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   BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52   

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BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52 (https://dejure.org/1955,12)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.1955 - 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52 (https://dejure.org/1955,12)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 1955 - 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52 (https://dejure.org/1955,12)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Soforthilfegesetz

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 2, 97, 100 Abs. 1 GG

  • opinioiuris.de

    Soforthilfegesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 2, Art. 97 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1
    Verwerfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts - Begriff des "Gerichts" i.S. des GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 331
  • NJW 1956, 137
  • MDR 1956, 280
  • DVBl 1956, 133
  • DÖV 1956, 180
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124) entschieden, daß Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind, nicht der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, daß vielmehr jedes Gericht über die Vereinbarkeit solcher "vorkonstitutionellen" Gesetze mit dem Grundgesetz in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 20. März 1952 (BVerfGE 1, 184 [197 f.]) und vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [129 f.]) dargelegt hat, ist es die wesentliche Aufgabe der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, daß ein einzelnes Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt seine Verwerfungskompetenz gegenüber vorkonstitutionellem Recht verneint, weil die Entscheidung über die Vereinbarkeit vorkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz die Autorität der gesetzgebenden Gewalt unberührt läßt; denn wenn ein Gericht vorkonstitutionelles Recht wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz außer Anwendung läßt, setzt es sich nicht über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers hinweg (BVerfGE 2, 124 [129]).

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Das genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 f.]).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Für die Grundrechtsbestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht daraus bereits in seinem Beschluß vom 24. April 1953 (BVerfGE 2, 237 [258]) ausdrücklich die Folgerung gezogen, daß sie vom 23. Mai 1949 an für den Wirtschaftsrat wie für alle anderen deutschen Gesetzgeber im Geltungsbereich des Grundgesetzes verbindlich waren.
  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    c) Neben der Weisungsfreiheit und dem gekennzeichneten Maß institutionell gesicherter persönlicher Unabhängigkeit ist jeder richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381/382]); denn diese Vorstellung ist mit dem Begriff von "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft, ist diesen Begriffen immanent.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 20. März 1952 (BVerfGE 1, 184 [197 f.]) und vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [129 f.]) dargelegt hat, ist es die wesentliche Aufgabe der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, daß ein einzelnes Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt.
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Daß die vorlegenden Gerichte nicht ausdrücklich Art. 19 Abs. 4 GG als verletzt bezeichnet haben, ist ohne Belang (vgl. BVerfGE 1, 14 [41]).
  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51

    Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Es ist zwar ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß neues Prozeßrecht - einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit - auch für bereits anhängige und noch nicht abgeschlossene Verfahren wirksam wird, wenn der Gesetzgeber nicht etwas anderes bestimmt (vgl. z. B. BVerfGE 1, 4).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht - wie der Bundesminister der Finanzen meint - in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1951 (BVerfGE 1, 97 [107]) die Beschwerdeausschüsse als Gerichte anerkannt.
  • BVerwG, 08.09.1953 - III A 8.53

    Soforthilfegesetz (SHG)

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einem Urteil vom 8. September 1953 (BVerwGE 1, 4) die Verfassungswidrigkeit der auch im vorliegenden Verfahren umstrittenen Bestimmung des Soforthilfegesetzes in eigener Zuständigkeit festgestellt.
  • BVerfG, 20.07.1955 - 1 BvO 21/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52
    Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Juli 1955 (BVerfGE 4, 214 [218]) ausgesprochen, daß eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässig und geboten ist, wenn ein Gericht annimmt, ein entscheidungserhebliches Gesetz aus der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 7. September 1949 verstoße gegen das Grundgesetz.
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • OVG Hamburg, 24.03.1952 - Bf I 449/51
  • VG Karlsruhe, 15.01.1952 - III 74/51
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 60, 175 ; 103, 111 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 60, 175 ; 103, 111 ).

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