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   BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14   

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BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 (https://dejure.org/2014,33415)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 (https://dejure.org/2014,33415)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 2014 - 1 BvL 2/14 (https://dejure.org/2014,33415)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, Art 56 AEUV, Art 1 § 1 Anl 1 GlSpielG BE
    Erneute unzulässige Richtervorlage zum Sportwettmonopol in Berlin - Unionsrechtswidrige und daher unanwendbare Norm nicht entscheidungserheblich iSd § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG - Zum Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarkeit des Sportwettmonopols des Landes Berlin mit dem Grundgesetz

  • rewis.io

    Erneute unzulässige Richtervorlage zum Sportwettmonopol in Berlin - Unionsrechtswidrige und daher unanwendbare Norm nicht entscheidungserheblich iSd § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG - Zum Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarkeit des Sportwettmonopols des Landes Berlin mit dem Grundgesetz

  • rechtsportal.de

    Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarkeit des Sportwettmonopols des Landes Berlin mit dem Grundgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 1
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Das Landgericht hatte sich im Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich der angeschuldigte Wettvermittler nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne, nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gerade im Bereich der Sportwetten auseinandergesetzt (insbesondere EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Gambelli -, Slg. 2003, S. 1-13076).

    Das Gleiche gelte für das an Vermittler wie die Beschuldigten des dortigen Ausgangsverfahrens gerichtete strafbewehrte Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert würden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem habe, in dem diese Vermittler ihre Tätigkeit ausübten, zu erleichtern, da ein solches Verbot eine Beschränkung des Rechts des Buchmachers auf freien Dienstleistungsverkehr darstelle (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Gambelli -, Slg. 2003, S. 1-13076 ).

    Auch in der Rechtssache "Gambelli" handelte es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Strafverfahren gegen die betreffenden Wettvermittler (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Gambelli -, Slg. 2003, S. 1-13076 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Dem vorlegenden Gericht obliegt es gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, in seinem Vorlagebeschluss umfassend darzutun, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm überzeugt und inwiefern die Entscheidung des Gerichts von ihrer Gültigkeit abhängig ist (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61 ; stRspr).

    Dies gilt jedoch nicht, sofern diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 105, 61 ).

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvL 7/12

    Berufsfreiheit (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels;

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Mit Beschluss vom 3. September 2013 gemäß § 81a BVerfGG hatte die Kammer festgestellt, dass eine erste Vorlage des Landgerichts im selben Ausgangsverfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 - 1 BvL 7/12 -, juris).

    Aus diesem Grund hatte es schon einmal die Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Vorschriften mit Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf das Sportwettmonopol des Landes gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (1 BvL 7/12).

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Die Klärung zwingender europarechtlicher Vorgaben - gegebenenfalls über eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV - ist grundsätzlich Voraussetzung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 129, 186 ).
  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Dies gilt jedoch nicht, sofern diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 105, 61 ).
  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Dabei muss es insbesondere verdeutlichen, dass die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage sich als unerlässlich darstellt, damit es das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 42, 42 ; 50, 108 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Dies ist der Fall, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 84, 233 ).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Dabei muss es insbesondere verdeutlichen, dass die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage sich als unerlässlich darstellt, damit es das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 42, 42 ; 50, 108 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvL 3/78

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Dabei muss es insbesondere verdeutlichen, dass die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage sich als unerlässlich darstellt, damit es das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 42, 42 ; 50, 108 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14
    Dabei muss es insbesondere verdeutlichen, dass die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage sich als unerlässlich darstellt, damit es das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 42, 42 ; 50, 108 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • VG Wiesbaden, 05.05.2015 - 5 L 1453/14

    Das gesamte Auswahlverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen

    Dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit auch den Bereich der Sportwetten erfasst, hat der EUGH bereits in der Gambelli-Entscheidung (vom 06.11.2003, Rs. C-243/01) klargestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 BvL 2/14).
  • VG Wiesbaden, 16.04.2015 - 5 L 1448/14

    Sportwettenkonzession

    Dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit auch den Bereich der Sportwetten erfasst, hat der EUGH bereits in der Gambelli-Entscheidung (vom 06.11.2003, Rs. C-243/01) klargestellt (vgl. dazu BVerfG, B. v. 09.09.2014, Az.: 1 BvL 2/14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9.9.2014 - 1 BvL 2.14 -, NVwZ-RR 2015, 1 = juris, Rn. 9 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli -, Slg. 2003, S. 1-13076 = juris, Rn. 57 f.
  • VG Wiesbaden, 21.11.2016 - 5 K 1447/14
    Dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit auch den Bereich der Sportwetten erfasst, hat der EuGH bereits in der Gambelli-Entscheidung (vom 06.11.2003, Rs. C-243/01) klargestellt (vgl. dazu BVerfG, B. v. 09.09.2014, Az.: 1 BvL 2/14).
  • VG Wiesbaden, 08.06.2015 - 5 L 1433/14

    Sportwetten Konzession

    Dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit auch den Bereich der Sportwetten erfasst, hat der EUGH bereits in der Gambelli-Entscheidung (vom 06.11.2003, Rs. C-243/01) klargestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 BvL 2/14).
  • VG Wiesbaden, 10.06.2015 - 5 L 1438/14

    Lotterierecht

    Dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit auch den Bereich der Sportwetten erfasst, hat der EUGH bereits in der Gambelli-Entscheidung (vom 06.11.2003, Rs. C-243/01) klargestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 BvL 2/14).
  • VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21

    Beiladung bei Untersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Dass die XXX durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr die von der XXX angebotenen Wetten vermitteln darf, und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der XXX auswirken dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 -, juris Rn. 9f.), reicht ebenfalls nicht aus (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 59.
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