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   BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14   

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BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14 (https://dejure.org/2017,47758)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14 (https://dejure.org/2017,47758)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 1 BvR 1069/14 (https://dejure.org/2017,47758)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Überführung von in der DDR erworbener Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (hier: gem § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG idF vom 21.06.2005) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • Wolters Kluwer

    Überführung in der DDR erworbener Rentenanwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD (hier: Staatsanwalt)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Überführung von in der DDR erworbener Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (hier: gem § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG idF vom 21.06.2005) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Überführung in der DDR erworbener Rentenanwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD (hier: Staatsanwalt)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Überführung von in der DDR erworbener Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (hier: gem § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG idF vom 21.06.2005) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Rentenansprüchen: Keine Sonderstellung für DDR-Funktionäre

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 113
  • DÖV 2018, 203
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG für dessen Nummer 4, also hinsichtlich der Minister, stellvertretenden Minister und stimmberechtigten Mitglieder des Staats- oder Ministerrats oder ihre jeweiligen Stellvertreter.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) gebe keine Antwort auf die Frage, ob § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, verfange nicht.

    Denn obgleich es in diesem Beschluss heiße (Hinweis auf BVerfGE 126, 233 ), dass die auf § 6 Abs. 2 AAÜG insgesamt zielenden Vorlagebeschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Berlin der einschränkenden Auslegung bedürften, da in beiden Verfahren nur § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG entscheidungserheblich sei, ließen die Gründe der Entscheidung keinen Zweifel, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz in Einklang stünden.

    Die Senatsentscheidung vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) kann zwar formell keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren beanspruchen, hat aber inhaltlich doch Maßstäbe formuliert, die nicht nur für die dort gegenständliche Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG von Bedeutung waren, sondern dies auch für § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG sind.

    (1) Allgemein ist das Gericht damals unter Verweis auf die grundlegenden Entscheidungen zur Überführungen von Renten und Anwartschaften aus der DDR vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (nur) mit der Maßgabe nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen, da sie Eigentumsschutz nur in dem Umfang erlangen, den sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben und bereits dieser entsprechende Vorbehalte enthielt (vgl. BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der notwendigen Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt; er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen (BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 138 ).

    Der Gesetzgeber kann dabei auch berücksichtigen, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als die sonstigen Rentner (BVerfGE 126, 233 unter Verweis auf BVerfGE 100, 104 ).

    Er muss daher bei der Begrenzung der überführten Entgelte nicht zwingend an der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze haltmachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen können (vgl. BVerfGE 126, 233 unter Verweis auf BVerfGE 100, 59 ).

    Dabei hatte es das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 3 AAÜG alter Fassung offengelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beigetragen hätten (vgl. BVerfGE 100, 59 ); für § 6 Abs. 2 AAÜG in seiner aktuellen Fassung hat es diese Frage mit Blick auf den wesentlich enger und zielgenauer gefassten Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der DDR herausgehobener Funktion dagegen ausdrücklich bejaht (BVerfGE 126, 233 ).

    Aus ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch die mit der Entgeltbegrenzung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Gruppen verbundene Ungleichbehandlung und namentlich auch die damit einhergehende Typisierung grundsätzlich und für den konkreten Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Zudem hat es das Gericht sowohl im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG gebilligt, dass eine Kürzung nicht zwingend eine individuelle Prüfung in jedem Einzelfall voraussetzt, sondern dass der Gesetzgeber Gruppen - wenn auch eng zugeschnittene Gruppen - bilden durfte, bei denen für alle der ihnen zugehörigen Personen die Anwendung der besonderen Bemessungsgrenze als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Da der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das 1. AAÜG-ÄndG auf das früher verwendete Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe verzichtet hat, hat es das Gericht weiter ausdrücklich gebilligt, dass der gesetzgeberischen Entscheidung keine tatsächlichen Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Auch die typisierende Begrenzung auf das Durchschnittsentgelt mit seiner zweifellos stark generalisierenden Wirkung hat das Gericht nicht beanstandet (vgl. dazu BVerfGE 126, 233 ).

