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   BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03 (5)   

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BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03 (5) (https://dejure.org/2005,7406)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03 (5) (https://dejure.org/2005,7406)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2005 - 2 BvR 1198/03 (5) (https://dejure.org/2005,7406)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

  • Judicialis

    Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 Art. 6 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bertelsmann AG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage zurück

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bertelsmann AG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage zurück

  • manager-magazin.de (Pressebericht, 11.11.2005)

    Bertelsmann: Die 17-Milliarden-Dollar-Klage kommt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerfGG § 32
    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach Zurücknahme der Verfassungsbeschwerde

Sonstiges

  • golem.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 25.04.2007)

    Bertelsmann: 110 Millionen Dollar Schadensersatz für Napster - Streit mit Warner Music endgültig beigelegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 396
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Diese dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ; stRspr).

    Unter den Medien kommt dem Rundfunk - dem Hör- und Fernsehfunk - wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Diese Einschätzung entspricht auch der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt formulierten Einsicht über programmbegrenzende und vielfaltverengende Zwänge, die bei der Veranstaltung privatwirtschaftlich finanzierten Rundfunks zu beobachten sind (vgl. ? allgemein ? BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Diese dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ; stRspr).

    Das Rundfunkwesen bedarf einer gesetzlichen Ordnung, die freie und öffentliche Meinungsbildung durch Rundfunk gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ) und insbesondere sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.

    Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. - allgemein - BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 95, 163 ; 97, 228 ).

    Die Funktionsfähigkeit der Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber durch Aufsicht zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Diesem Ziel entspricht auch im regionalen und lokalen Bereich unter Berücksichtigung der dort gegebenen Möglichkeiten grundsätzlich eine gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebiets (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Hinzu kommen Programme öffentlichrechtlicher Rundfunkveranstalter, die besonderen Anforderungen der Vielfaltsicherung unterliegen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ).

    Diese Einschätzung entspricht auch der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt formulierten Einsicht über programmbegrenzende und vielfaltverengende Zwänge, die bei der Veranstaltung privatwirtschaftlich finanzierten Rundfunks zu beobachten sind (vgl. ? allgemein ? BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. - allgemein - BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 95, 163 ; 97, 228 ).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Das Rundfunkwesen bedarf einer gesetzlichen Ordnung, die freie und öffentliche Meinungsbildung durch Rundfunk gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ) und insbesondere sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.

    Hinzu kommen Programme öffentlichrechtlicher Rundfunkveranstalter, die besonderen Anforderungen der Vielfaltsicherung unterliegen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ).

    Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. - allgemein - BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 95, 163 ; 97, 228 ).

    Die Funktionsfähigkeit der Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber durch Aufsicht zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Auch jener muss imstande sein, dem verfassungsrechtlichen Ziel freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung in dem jeweiligen engeren räumlichen Bereich zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 297 ).

    Hinzu kommen Programme öffentlichrechtlicher Rundfunkveranstalter, die besonderen Anforderungen der Vielfaltsicherung unterliegen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ).

    Der Gesetzgeber verfügt in einer solchen Situation über die Befugnis, die Veranstaltung von Programmen, die über den Markt nicht oder nicht in wünschenswerter Qualität zustande kommen, dem öffentlichrechtlichen Rundfunk aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 74, 297 ).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Die Programmanbieter nach bayerischem Medienrecht sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, auch wenn sie rechtlich nicht als Veranstalter gelten (vgl. BVerfGE 97, 298 ).

    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).

    Die allgemeinen Vorgaben für die Veranstaltung privaten Rundfunks sind ungeachtet der in Art. 2 BayMG 1992/2003 vorgesehenen Trägerschaft durch die Landeszentrale (dazu vgl. BVerfGE 97, 298 ) in der Erwartung des Wettbewerbs mehrerer privatwirtschaftlich finanzierter Programmangebote untereinander konzipiert worden und zielen auf eine Ausgewogenheit des Gesamtangebots der nach dem bayerischen Medienrecht im Verbreitungsgebiet veranstalteten Programme (Art. 4 BayMG 1992/2003).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Diese Einschätzung entspricht auch der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt formulierten Einsicht über programmbegrenzende und vielfaltverengende Zwänge, die bei der Veranstaltung privatwirtschaftlich finanzierten Rundfunks zu beobachten sind (vgl. ? allgemein ? BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).

  • VGH Bayern, 09.01.1997 - 7 B 95.4230
    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war ? wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ; OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ; Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ).

    Die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts knüpft an die Möglichkeit der Nutzung des Angebots von Kabelprogrammen durch die Teilnehmer an (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ).

  • OLG München, 06.03.2001 - 30 U 257/99

    Begriff des Betreibers einer Kabelanlage; Entgeltpflicht für die Inanspruchnahme

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Das Teilnehmerentgelt knüpft an das in Kabelanlagen zur Verfügung gestellte, gegenüber terrestrischem Empfang erweiterte Spektrum an privaten Rundfunkangeboten aus Bayern an (vgl. OLG München, ZUM-RD 1998, S. 319 ; MMR 2001, S. 445).

    Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war ? wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ; OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ; Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).
  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BGH, 31.10.2002 - III ZB 7/02

    Rechtsweg für Rechtstreitigkeiten zwischen einer Kabel- bzw.

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633

    Rechtmäßigkeit der Anforderung von Teilnehmerentgelten für Kabelanschlüsse;

  • OLG München, 22.12.1997 - 30 U 544/97

    Zulässigkeit der Erhebung eines Teilnehmerentgelts durch eine lokale

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98

    Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

    Da es sich um einen eigenständigen, von den anderen Anträgen der Beschwerdeführer zu I. klar abgrenzbaren Antrag handelte, liegt darin eine zulässige Rücknahme dieser Rüge (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 98, 218 ; 106, 210 ; 114, 396 ; 126, 1 ).
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