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   BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18   

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BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18 (https://dejure.org/2019,47715)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18 (https://dejure.org/2019,47715)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 1 BvR 2884/18 (https://dejure.org/2019,47715)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO) ohne vorherigen Hinweis

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO) ohne vorherigen Hinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO ) ohne vorherigen Hinweis

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne vorherigen Hinweis

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO) ohne vorherigen Hinweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7).

    Da die nach § 495a Satz 2 ZPO beantragte Verhandlung zwingend durchzuführen ist, muss mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dann nicht gerechnet werden (vgl. BVerfGK 19, 377 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 21, 73 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).

    Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 60, 175 ; 67, 208 ; 74, 1 ; 89, 381 ).

  • BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08

    Gewerbesteuerpflicht bei Anteilsveräußerung innerhalb der Fünfjahresfrist nach

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Ferner folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, wie es § 495a ZPO ermöglicht, und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, Rn. 10).

    Eine erst mit dem Urteilserlass erfolgende Mitteilung, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde, verletzt daher das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 8).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 21, 73 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).

    Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 60, 175 ; 67, 208 ; 74, 1 ; 89, 381 ).

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 367/15

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 21, 73 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 1 BvR 545/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung eines

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Ferner folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, wie es § 495a ZPO ermöglicht, und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 21, 73 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 21, 73 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18
    Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 21, 73 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 04.08.1993 - 1 BvR 279/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung vor Ablauf der

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 613/21

    Verfassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf

    bb) Zwar kann ein unterbliebener Hinweis, dass das Gericht beabsichtigt, im vereinfachten Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden, das Recht auf rechtliches Gehör verletzen, da ohne einen vorherigen Hinweis den Parteien des Zivilprozesses nicht bekannt ist, ob und inwieweit das Gericht von der Möglichkeit, das Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, Gebrauch machen wird (vgl. BVerfGE 64, 203 ; sowie m.w.N. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2019 - 1 BvR 2884/18 -, juris, Rn. 10).
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