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   BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93   

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BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93 (https://dejure.org/1993,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93 (https://dejure.org/1993,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 1993 - 2 BvR 2212/93 (https://dejure.org/1993,1406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung - Einstweilige Anordnung - Anstalt - Hauptsacheverfahren - Ablösung vom Arbeitsplatz - Effektiver Rechtsschutz - Auslegung des Antrags - Vorwegnahme der Hauptsache - Zeitweilige Verhinderung - Aussetzung wegen Zeitablaufs - Hinfälligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 717
  • NStZ 1994, 101
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 69, 315 [339 f.]; 77, 381 [400 f.]).

    Denn soweit der Beschwerdeführer die Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Gericht rügt, macht er eine Grundrechtsverletzung geltend, die nur für das vorläufige Verfahren bedeutsam ist und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 [340]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 [153]; 65, 1 [70]).

    Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (BVerfGE 65, 1 [70]), so daß es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozeß geltenden Regelung (§ 80 VwGO ) - die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält.

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 [153]; 65, 1 [70]).

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 [135]; 35, 382 [402]).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Die zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt aber für sich allein noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. BVerfGE 12, 36 [42 f.]) und ein Fall, in dem bereits die Aussetzung einer Maßnahme aufgrund des Zeitablaufs die Hauptsacheentscheidung hinfällig machen würde (vgl. dazu die Konstellation der Entscheidungen BVerfGE 34, 160 [162 f.]; 46, 160 [164 f.]; 67, 149 [151]), scheidet von vornherein aus.
  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Die zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt aber für sich allein noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. BVerfGE 12, 36 [42 f.]) und ein Fall, in dem bereits die Aussetzung einer Maßnahme aufgrund des Zeitablaufs die Hauptsacheentscheidung hinfällig machen würde (vgl. dazu die Konstellation der Entscheidungen BVerfGE 34, 160 [162 f.]; 46, 160 [164 f.]; 67, 149 [151]), scheidet von vornherein aus.
  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Die zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt aber für sich allein noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. BVerfGE 12, 36 [42 f.]) und ein Fall, in dem bereits die Aussetzung einer Maßnahme aufgrund des Zeitablaufs die Hauptsacheentscheidung hinfällig machen würde (vgl. dazu die Konstellation der Entscheidungen BVerfGE 34, 160 [162 f.]; 46, 160 [164 f.]; 67, 149 [151]), scheidet von vornherein aus.
  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Die zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt aber für sich allein noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. BVerfGE 12, 36 [42 f.]) und ein Fall, in dem bereits die Aussetzung einer Maßnahme aufgrund des Zeitablaufs die Hauptsacheentscheidung hinfällig machen würde (vgl. dazu die Konstellation der Entscheidungen BVerfGE 34, 160 [162 f.]; 46, 160 [164 f.]; 67, 149 [151]), scheidet von vornherein aus.
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 [135]; 35, 382 [402]).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Damit ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rüge zu entnehmen, daß ihm der verfassungsmäßig garantierte Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG ) nicht ausreichend gewährt worden sei (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93
    Ein Gericht verletzt Art. 19 Abs. 4 GG durch die Auslegung des Prozeßrechts, wenn dadurch ein gesetzlich gegebener Rechtsbehelf ineffektiv wird (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.]; 78, 88 [96]).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

    Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Enteignungen nach dem

    (1) Aus Art. 14 GG unmittelbar ebenso wie aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in das Eigentum einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 46, 325 ; 89, 340 ).
  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f. und vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 ).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf wirksamen

    Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03 - JR 2007, 65 ; für das Bundesrecht: BVerfGE 37, 150 , 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ).

    Zwar gewährleistet Art. 15 Abs. 4 VvB die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozeß geltenden Regelung (§ 80 VwGO) - die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält.

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; NJW 1994, 717 ).Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 ).

    Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 , vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 78, 88 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), von vornherein ausscheidet.

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98

    Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Antrag auf vorläufige Aussetzung

    Dies überspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags in einer Weise, die den Rechtsbehelf ineffektiv macht und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" läßt (vgl. BVerfGE 96, 27 ; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ff.).

    Es handelt sich vielmehr gerade um den vom Gesetz für die Anfechtung belastender Maßnahmen vorgesehenen Regelungsgehalt einer Eilentscheidung (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 - Juris; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717, 719).

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

    Auszugehen war demnach davon, dass das in der Hauptsache verfolgte Begehren sich - unabhängig von der Antragsformulierung, die im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers auszulegen war (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ) - der Sache nach auf die Aufhebung einer belastenden Maßnahme, nämlich der Ablösung aus dem Arbeitsverhältnis, richtete (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 für die Ablösung von der Arbeit; BVerfGK 7, 403 für den Widerruf der Erlaubnis zum Besitz bestimmter Gegenstände; BVerfGK 11, 54 für die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt).
  • BVerfG, 29.05.2015 - 2 BvR 869/15

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne

    Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101, vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff., vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).
  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer "einstweiligen Anordnung" verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101, vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff., vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).
  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 , vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532, vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f., vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 ).
  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

    Es ist zudem rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).
  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 1419/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Maßnahme im Maßregelvollzug

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101 f.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f. und vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14

    Eilrechtsschutz betreffend den Zeitpunkt der Ausgabe eines Medikaments im

  • OVG Bremen, 13.07.2017 - 1 B 128/17

    Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG; Abschiebehaft; Besuchs- und

  • OLG Hamm, 22.08.2000 - 1 Vollz (Ws) 59/00

    Zuständigkeit für die Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in ein

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