenfalls im hier maßgeblichen Streitzeitraum - die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 129/08 R - Juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 zur "Beamtenbesoldung Ost" - 2 BvL 3/00 - und - 2 BvR 709/99 - und vom 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - jeweils Juris; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2008 - 2 B 80/07 - Juris Rn. 11).
  • OVG Thüringen, 08.07.2008 - 2 ZKO 458/06

    Besoldung und Versorgung; Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen iSd § 4 Abs. 1 S.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 27.11

    Abgesenkte Dienstbezüge; andere Bewerber; Anpassungsfortbildung;

  • LAG Düsseldorf, 25.04.2006 - 6 Sa 1645/05

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 123/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Berufung wg.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2013 - 1 A 2242/12

    Gewährung einer Stellenzulage für wehrübungsleitende beamtete Ärzte der

  • VG Gera, 24.04.2006 - 1 K 2054/04

    Besoldung und Versorgung; Befähigungsvoraussetzungen; teilweise Ausbildung im

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