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   BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19   

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BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19 (https://dejure.org/2019,34730)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2019 - 2 BvL 13/19 (https://dejure.org/2019,34730)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 2 BvL 13/19 (https://dejure.org/2019,34730)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Regelungen zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfe bei psychischen Krankheiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, § 21 Abs 1 PsychKG HE, § 21 Abs 4 PsychKG HE
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs 1, Abs 4 PsychKG HE - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 21 Abs. 1, Abs. 4 PsychKG Hessen, Sicherungsmaßnahme, Fixierung, Richtervorlage, Unzulässigkeit, Entscheidungserheblichkeit, Unzureichende Darlegung

  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs 1, Abs 4 PsychKG HE - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bezüglich der landesrechtlichen Regelung zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (PsychKG HE); Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs 1, Abs 4 PsychKG HE - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Hessische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - und die Fixierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs 1, Abs 4 PsychKG ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Fixierung psychisch Kranker

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 45
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle ihrer Gültigkeit zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ).

    Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG sind - trotz ihrer großzügigeren Interpretation in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 141, 1 ) - insoweit nicht disponibel.

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle ihrer Gültigkeit zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ).

    Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 70, 191 ; 76, 100 ; 79, 240 ).

    Der Vorlagebeschluss muss diese Ergebnisrelevanz mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 72, 91 ; 79, 240 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Auch die Fixierung des Betroffenen sei auf Grundlage von § 21 PsychKHG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - zu genehmigen.

    Zwar legt das Amtsgericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Norm unter Rückgriff auf das Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -) nachvollziehbar dar.

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ).

    Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Das vorlegende Gericht muss zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft haben (vgl. BVerfGE 127, 335 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2017 - 2 BvL 1/17 -, Rn. 24).

    Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 70, 191 ; 76, 100 ; 79, 240 ).
  • BVerfG, 02.05.2012 - 1 BvL 20/09

    Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57

    Folgen des Wegfalls der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Wenn in dem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit genommen, über die ihm zur Prüfung vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BVerfGE 14, 140 ).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvL 3/78

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 70, 191 ; 76, 100 ; 79, 240 ).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BVerfG, 22.04.1986 - 2 BvL 6/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07

    Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 12.07.2017 - 2 BvL 1/17

    Verwaltung von Geldern eines Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörden in

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 26.04.2023 - 2 BvL 14/19

    Unzulässige amtsgerichtliche Vorlage betreffend landesrechtliche Regelung zur

    Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 BvL 13/19 - erklärte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren für unzulässig, weil das Amtsgericht nicht hinreichend begründet habe, dass es auf die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm bei einer noch ausstehenden Entscheidung im Ausgangsverfahren ankomme.
  • AG Groß-Gerau, 09.01.2021 - 43 XIV 7/21

    Dauer der Fixierung

    Die fehlende verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts für die richterliche Anordnung der Fixierung ist wohl verfassungs- und verfahrensrechtlich ohne Relevanz (vgl. Beschluss des BVerfG vom 09.10.2019, Az.: 2 BvL 13/19, a.A. wohl Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 93ff).
  • AG Groß-Gerau, 10.01.2021 - 43 XIV 7/21

    Kein Richtervorbehalt bei Isolierungen

    Die fehlende verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts für die richterliche Anordnung der Fixierung ist wohl verfassungs- und verfahrensrechtlich ohne Relevanz (vgl. Beschluss des BVerfG vom 09.10.2019, Az.: 2 BvL 13/19, a.A. wohl Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 93ff).
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