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   BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16   

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BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16 (https://dejure.org/2016,41798)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2016 - 2 BvR 545/16 (https://dejure.org/2016,41798)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2016 - 2 BvR 545/16 (https://dejure.org/2016,41798)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 16 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. ... 3 GG; Art. 23 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb; Art. 5 Nr. 3 RbEuHb; § 33 IRG; § 77 Abs. 1 IRG; § 80 IRG; § 9 Abs. 1 StGB; § 266a Abs. 1 StGB; § 15a InsO; § 33a
    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsrechtliche Determiniertheit des Auslieferungsverfahrens; Anwendung der Maßstäbe des grundgesetzlichen Auslieferungsschutzes jedenfalls bei Taten mit ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Polen erfolglreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 16 Abs 2 S 1 GG, Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 Nr 7 Buchst a EGRaBes 584/2002, Art 5 Nr 3 EGRaBes 584/2002
    Stattgebender Kammerbeschluss: Einzelfallabwägung bzgl der Auslieferung eines Deutschen aufgrund eines europäischen Haftbefehls ggf auch bei maßgeblichem Auslandsbezug der Tat iSd § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG erforderlich - hier: Inlandsbezug von Unterlassungstaten bei ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrige Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Einzelfallabwägung bzgl der Auslieferung eines Deutschen aufgrund eines europäischen Haftbefehls ggf auch bei maßgeblichem Auslandsbezug der Tat iSd § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG erforderlich - hier: Inlandsbezug von Unterlassungstaten bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrige Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung

  • rechtsportal.de

    IRG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; IRG § 83b
    Verfassungswidrige Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl wegen Insolvenzverschleppung - und Geschäftsführung aus Deutschland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 55
  • StV 2017, 236
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können müsse, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert werde (unter Hinweis auf BVerfGE 113, 273 ).

    bb) Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfGK 16, 177 ).

    Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).

    Es öffnet auch insofern die innerstaatliche Rechtsordnung für das Europa- und Völkerrecht sowie die internationale Zusammenarbeit in den Formen einer kontrollierten Bindung, um den Respekt vor friedens- und freiheitswahrenden internationalen Organisationen und dem Völkerrecht zu erhöhen und das Zusammenwachsen der europäischen Völker in einer Europäischen Union zu fördern (Art. 23 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Vielmehr handelt es sich um eine auf den ersuchenden Mitgliedstaat und den internationalen Gerichtshof bezogene Erwartung im Sinne einer Strukturentsprechung, wie sie auch Art. 23 Abs. 1 GG formuliert (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Das ein Grundrecht einschränkende Gesetz muss seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmungen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots den Eingriff schonend ausgestalten (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfGK 16, 177 ).

    Die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG einer Änderung durch den Gesetzgeber entzogenen, nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch für integrationsfest erklärten Grundsätze des Art. 1 und Art. 20 GG sind nicht bereits dadurch erfüllt, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abstrakt und generell die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in der ersuchenden Rechtsordnung einfordert und das deutsche Ausführungsgesetz eine entsprechende Konkordanz rechtsstaatlicher Mindeststandards feststellt (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).

    Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16 und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 15).

    Der Umstand, dass es dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in seinen Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18).

    Es werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18).

    (bb) Dagegen ist in den Fällen mit maßgeblichem Auslandsbezug das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 15.01.2016 - 2 BvR 1860/15

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien aufgrund eines

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a, Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13, und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 12).

    In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).

    Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).

    Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16 und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 15).

    Der Umstand, dass es dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in seinen Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 15.06.2016 - 2 BvR 468/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a, Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13, und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 12).

    Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16 und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 15).

    Es werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18).

    (bb) Dagegen ist in den Fällen mit maßgeblichem Auslandsbezug das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Zwar gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 ), so dass Hoheitsakte der Europäischen Union und durch Unionsrecht determinierte Akte der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 95, 96 ; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 ).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    bb) Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfGK 16, 177 ).

    Das ein Grundrecht einschränkende Gesetz muss seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmungen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots den Eingriff schonend ausgestalten (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfGK 16, 177 ).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Insbesondere genügt sie, obgleich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 28. Januar 2016 keine Anhörungsrüge gemäß § 78 Abs. 1, § 77 Abs. 1 IRG, § 33a StPO erhoben hat, dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtswegs vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ).

    Sie zu erheben, oblag dem Beschwerdeführer daher nicht (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 126, 1 ; BVerfGK 7, 115 ; 7, 403 ; 9, 390 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 95, 96 ; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 ).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 30, 129 ; 32, 373 ; 49, 148 ; 69, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 30, 129 ; 32, 373 ; 49, 148 ; 69, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
    Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 30, 129 ; 32, 373 ; 49, 148 ; 69, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 16.12.2005 - 2 BvR 1904/05

    Offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge gem § 152a VwGO hält Frist des § 93

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • OLG Hamburg, 19.09.1985 - 1 Ss 128/85
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Lässt eine Norm - wie hier § 14 Abs. 4 RBStV - mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (stRspr; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Lässt eine Norm - wie hier § 14 Abs. 4 RBStV - mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1238/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Die damit verbundenen Anforderungen werden unter anderem durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 -, juris, Rn. 31).

    Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 -, juris, Rn. 40).

    Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 -, juris, Rn. 40).

    Bei dieser Fallgestaltung werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 -, juris, Rn. 41).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (Anschluss an BVerfG, 9. November 2016, 2 BvR 545/16, NStZ-RR 2017, 55).(Rn.25).

    Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 ff.; dass. NStZ-RR 2017, 55).

    Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55; BtDrucks 16/1024, S. 16 "Parallelität zu § 9 StGB").

    4.4.2 Bei der danach gebotenen Abwägung (hierzu nur BVerfG NStZ-RR 2017, 55) hat der Senat gesehen, dass der als Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur berufstätige Verfolgte in B./Deutschland geboren wurde, seine Ehe geschieden ist und eines der drei minderjährigen Kinder bei ihm und zwei bei seiner früheren Lebensgefährtin leben.

    Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten und vom Senat im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsentschließung (zur insoweit auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug grundsätzlich gebotenen Einzelfallabwägung vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) zu überprüfenden sozialen Belange des Verfolgten oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung gebieten würden und die Bewilligungsbehörde vorliegend verpflichtet gewesen wäre, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und die Überstellung des Verfolgten an die österreichischen Justizbehörden zu versagen.

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Für den Fall, dass der Verfolgte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bittet der Senat um Stellungnahme zu der Frage, ob für die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts C./Polen vom 04.02.2019 vorgeworfenen Taten jeweils auch die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet ist und nach deutschem Recht Verfolgungsverjährung (§ 9 Nr. 2 i.V.m. 78 Abs. 1, 82 IRG) eingetreten ist (vgl. Senat Beschluss vom 29.01.2015 - 1 AK 16/11 = NStZ-RR 2015, 187 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2016 - 2 BvR 545/16 = NStZ-RR 2017, 55 m.w.N.).".

    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat

    Dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 14.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Lässt eine Norm - wie hier § 14 Abs. 4 RBStV - mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 13.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Lässt eine Norm - wie hier § 14 Abs. 4 RBStV - mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2016 - 2 BvR 545/16 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten und vom Senat im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsentschließung (zur insoweit auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug grundsätzlich gebotenen Einzelfallabwägung vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) überprüften Einzelfallbetrachtung berücksichtigten sozialen Belange des Verfolgten oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung gebieten würden und die Bewilligungsbehörde vorliegend verpflichtet gewesen wäre, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und die Überstellung des Verfolgten an die portugiesischen Justizbehörden zu versagen.
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