    Dabei übersieht sie jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Kürzungsregelung für gerechtfertigt erachtet hat, obwohl für die damals maßgebliche Gruppe aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Minister etc.) nach den tatrichterlichen Feststellungen im damaligen Ausgangsverfahren davon auszugehen war, dass ein solches Weisungsrecht nicht bestand (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Das Gericht hat damals ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 233 ), der entsprechenden Kritik des vorlegenden Sozialgerichts Berlin an der Lückenhaftigkeit des Katalogs in § 6 Abs. 2 AAÜG sei nicht zu folgen.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Fassungen der entsprechenden Entgeltbegrenzungsregelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. die Urteile vom 28. April 1999 - BVerfGE 100, 59 - beziehungsweise vom 23. Juni 2004 - BVerfGE 111, 115) erhielt § 6 Abs. 2 AAÜG durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) folgenden Wortlaut:.

    Dem Gesetzgeber kommt bei der notwendigen Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    Er muss daher bei der Begrenzung der überführten Entgelte nicht zwingend an der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze haltmachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen können (vgl. BVerfGE 126, 233 unter Verweis auf BVerfGE 100, 59 ).

    Dabei hatte es das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 3 AAÜG alter Fassung offengelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beigetragen hätten (vgl. BVerfGE 100, 59 ); für § 6 Abs. 2 AAÜG in seiner aktuellen Fassung hat es diese Frage mit Blick auf den wesentlich enger und zielgenauer gefassten Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der DDR herausgehobener Funktion dagegen ausdrücklich bejaht (BVerfGE 126, 233 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    1. Das Alterssicherungssystem der DDR beruhte auf der Kombination einer - vergleichsweise geringen - Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet waren (vgl. hierzu ausführlich BVerfGE 100, 1 ).

    (1) Allgemein ist das Gericht damals unter Verweis auf die grundlegenden Entscheidungen zur Überführungen von Renten und Anwartschaften aus der DDR vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (nur) mit der Maßgabe nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen, da sie Eigentumsschutz nur in dem Umfang erlangen, den sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben und bereits dieser entsprechende Vorbehalte enthielt (vgl. BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der notwendigen Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (BVerfGE 140, 229 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt worden sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 140, 229 ).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt worden sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 140, 229 ).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Es ist aber weder - auf der Ebene der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf der Ebene der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Es ist aber weder - auf der Ebene der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf der Ebene der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt; er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen (BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 138 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Es ist aber weder - auf der Ebene der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf der Ebene der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14
    Der Gesetzgeber kann dabei auch berücksichtigen, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als die sonstigen Rentner (BVerfGE 126, 233 unter Verweis auf BVerfGE 100, 104 ).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2011 - 2 BvR 2978/10 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris, Rn. 28; stRspr).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 17 f.; stRspr).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18

    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts für einen

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2017 (1 BvR 1069/14) sei nicht einschlägig, weil er sich auf einen als Staatsanwalt aktiven Abteilungsleiter beziehe, der durch Anklageerhebung etc. hoheitlich tätig gewesen sei und deshalb nicht mit einem Mitarbeiter wie ihm verglichen werden könne.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2017 (1 BvR 1069/14) beschriebene Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Herrschaftssystem von Partei und Staat und die in diesem Zusammenhang herausgehobene Position des Generalstaatsanwalts als Behörde hätten die Stellung auch des einzelnen Staatsanwalts geprägt.

    Bei diesem Personenkreis durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass er einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierte (vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, BVerfGE 126, 233, juris Rn. 71; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 44-51).

    § 6 Abs. 2 AAÜG trifft - wie bereits dargelegt - eine pauschalierende Regelung, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 RS 1/19 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 10, juris Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 54-55; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 22 R 1278/11 -, juris Rn. 74).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall eine Verfassungsbeschwerde, welche - wie hier - die Überführung von in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften aus dem Zusatzversorgungsystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats in die gesetzliche Rentenversicherung bei einem Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt der DDR betraf, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris).

  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Heilung des

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, muss sich der Beschwerdeführer mit der Entscheidung und ihrer Begründung substantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23; stRspr).
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 1/19 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

    Spätere Verfassungsbeschwerden, die ebenfalls die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG und deren Auslegung durch die Fachgerichte rügten, waren unzulässig und wurden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 9.11.2017 - 1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18

    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen

    Dies habe das BVerfG zuletzt in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 09. November 2017 - 1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14 - nochmals betont.
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